Verwaltungsrecht

Klage gegen eine Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  AN 17 S 20.31058

Datum:
2.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35333
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3
GG Art. 16a Abs. 4 S. 1
RL 2013/32/EU Art. 46
RL 2008/115/EG Art. 13
AufenthG § 60 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in einem asylrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin mit dem Rückführungszielland Kuba.
Die 1983 in … geborene Antragstellerin ist kubanische Staatsangehörige. Sie ist seit dem 16. April 2019 rechtskräftig geschieden, wobei die Ehe zu einem deutschen Staatsangehörigen zuvor seit April 2011, geschlossen in …Kuba, bestanden hatte. Im behördlichen Verfahren hat die Antragstellerin ihre kubanische Identitätskarte sowie zwei Reisepässe des kubanischen Staates, zum einen ausgestellt im November 2009 mit Gültigkeit bis November 2015 und zum anderen ausgestellt im November 2015 mit Gültigkeit bis November 2021, im Original vorgelegt. Das abgelaufene Reisedokument enthält zwei durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Havanna am 4. Dezember 2013 und am 16. Februar 2015 ausgestellte Visa, wobei das zuletzt ausgestellte Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden war. Im Weiteren enthält das abgelaufene Reisedokument Grenzkontrollstempel, u.a. einen Ausreisestempel der Republik Kuba vom 4. März 2015 und einen Einreisestempel der Republik Frankreich vom 5. März 2015. Der gültige Reisepass enthält einen Stempel der Freien und Hansestadt Hamburg mit Datum vom 28. Mai 2019, der den Vermerk: „Ausreisepflicht nach § 50 (1) AufenthG“ trägt. Die Antragstellerin stellte in der Bundesrepublik Deutschland am 12. März 2020 einen förmlichen, nicht beschränkten Asylantrag.
Die Ermittlungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergaben für die Antragstellerin keinen Treffer in der EURODAC-Datenbank.
Die Antragstellerin legte im behördlichen Verfahren im weiteren ein Schreiben des Vereins Frauen helfen Frauen … e.V. vom 11. November 2016 vor. Darin wird angegeben, die Antragstellerin befinde sich seit dem … 2015 in einem … Frauenhaus. Im Zeitpunkt der Aufnahme der Antragstellerin im Frauenhaus hätten vielfältige Anzeichen für eine schwerwiegende und ernstzunehmende Krise vorgelegen. Die Antragstellerin habe glaubhaft von physischer und psychischer Gewalt in ihrer Ehe berichtet.
Die Antragstellerin wurde durch das Bundesamt am 12. März 2020 zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrages und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates sowie am 8. Juni 2020 zu ihren Asylgründen befragt. Hierbei gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, ihr Heimatland zuletzt am 5. März 2015 mit Transit über Frankreich verlassen zu haben und sich seitdem ununterbrochen im Gebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten aufzuhalten. In Kuba habe sie in … bei einer Tante mütterlicherseits bis etwa einen Monat vor ihrer Ausreise gewohnt. Im letzten Monat habe sie bei ihrem Vater und seiner Familie in … gewohnt. Kuba habe sie allein verlassen und sei über … nach … geflogen. Probleme bei den Kontrollen an den Flughäfen habe es nicht gegeben. Die Einladungen nach Deutschland hätten von ihrem früheren Ehemann gestammt. Ihre Familie lebe ansonsten in Kuba. Dort sei sie acht Jahre lang zur Schule gegangen und habe diese im Alter von 14 Jahren verlassen. Sie habe dann ihrer Mutter geholfen. Einen Beruf habe sie nicht erlernt, jedoch Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Ihre Asylgründe lägen in der Beziehung zu ihrem früheren Ehemann. Er lebe aktuell in Kuba. Kennengelernt habe sie ihn 2010 und man habe 2011 geheiratet. Anfang 2014 sei sie das erste Mal von ihrem Mann geschlagen worden. Kurze Zeit später seien sie gemeinsam nach Deutschland geflogen und es habe danach weitere Probleme mit ihrem Ex-Partner gegeben. Deswegen sei sie zunächst nach drei Monaten nach Kuba allein zurückgekehrt. Ihr Visum sei abgelaufen gewesen. Ihr Mann sei zwischen Kuba und Deutschland gependelt. Im März 2015 sei sie das letzte Mal aus Kuba ausgereist. Zu dieser Zeit habe sich ihr Mann in Deutschland aufgehalten. Sie habe ihn trotz mehrfacher Schläge nicht verlassen wollen. Ihr geschiedener Mann sei Geschäftsmann im Textilbereich. Eine Anzeige gegen ihren Mann bei der deutschen Polizei habe nichts erbracht. Sie habe bis zum September 2015 zusammen mit ihrem Ehemann gelebt und ihn dann verlassen. Sie habe einen Platz in einem Frauenhaus erhalten. Dort habe sie zwei Jahre bis 2017 gelebt, die Schule besucht und Sozialhilfe bezogen. Schließlich habe sie eine Arbeitsstelle in einem Restaurant erhalten; der Arbeitsvertrag sei bis 2020 gültig gewesen. Im März 2019 habe sie von den Behörden der Stadt … ein Schreiben erhalten, wonach sie die Bundesrepublik Deutschland bis zum 27. April 2019 zu verlassen habe. Sie habe anschließend bei einer Freundin gelebt und in dieser Zeit einen anderen Partner kennengelernt, von dem sie inzwischen aber auch wieder getrennt sei. Im Dezember 2019 habe sie sich an einen … Rechtsanwalt gewandt. Dieser habe den Kontakt zu einem weiteren Anwalt vermittelt. Sie habe in dieser Zeit auch eine Beratungsstelle in … aufgesucht. Dort sei ihr gesagt worden, sie halte sich illegal in Deutschland auf und ihre letzte Möglichkeit, in Deutschland zu bleiben, sei es, einen Asylantrag zu stellen. In Kuba habe sie sich nie oppositionell betätigt. Sie befürchte im Falle einer Rückkehr nach Kuba, wieder auf ihren geschiedenen Ex-Partner zu treffen, der wolle, dass sie zu ihm zurückkehre. Sie befürchte, dass er ihr Leben zerstören werde. Er würde dafür sorgen, dass sie ins Gefängnis käme oder werde sie vielleicht sogar töten. Ihre Mutter habe sie vor einer Rückkehr nach Kuba gewarnt. Teile ihrer Familie stünden auf Seiten ihres Ex-Partners. Er verfüge in Kuba über viele Kontakte. Sie sei nirgendwo vor ihm sicher.
Am 13. November 2020 erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1.). Ebenso wurden der Antrag auf Asylanerkennung und der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 2. und 3.). Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4.). Das Bundesamt erließ eine Abschiebungsandrohung mit dem Rückführungszielland Kuba und setzte die Vollziehung derselben bis zum Ablauf der Klagefrist sowie weiter für den Fall der fristgerechten Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht aus (Ziffer 5.). Das gesetzliche vorgesehene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). In den Gründen führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dem Vorbringen der Antragstellerin sei weder eine Betroffenheit in asylrechtlich geschützten Belangen noch eine Verfolgungshandlung von flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität zu entnehmen. Sie habe ausschließlich familiäre Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann vorgetragen. Es fehle dabei bereits an einem Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund. Der Vortrag über eine zukünftige Verfolgung durch den Ex-Partner sei unsubstantiiert. Die Antragstellerin lebe seit Jahren von diesem getrennt und habe sich bereits im Februar 2019 von ihm scheiden lassen. Dass es in der Folge zu Übergriffen gekommen wäre, habe die Antragstellerin nicht einmal angedeutet. Auch das Asylgesuch sei erst über ein Jahr nach der Scheidung gestellt worden. Die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes ergebe sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG. Der Antragstellerin sei nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister am 27. März 2019 die Abschiebung angedroht worden. Die Antragstellerin habe in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt selbst eingeräumt, die Asylantragstellung sei ihr als letztes Mittel empfohlen worden. Die Probleme mit ihrem Ex-Partner hätten über Jahre bestanden, so dass ausreichend Gelegenheit bestanden hätte, einen Asylantrag zu stellen. Dem Bescheid beigegeben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:nach dem Formblatt D0201 des Bundesamtes (Klageerhebung und Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids).
Der Bescheid wurde als Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 17. November 2020 zur Post aufgegeben.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2020, per besonderes elektronisches Anwaltspostfach am selben Tag dem Verwaltungsgericht übermittelt, erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2020 und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Zum Eilverfahren trägt die Prozessbevollmächtigte vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Das Bundesamt habe die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages der Antragstellerin allein auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG gestützt. Die Absicht, eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, setzte in europarechtskonformer Auslegung voraus, dass eine bereits getroffene oder unmittelbar bevorstehende Entscheidung, die zu einer Abschiebung führen würde, vollstreckt werden soll. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme müsse also bereits konkret vorbereitet worden sein. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Das erwähnte Schreiben der Ausländerbehörde vom 27. März 2019 sei der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 12. März 2020 noch nicht bekannt gewesen. Es könne somit keine missbräuchliche Asylantragstellung vorgelegen haben. Auf die Frage, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes auf eine andere Ziffer des § 30 Abs. 3 AsylG gestützt werden könne, erübrige sich. Eine solche alternative Feststellung sei vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen, die das Ausländerrecht an das Offensichtlichkeitsurteil knüpfe, nicht zulässig. Im Anhörungsprotokoll der Antragstellerin sei auf Seite 4 festgehalten, die Antragstellerin sei bisher rechtlich nicht beraten gewesen und sei daher offenbar nicht davon ausgegangen, sich illegal in Deutschland aufgehalten zu haben. Subjektiv habe die Antragstellerin trotz ihrer relativ langen Aufenthaltsdauer in Deutschland keinen Anlass gehabt, einen Asylantrag bereits vorher zu stellen. Im Frauenhaus sei sie in Sicherheit gewesen. Nach Verlassen des Frauenhauses sei sie offenbar in Deutschland geduldet worden.
Die Antragstellerin lässt beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5. enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bislang nicht geäußert.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Gangs des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die elektronisch übersandte Behördenakte (Az. …*) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet und daher abzulehnen.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich am 26. November 2020 erhobenen Klage der Antragstellerin (Az. AN 17 K 20.31059) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13. November 2020 anzuordnen, ist zulässig (vgl. §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist insbesondere binnen der Wochenfrist gestellt worden. Mangels eines Einschreiben-Rückscheins bestimmt sich der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG. Laut Aktenvermerk in der nicht paginierten, elektronisch geführten Behördenakte wurde der Bescheid als Einschreiben am 17. November 2020 zur Post gegeben. Er gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier also am 20. November 2020 – als zugestellt.
2. Der Antrag ist nicht begründet.
a) Hat das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Begriff der ernstlichen Zweifel ist mit Blick auf das unionsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten (vgl. zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Art. 13 RL 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie] sowie Art. 46 RL 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie]; vgl. zu offensichtlich unbegründeten Anträgen Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie), weit auszulegen.
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine der Tatbestandsalternativen des § 30 Abs. 3 AsylG vorliegt, was das Bundesamt im Wege seiner Ermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erforschen hat. Bei der Frage, ob ein Schutzgesuch als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kommt dem Bundesamt dagegen bei Vorliegen einer der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 AsylG kein Ermessen zu (BeckOK AuslR/Heusch, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 30 Rn. 26). Nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG – auf den die Antragsgegnerin vorliegend die Offensichtlichkeit stützt – ist dies dann der Fall, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Maßgeblich ist für die Beurteilung der Offensichtlichkeitsentscheidung, ob an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung des aktenkundigen Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 27.09.2007 – 2 BvR 1613/07 -, NVwZ 2008, 418 und vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046). Dann bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als (einfach) unbegründet, sondern umfasst gerade auch die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils (BVerfG, U.v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris).
Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass zwar ernstliche Zweifel am Vorliegen des Offensichtlichkeitsgrunds bestehen, den das Bundesamt angenommen hat, sich aber ein anderer Grund für die qualifizierte Ablehnung als tragfähig erweist, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gleichwohl abzulehnen (BeckOK AuslR/Heusch, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 30 Rn. 64 mit Rechtsprechungsnachweisen).
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes erweist sich der angegriffene Bescheid als tragfähig. Ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ergeben sich nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht.
(1) Der Bescheid leidet nicht schon an einem formalen Fehler bzw. an Verfahrensfehlern, die die qualifizierte Ablehnung des Antrags der Antragstellerin bereits deswegen ernstlichen Zweifeln unterwirft. Die gebotene Anhörung nach § 25 AsylG hat stattgefunden. Erhebliche formelle Fehler im vorgenannten Sinne hat die Antragstellerin überdies nicht behauptet, noch sind sie für das Gericht aus der Behördenakte ersichtlich gegeben.
(2) Der vom Bundesamt angenommene Offensichtlichkeitsgrund nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
Soweit es unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur bzw. Kommentarliteratur dazu gibt, ob hinsichtlich der drohenden Aufenthaltsbeendigung allein die subjektive Absicht des Ausländers oder objektive Kriterien maßgeblich sind (vgl. überblicksartig: VG Freiburg, B.v. 6.2.2019 – 14 K 221/19, BeckRS 2019, 1415 Rn. 11), sprechen zwar gewichtige Gründe nach Ansicht des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters für die Annahme solcher objektiven Kriterien. Danach muss tatbestandlich für die Annahme der Norm des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG objektiv eine Aufenthaltsbeendigung drohen, der Ausländer muss subjektiv davon Kenntnis haben und den Asylantrag mit der Absicht der Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung gestellt worden sein (BeckOK AuslR/Heusch, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 30 Rn. 46). Diese Kriterien sind nach Überzeugung des Gerichts hier aber erfüllt, so dass es auf den vorerwähnten Streit nicht ankommt.
Rechtlich erheblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, in welcher Dichte die objektiven Kriterien einer „drohenden Aufenthaltsbeendigung“ vorzuliegen haben. Das Bundesamt hat zwar vorliegend keine Anfrage an die Ausländerbehörde zum aktuellen Stand des Verfahrens der Aufenthaltsbeendigung gestellt, sondern allein eine Abfrage aus dem Ausländerzentralregister vorgenommen. Aus diesem Auszug ergab sich die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels der Antragstellerin und die Androhung der Abschiebung. Bestätigt wird dieser Umstand auch durch den entsprechenden gestempelten Vermerk der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt … im aktuell gültigen Reisepass der Antragstellerin sowie durch deren Angaben gegenüber dem Bundesamt, dass sie im März 2019 ein Schreiben erhalten habe, wonach sie die Bundesrepublik Deutschland bis zum 27. April 2019 zu verlassen habe. Diese Tatsachen werden auch im Eilverfahren nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Soweit die Antragstellerbevollmächtigte vorträgt, im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 12. März 2020 sei der Antragstellerin das Schreiben der Ausländerbehörde aus März 2019 noch nicht bekannt gewesen, ist dies nicht ansatzweise nachzuvollziehen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin keine rechtlichen Schritte gegen die Rechtsauffassung der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt … über die Feststellung der Ausreisepflicht aus dem Bundesgebiet ergriffen oder sonst versucht hat, eine Duldung zu erwirken. Derartiges ist nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit möglichen gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin. Das Gericht ist schließlich – anders als die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint – der Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal der „drohenden Aufenthaltsbeendigung“ im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG auch schon dann erfüllt ist, wenn das aufenthaltsbeendende Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet wurde und fortdauert, ohne dass es insoweit allein darauf ankommt, dass die Ausländerbehörde bereits unmittelbaren Zwang zur Aufenthaltsbeendigung tatsächlich erwägt oder gar bereits einen (erfolglosen) Versuch derselben vorgenommen haben muss. Der Annahme objektiver Kriterien in europarechtskonformer Auslegung des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist damit Genüge getan. Dass diese Möglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung im Falle der Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung bestand, ist für das Gericht auch nicht zweifelhaft und wird durch das Vorbringen im Eilverfahren nicht infrage gestellt. Das Bundesamt konnte sich demnach mit seinen Ermittlungen darauf beschränken festzustellen, dass kein gültiger Aufenthaltstitel für die Antragstellerin vorliegt und die Ausländerbehörde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat. Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gehört dabei auch die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG, denn die Abschiebungsandrohung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (Huber AufenthG/Masuch/Gordzielik, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 59 Rn. 7). Dass die Ausländerbehörde vom Verfahren der Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerin zwischenzeitlich gänzlich Abstand genommen hätte, ist nicht ersichtlich und begründet sich insbesondere noch nicht aus dem Zeitablauf seit Verstreichen der freiwilligen Ausreisefrist für die Antragstellerin. Weitergehende Ermittlungen, insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG betreffend, musste das Bundesamt vorliegend mangels dahingehender Anknüpfungstatsachen, etwa aufgrund Angaben der Antragstellerin in ihrer Anhörung, nicht nachgehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Anhörung nach § 25 AsylG war die Antragstellerin bereits rechtskundig durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten und oblag es ihrem Pflichtenkreis, alle persönlichen Umstände, etwa auch ergriffene Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde oder Duldungsgründe, vorzutragen.
Auch die subjektive Komponente des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ist nach Überzeugung des Gerichts erfüllt. Dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens der Ausländerbehörde noch nicht rechtlich beraten war, woraus die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin (auch) schließen möchte, die Antragstellerin habe zu diesem Zeitpunkt noch keine subjektive Veranlassung gehabt, von einer drohenden Aufenthaltsbeendigung auszugehen, überzeugt nicht. Es genügt nach Auffassung des Gerichts insoweit, dass die Antragstellerin laienhaft verstanden hat, dass sie zukünftig kein Bleiberecht in Deutschland mehr haben wird. Dass ist aber nach den aktenkundigen Angaben der Antragstellerin in ihrer Anhörung nach § 25 AsylG sowie des Umstandes, dass ein entsprechender Vermerk über ihre Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde im Reisepass der Antragstellerin im Mai 2019 angebracht worden war, ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Die Antragstellerin hatte mit Erhalt des Schreibens der Ausländerbehörde im März 2019 Kenntnis von dem Umstand, dass ihr behördlicherseits keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet mehr zugestanden wurde. Spätestens seit Dezember 2019 wusste sie nach Besuch einer Beratungsstelle auch, dass die Stellung eines Asylantrages eine Möglichkeit war, ein weiteres Bleiberecht in Deutschland zu erwirken. Zwar hat die Antragstellerin nicht konkretisiert, wann genau ihr dieser Ratschlag gegeben worden war. Das Gericht hat aber aus dem Wortlaut der Niederschrift über die Anhörung der Antragstellerin nach § 25 AsylG (dort S. 4) keine Zweifel, dass dies noch deutlich vor der Asylantragstellung der Antragstellerin im März 2020 erfolgt war. Anders lässt sich die Aussage der Antragstellerin in ihrer Anhörung, dies sei „in dieser Zeit“ – nämlich zeitlich im Zusammenhang mit dem Aufsuchen eines Rechtsanwalts in … im Dezember 2019 – passiert, nicht verstehen.
Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Antragstellerin den Asylantrag letztlich zur Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung gestellt hat und dabei für sie die Möglichkeit und die subjektive Veranlassung bestanden hatte, einen solchen Antrag bereits früher zu stellen. Dies ergibt sich zum einen aus der in der Anhörung nach § 25 AsylG geschilderten Abfolge der Geschehnisse und im Weiteren auch aus den geschilderten Asylgründen selbst. Die Antragstellerin hat angegeben, ihre Asylgründe hätten ihren Ursprung in ihrer früheren Beziehung zu ihrem mittlerweile geschiedenen Mann. Letztlich befürchte sie, dass ihr Ex-Partner aufgrund seines Einflusses in Kuba sowohl auf die Familie der Antragstellerin als auch zu offiziellen Stellen versuchen könnte, sie für sich zurückzugewinnen oder ihr anderenfalls das Leben in Kuba zu zerstören. Ihre Mutter habe sie gewarnt, nach Kuba zurückzukehren, wobei die Antragstellerin nicht präzisiert hat, wann und wie sie diese Warnung erreicht habe. Es ist vor dem Hintergrund der plausibilisierten Geschehnisse – auch in zeitlicher Hinsicht – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin durch ihren Ex-Partner erstmals verstärkt vor ihrer Asylantragstellung im März 2020 verfolgt oder ihr sonst durch ihn erst zu diesem Zeitpunkt nachgestellt worden war. Lebensnah ist vielmehr die Annahme, dass ein Ex-Partner, der mit allen Mitteln erreichen will, seine Ex-Partnerin für sich zurückzugewinnen, dies nicht erst mit großem zeitlichen Abstand versuchen wird. Dass die Antragstellerin insoweit keinen substantiierten Vortrag zu Art, Umfang und Dauer der von ihrem Ex-Partner bereits unternommenen Versuche bzw. Drohungen oder gar erneuten Gewalthandlungen seit der Trennung gehalten hat, geht zu ihren Lasten. Zu Gunsten der Sichtweise der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid spricht eben gerade auch der an die Antragstellerin gerichtete Ratschlag in einer Beratungsstelle, sie könne einen Asylantrag stellen, deutlich für einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ratschlag, dem Bewusstsein, in Deutschland kein Bleiberecht mehr zu genießen und der schließlich erfolgten Asylantragstellung. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid erweisen sich als tragfähig und werden durch das Vorbringen im Eilverfahren nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
(3) Darüber hinaus liegen aber auch zureichende Anhaltspunkte dafür vor, den Asylantrag der Antragstellerin einschließlich des Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 AsylG abzulehnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ist dies für die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren beachtlich, da die Antragsgegnerin im Falle der Stattgabe des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO allein bezogen auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG nicht gehindert wäre, einen neuen Bescheid nunmehr auf diesen Offensichtlichkeitsgrund zu stützen, denn sie wäre insoweit durch den Beschluss des Gerichts nicht gebunden und kommt ihr bei der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet in Anwendung des § 30 AsylG kein Ermessen zu. Ohnehin lassen sich dem streitgegenständlichen Bescheid in seinen Gründen zur Unbegründetheit des Asylantrages hinreichende Erwägungen zu einer offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 AsylG entnehmen, wenngleich die Antragsgegnerin ihr Offensichtlichkeitsurteil tatsächlich formal allein unter Heranziehung des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG begründet hat.
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Das Vorbringen des Asylbewerbers muss „in wesentlichen Punkten“ in einer der genannten Formen bemakelt sein. Betroffen muss daher der Kern des Vorbringens sein. Es genügt nicht, wenn es nur in unwesentlichen Randbereichen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BeckOK AuslR/Heusch, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 30 Rn. 36). Der Vorwurf des unsubstantiierten Vortrags kann nur insoweit erhoben werden, als den Asylbewerber eine Substantiierungslast trifft. Eine solche Substantiierung obliegt dem Asylbewerber für die tatsächlichen, seiner Sphäre zugehörigen Geschehnisse und Umstände. Insoweit ist er zu schlüssigem Vortrag nach seinen intellektuellen und sonstigen Fähigkeiten angehalten (BeckOK AuslR/Heusch, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 30 Rn. 37).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes fehlt es offenkundig bereits an einem Vortrag im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen der Antragstellerin, der geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG oder die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 AsylG sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu begründen.
Unzweifelhaft ist dem Vortrag der Antragstellerin keine sog. Vorverfolgung in ihrem Herkunftsland zu entnehmen. Sie gab explizit auch an, sich in ihrem Herkunftsland nicht oppositionell betätigt und bislang keine Probleme im Zusammenhang mit Ein- und Ausreisen bezüglich Kuba gehabt zu haben. Die Antragstellerin verortet ihre Asylgründe allein im Zusammenhang mit der (vermuteten) Einstellung ihres geschiedenen Ex-Partners, die Antragstellerin zurückerlangen zu wollen oder ihr anderenfalls das Leben in Kuba zu zerstören. Soweit daraus zunächst eine mögliche Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur nach § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht zu ziehen ist, fehlt es – worauf das Bundesamt zutreffend abstellt – an einer Verknüpfung zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung und einem der in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Selbst wenn man aber annehmen würde, im Hinblick auf sexualisierte Gewalt in einer (zerbrochenen) Partnerschaft käme dem „unterlegenen“ Partner das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – hier nämlich der Gruppe der Frauen – zu, fehlt es an der Zielgerichtetheit der Verfolgungshandlung im asylrechtlichen Kontext und ist überdies ein offenkundig fehlender Wille oder Möglichkeit, staatlichen Schutz zu erlangen, nicht erkennbar oder durch die Antragstellerin wenigstens im Ansatz vorgetragen. Gerade im Bereich der Geschlechterverhältnisse und damit zusammenhängender Rollenbilder und Konfliktpotentiale ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der kubanische Staat der Thematik häusliche Gewalt interessenlos gegenübersteht bzw. solcherart Rollenmodelle und Gewalthandlungen in der kubanischen Gesellschaft in großem Stil geduldet oder befördert werden (vgl. dazu die Studie des kubanischen Zentrums für Frauenstudien aus dem Jahr 2016 – https://cubaheute.de/2019/02/16/kuba-veroeffentlicht-studie-zu-geschlechterverhaeltnissen/). Zutreffend ist es daher, dass sich die Antragstellerin bei befürchteter Übergriffigkeit ihres geschiedenen Ex-Partners an staatliche Stellen verweisen lassen muss. Dass effektiver Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG durch den kubanischen Staat nicht gewährleistet werden wird, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Derartiges ist auch für das Gericht aus seinen ihm vorliegenden Erkenntnismitteln zur Lage in Kuba nicht ersichtlich. Vielmehr existiert in Kuba ein Rechtsregime, insbesondere Frauen vor Gewalt in der Ehe und vor sonstigem sexuellem Missbrauch strafrechtlich zu schützen (vgl. bspw.: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kuba, Stand: 23.7.2019, Punkt 16.1. Frauen, S. 21 letzter Absatz; US Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices 2019, Cuba, Section 6. – Women, S. 27 f.).
Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Ex-Partner könne ihr Leben durch seine Kontakte zu offiziellen Stellen in Kuba zerstören, ist nicht ansatzweise substantiiert. Dazu wäre die Antragstellerin aber angehalten gewesen, da es sich um Anknüpfungstatsachen aus ihrem höchstpersönlichen Bereich handelt und nicht um Tatsachen zur allgemeinen Lage im Rückführungszielstaat. Insoweit erweist sich der Vortrag der Antragstellerin als spekulativ. Wann genau sie von wem in ihrer Familie welche Aussage zum bisherigen Verhalten ihres Ex-Partners in Kuba erhalten haben will, hat die Antragstellerin in ihrer Anhörung nach § 25 AsylG nicht weiter dargelegt. Damit fehlt es auch an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der kubanische Staat werde sie verfolgen.
Überdies erfüllen die geschilderten familiären Auseinandersetzungen, die sich im privaten Bereich der Antragstellerin abgespielt haben, nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG, wobei dazu überhaupt nur § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht zu ziehen wäre. Jedoch gelten gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die Regelungen der §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Effektiver Schutz des kubanischen Staates ist bei Gewalt gegenüber Frauen aber rechtlich gewährleistet und wird durch die kubanische Regierung auch zunehmend öffentlich thematisiert (vgl. vorstehend genannte Erkenntnismittel des Gerichts und die zitierte Studie aus 2016).
(4) Schließlich sind dem Vortrag der Antragstellerin im Eilverfahren und auch den Vorgängen in der Behördenakte keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Falle der Antragstellerin Familienasyl nach § 26 AsylG ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre.
Somit fehlt es in der Gesamtschau an ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG und Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin. Im Ergebnis war der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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