Verwaltungsrecht

Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 17.10223

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 3 E 16.18179 2017-07-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im dritten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Er macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Juli 2017 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht im Wesentlichen die Gründe geltend, die von seinen Bevollmächtigten in den Parallelverfahren für das erste Fachsemester vorgetragen worden sind.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Aus-bildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in Bezug auf das dritte Fachsemester ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Die vom Antragsteller aus den Parallelverfahren für das erste Fachsemester übernommenen Einwände gegen die Kapazitätsberechnung greifen in Bezug auf das hier streitgegenständliche dritte Fachsemester nicht durch.
Der Antragsteller hat – wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend ausführt – wegen der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im dritten Fachsemester nach Maßgabe des § 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), weder einen Anspruch auf Zulassung für das höhere Fachsemester noch kann er, da ihm bereits aufgrund eines ausländischen Studiums zwei vorklinische Semester angerechnet werden, (hilfsweise) die Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester begehren.
Im Hinblick auf die allgemein gegen die Kapazitätsberechnung vorgetragenen Einwände nimmt der Senat Bezug auf die in den Parallelverfahren zum ersten Fachsemester ergangene Entscheidung vom heutigen Tag (Az. 7 CE 17.10112 u.a.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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