Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes

Aktenzeichen  M 2 K 16.30757

Datum:
7.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4 Abs. 3, § 29 a

 

Leitsatz

Drohende Verfolgung durch kriminelle Private begründet jedenfalls solange keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, solange der Betroffene in anderen Teilen seines Herkunftslandes Schutz finden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zu Recht wird in dem angefochtenen Bescheid vom 4. April 2016 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich (vgl. §§ 29 a, 30 AsylG) nicht vorliegen und dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) nicht vorliegen. Der Einzelrichter hat zwar erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Klägern vorgetragenen Bedrohung durch private Dritte, teilt aber im Ergebnis die Begründung des BAMF im streitgegenständlichen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht schließt sich insbesondere auch den Ausführungen zur Möglichkeit internen Schutzes vor Verfolgung an. Selbst wenn die Angaben der Kläger zur Verfolgung durch kriminelle Private zutreffen sollten, begründen sie keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, denn die Kläger könnten in anderen Teilen Bosniens, die ohne weiteres für sie erreichbar sind, Schutz finden (§§ 3, 4 Abs. 3 AsylG). Die 37-jährigen Kläger zu 1) und 2) sind gesund und arbeitsfähig, sie haben nichts dafür vorgetragen, dass sie nicht in Sarajewo oder einer anderen Stadt Sicherheit und ihr Auskommen finden können. Der Kläger zu 1) hat bei seiner Anhörung auf eine entsprechende Nachfrage ohne jegliche Begründung und nicht nachvollziehbar behauptet, ein Umzug in eine andere Gemeinde sei ihnen nicht möglich gewesen. Die Kläger wären insbesondere in größeren und damit anonymeren Städten Bosnien und Herzegowinas mit großer Wahrscheinlichkeit vor etwaiger Bedrohung sicher. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass ihnen dort der Zugang zum Arbeitsmarkt und einer wirtschaftlichen Absicherung möglich ist.
Auch hinsichtlich der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfolgten Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote, insbesondere auch der Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken. Auch insoweit kann auf die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Bescheid des BAMF verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylG.
Die (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylG) Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.


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