Verwaltungsrecht

Keine Zuerkennung internationalen und nationalen Schutzes wegen fehlender Bedrohungslage wegen der Tätikeit für eine irakisch-amerikanische Firma

Aktenzeichen  RO 13 K 16.31764

Datum:
24.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RDGEG RDGEG § 3, § 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG AsylG § 4 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Bedrohungslage wegen einer Tätigkeit bei einer irakisch-amerikanischen Firma, die zur zwischenzeitlichen Ausreise nach Syrien geführt hat und bei der Rückkehr in den Irak beendet war, kann internationalen oder nationalen Schutz nicht begründen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Unklarheit darüber, ob die Verhaftungen des Schutzsuchenden in seinem Heimatland Irak auf seinem sunnitischen Glauben beruhten oder wegen seines Wohnsitzes in dem betreffenden Stadtviertel erfolgten, fehlt es an einer Glaubhaftmachung des Sachvortrages. Gleiches gilt bezüglich vorgetragener Erpressungen durch Milizen, hinsichtlich derer ein Zusammenhang zur Verwendung eines sunnitischen Namens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagen zurückgenommen wurden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Bei Klageerhebung am 3. August 2016 begehrten die Kläger auch die Anerkennung als Asylberechtigte. In der mündlichen Verhandlung wurde an diesem Begehren nicht mehr festgehalten. Der Streitgegenstand wurde reduziert und damit die Klagen hinsichtlich der Asylanerkennung zurückgenommen.
Insoweit ist das Verfahren für die Kläger kostenpflichtig einzustellen.
Die Einstellung und der darauf entfallende Teil der Kostenentscheidung (1/3) sind nicht anfechtbar.
II.
Die zulässigen Klagen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1), können aus der vorgetragenen Bedrohung des Klägers zu 1) wegen seiner früheren Tätigkeit in einer irakisch-amerikanischen Firma nichts ableiten, was zum Erfolg ihrer Klagen führen würde. Der Kläger zu 1) selbst berichtete, er habe von 2004 bis 2006 für eine irakisch-amerikanische Firma gearbeitet und sei deshalb bedroht worden. Letztlich sei er mit Familie wegen dieser Bedrohung von 2006 bis 2008 nach Syrien gegangen. Davon, dass er nach der Rückkehr in den Irak im Jahr 2008 wieder für eine Firma gearbeitet habe, welche als amerikanisch betrachtet werden könnte, hat der Kläger zu 1) nichts berichtet. Damit war die Bedrohungslage, welche darauf beruhte, für die Amerikaner gearbeitet zu haben, bei der Rückkehr in den Irak im Jahre 2008 beendet. Der Versuch der Klägerin zu 2), in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass die Bedrohung wegen der Arbeit für die Amerikaner bis zu ihrer erneuten Ausreise im Jahre 2015 fortgedauert habe, ist gescheitert. Entgegen ihrer Auffassung wirkt eine Bedrohung des Klägers zu 1) nicht für alle Kläger. Insofern ist auf die persönliche Betroffenheit abzustellen, welche nach den Angaben der Klägerin zu 2) bei der Anhörung nur beim Kläger zu 1) gegeben gewesen sei. Gleiches gilt für eine mögliche Bedrohung ihrer Brüder wegen einer Tätigkeit für die Amerikaner. Auch wenn diese Brüder noch bis 2015 oder später deswegen bedroht worden sein sollten, kann daraus keine Bedrohung für den Kläger zu 1) hergeleitet werden. Da für den Kläger zu 1) allerdings weder bei der Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung weitere Bedrohungen geschildert wurden, welche ihre Ursache in seiner früheren Tätigkeit für die Amerikaner gehabt hätten, stellt sich die Behauptung der Klägerin zu 2), die Bedrohung hätte über 2008 hinaus fortgedauert, als substanzlos dar.
Zu den weiteren Vorfällen, welche bei der Anhörung genannt wurden, trugen die Kläger in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Details oder Erläuterungen vor, welche den Eindruck des Bundesamts, das Vorbringen der Kläger sei im Kern vage und unsubstantiiert (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheids), hätten entkräften können. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an.
Die weiteren Vorfälle werden zwar unter der Rubrik „Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten“ berichtet, jedoch ist nicht klar, ob die Verhaftungen des Klägers zu 1) auf seinem sunnitischen Glauben beruhten oder wegen seines Wohnsitzes in dem betreffenden Stadtviertel erfolgten. Er erklärte ja bei der Anhörung selbst, dass es üblich gewesen sei, ganz viele Männer festzunehmen und zu verhören. Auch die Bezahlung von jeweils 10.000.- $ stellt sich weniger als Folge der Zugehörigkeit des Klägers zu 1) zu den Sunniten als vielmehr als Folge dessen dar, dass er in der Lage war, diese Beträge aufgrund seiner Vermögenslage aufzubringen.
Zu den Erpressungen durch die Milizen im Rahmen des Betriebs seines Geschäfts ist festzustellen, dass der Kläger zu 1) zwar behauptet, er sei als Sunnit erpresst worden und er habe vergeblich versucht, zu verschweigen, dass er ein Sunnit sei. Die Behauptung, man habe anhand seines Namens „M …“ erkannt, dass er Sunnit sei, überzeugt nicht. Im Alltag habe er zwar einen anderen Namen (A …) geführt, bei der Registrierung des Geschäfts und in offiziellen Schreiben habe er jedoch seinen amtlichen Namen verwenden müssen. In der mündlichen Verhandlung wurden die vorhandenen Akten nach amtlichen Schriftstücken durchsucht, in denen der o.g. sunnitische Name angegeben ist. Es wurden zwar mehrere Dokumente des Klägers zu 1) gefunden, insbesondere der Personalausweis, in diesen ist aber der Name „M …“ nicht aufgeführt. Nicht erklärt werden konnte, weshalb dieser verfängliche Name, der in den Ausweisen nicht auftaucht, dann hätte verwendet werden müssen. Anhand des amtlichen Namens des Klägers zu 1) kann deshalb der sunnitische Glaube des Klägers zu 1) nicht erkannt worden sein. Selbst wenn man also unterstellen würde, der Kläger zu 1) wäre tatsächlich erpresst worden, dann stünde der Zusammenhang mit dem sunnitischen Glauben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Es ist bekannt, dass Milizen sich im Allgemeinen auch durch Schutzgelderpressung finanzieren (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Stand: 27. September 2017, Abschnitt 3.22), welche sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen orientiert. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zu diesen Erpressungen äußerst vage ist und der Kläger zu 1) nicht in der Lage ist, nachvollziehbar zu erklären, weshalb es hierzu wegen der Verwendung seines Namens gekommen sein soll, nimmt das Gericht den Klägern nicht ab, dass es tatsächlich zu diesen Erpressungen gekommen ist.
Auf der Basis des klägerischen Vorbringens kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutz noch der nationale Schutz zuerkannt werden.
Gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.


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