Verwaltungsrecht

Keine Zulassung der Berufung in Streitigkeit um Rundfunkbeiträge

Aktenzeichen  7 ZB 15.929

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41768
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes und ist nicht vom Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids abhängig (BVerfG BeckRS 2008, 31916).   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 14.00622 2015-02-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 290,81 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger, der sich gegen die zwangsweise Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten wendet, ist der Auffassung, eine Vollstreckung sei unzulässig, weil eine Beitragsschuld nicht ohne vorherige Bekanntgabe eines Beitragsbescheids entstehen könne. Dies habe das Verwaltungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise nicht beachtet.
Mit dieser Auffassung verkennt der Kläger, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht und nicht vom Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids abhängig ist (BVerfG, B. v. 30.1.2008 – 1 BvR 829/06 Rn. 20 – juris), woran sich auch durch das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags am 1. Januar 2013 nichts geändert hat (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 – I ZB 64/14 – juris).
Soweit der Kläger überdies nicht näher substantiiert auf eine – vermeintlich – doppelte Titulierung hinweist, die unrichtig sei, übersieht er, dass die Vollstreckung zwischenzeitlich ausgesetzt, erst dann wieder aufgenommen wurde und dass deshalb Gerichtsvollzieherkosten angefallen sind. Dies hat der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 7. September 2015 unwidersprochen und mit entsprechenden Nachweisen belegt vorgetragen.
2. Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, genügt die Antragsbegründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Deshalb muss der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, – zweitens – ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, – drittens – erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und – viertens – darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. B. v. 28.9.2009 – 7 ZB 09.1468 m. w. N.; B. v. 19.1.2010 – 7 ZB 09.1519 – jeweils juris). Der Kläger hat hier jedoch lediglich allgemein das Vorgehen des Beklagten beanstandet, der nicht befugt sei, in dieser Art und Weise mit Bürgern umzugehen und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, ohne indes eine klärungsfähige Sach- oder Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist daher mangels Substantiierung nicht in der von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise geltend gemacht worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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