Verwaltungsrecht

Keine Zulassung der Berufung wegen behaupteter Rückkehrgefährdung einer äthiopischen Familie

Aktenzeichen  8 ZB 18.30910

Datum:
22.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7228
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
AsylG § 26 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, S. 2
AufenthG § 58 Abs. 1a, § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Prognose, welche Gefahren dem minderjährigen Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, ist regelmäßig von der Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in Deutschland mit der Familie zusammengelebt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis vermittelt unbegleiteten Minderjährigen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 2 K 16.30645 2018-03-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gehaltene Rechtsfrage,
„ob bei der Gefährdungsprognose auch dann hypothetisch eine gemeinsame Rückkehr der Familie zugrunde gelegt werden muss, wenn deren Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist“, 4 ist einer generellen Klärung nicht zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2001 – 1 B 124.01 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 247 = juris Rn. 2; U.v. 21.9.1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 = juris Rn. 11 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Familienangehöriger aufgrund rechtskräftiger Feststellung als politisch Verfolgter anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999, a.a.O.) oder ihm rechtskräftig Abschiebungsschutz zuerkannt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 – 9 C 9.00 – DVBl 2001, 211 = juris Rn. 9 f. zu § 53 Abs. 6 AuslG). Im Übrigen ist der Gefahrenprognose im Fall einer hypothetischen Rückkehr eine dem Einzelfall entsprechende, realitätsgerechte Sichtweise zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts gegebenen Umstände und absehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12.99 – BVerwGE 109, 305 = juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2001 – 9 B 00.31496 – InfAuslR 2002, 261 = juris Rn. 53). Diese sind keiner allgemeingültigen Klärung zugänglich.
Abgesehen davon spricht bei realitätsgerechter Betrachtung nichts dafür, dass der vierjährige Kläger in absehbarer Zeit ohne seine Eltern nach Äthiopien zurückkehren wird. Das Zulassungsvorbringen, eine Rückkehr mit seinen Eltern dürfe vor rechtskräftiger Ablehnung derer Asylanträge nicht unterstellt werden, greift zu kurz. Sollten diese – ungeachtet der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 28 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris Rn. 25 ff.) – als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden, wäre der Kläger als minderjähriges Kind schutzberechtigter Eltern entsprechend asylberechtigt (Familienasyl, § 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG). Im Übrigen vermittelt das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis unbegleiteten Minderjährigen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung wie nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 = juris Rn. 16 ff.).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) liegt nicht vor. Der Kläger beanstandet die verwaltungsgerichtliche Ablehnung seines Beweisantrags für die Tatsache, dass er und seine Eltern als Familie, deren Mutter chronisch psychisch krank sowie an einer Infektion erkrankt sei, bei der die Eltern beide politisch belastet seien und der Vater wegen der Ehe vom Islam zum Christentum übergetreten sei, im Falle einer Rückkehr keine Chance hätten, auf Dauer ihre Existenz zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass der Antrag eine politische Vorbelastung der Eltern unterstelle, von der nach der Bewertung der Auskunftslage durch das Gericht nicht ausgegangen werden könne. Inwieweit der gesunde Vater die Existenz der Familie nicht sichern können sollte, sei nicht ersichtlich (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 7.3.2018).
Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (stRspr vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
2.1 Soweit das Verwaltungsgericht die im Beweisantrag vorausgesetzte „politische Vorbelastung“ im Sinne einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verstanden hat, hat es den unter Beweis gestellten Sachverhalt in der Sache als nicht entscheidungserheblich abgelehnt, weil es im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei den Eltern des Klägers nicht – wie der Beweisantrag bei so verstandener Auslegung der dortigen Umschreibung „politisch belastet“ voraussetzt – um herausgehobene, aus Sicht der äthiopischen Regierung verfolgungswürdige Oppositionelle, handelt (vgl. insoweit S. 17 UA im Verfahren Az. RO 2 K 16.30643 und S. 15 UA im Verfahren Az. RO 2 K 16.30644). Dies erweist sich nicht als verfahrensfehlerhaft (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 70).
2.2 Das Zulassungsvorbringen, eine „politische Vorbelastung“ sei nicht am Maßstab einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu messen, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag auch als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit der gesunde Vater die Existenz der Familie nicht sichern können soll (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift). Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2014 – 8 B 15.14 – ZOV 2014, 268 = juris Rn. 10; B.v. 29.4.2002 – BVerwG 1 B 59.02 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60 = juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 26.8.1996 – 2 BvR 1968/94 – juris Rn. 3). Der Kläger hat nicht substanziiert dargelegt, woraus er annimmt, dass Rückkehrer, deren exilpolitischen Aktivitäten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zur Folge haben, bei der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlage (z.B. auf dem Arbeitsmarkt) in Äthiopien benachteiligt würden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
4. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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