Aktenzeichen 6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. November 2018, Az: 3 LB 20/14, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. Mai 2013, Az: 11 A 4/13
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.
2
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.