Verwaltungsrecht

Keine Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  9 ZB 19.31227

Datum:
12.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7363
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt, wenn sich dem Vorbringen keine überprüfbaren Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen entnehmen lassen, die den Schluss ermöglichen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.31764 2019-02-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die 2017 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin, deren Eltern nach deren Angaben Staatsangehörige Sierra Leones sind, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 9 ZB 19.30489 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die Frage, „ob einem weiblichen Kleinkind aus Sierra Leone bei Rückkehr Genitalverstümmelung droht“, ist nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist in seinen Urteilsgründen davon ausgegangen, dass 80 bis 90 Prozent der Mädchen und Frauen in Sierra Leone von Genitalverstümmelung betroffen sind. Es hat jedoch einerseits ausgeführt, dass die Eltern nicht konkret vortragen konnten, weshalb im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone der Zwang zur Durchführung einer Genitalverstümmelung ihrer Tochter unausweichlich sei und andererseits die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Genitalverstümmelung der Klägerin verneint, weil die Eltern der Klägerin, die eine Genitalverstümmelung ablehnen, dafür sorgen können, dass ihre Tochter nicht beschnitten wird und gegenüber dem geltend gemachten sozialen Druck durch die Großfamilie eine inländische Fluchtalternative bestehe (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017, 9 ZB 17.30027, Rn. 6). Eine über diese konkrete Einzelfallwürdigung des Verwaltungsgerichts hinausgehende Bedeutung zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Es setzt sich auch nicht mit den insoweit eingeführten Erkenntnismitteln, auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung stützt, auseinander. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine überprüfbaren Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen entnehmen, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 9 ZB 19.30489 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)


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