Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 5 K 16.33528

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Asylantragstellung als solche und ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Nr. 2 des Bescheids vom 27. September 2016, mit dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung dieser Rechtsstellung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes/AsylG gibt den Klägern keinen darauf gerichteten Anspruch, denn sie sind keine Flüchtlinge im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Über-zeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-spruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei den Klägern im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien nicht vor, noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Klägerin ihr Herkunftsland verlassen hat.
Die Kläger sind unverfolgt aus Syrien ausgereist. Auch die Asylantragstellung als solche und ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien. Ein Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil die Kläger aus Syrien ausgereist sind, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten haben. Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Kläger bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer unterstellten politischen Überzeugung verfolgen würden (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30364 – juris Rn. 28 ff; ebenso: OVG NW, B.v. 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A – juris Rn. 14; U.v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 47 ff.; OVG SH, U.v. 23.11.2016 – 3 LB 17.16 – juris Rn. 37; OVG RhPf, U.v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris Rn. 16; anderer Ansicht und überholt: OVG LSA, U.v. 18.7.2012 – 3 L 147/12 – juris; VGH BW, B.v. 19.6.2013 – A 11 S 927/13 – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.1.2014 – OVG 3 N 91.13 – juris; HessVGH, B.v. 27.1.2014 – 3 A 917/13.Z.A. – juris).
2. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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