Aktenzeichen M 10 S 16.34059
AsylG AsylG § 77 Abs. 2, § 80, § 83b
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Antragsteller hat am 9. November Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2016 zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.34058). Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
II.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 4. November 2016 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller hat im Gerichtsverfahren keine weiteren Angaben gemacht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.