Verwaltungsrecht

Kosovo als sicheres Herkunftsland

Aktenzeichen  W 6 S 16.30045

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80
AsylG AsylG § 29a
AufenthG AufenthG § 60

 

Leitsatz

1 Die Republik Kosovo gilt als sicheres Herkunftsland gemäß § 29a AsylG, da sie generell willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten, und die staatlichen Stellen generell geeignete Schritte einleiten, um eine Verfolgung zu verhindern. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Begründung von Aufenthalts- oder Bleiberechten von Kosovoflüchtlingen ist das Vorbringen von sexuellem Missbrauch, Bedrohung und befürchtete Blutrache seitens Familienangehöriger nicht geeignet, da es keinen asylrechtlichen Bezug aufweist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten wird sowohl im vorliegenden Sofortverfahren als auch im Klageverfahren W 6 K 16.30046 abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige vom Volk der Ägypter. Ihre Asylanträge wurden von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. November 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihnen wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde befristet. Die Antragsteller ließen gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 16.30046 Klage erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. November 2015, 5909048-150, zugestellt am 11. Januar 2016, anzuordnen.
Zur Antragsbegründung ließen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 unter Bezugnahme auf verschiedene Unterlagen, insbesondere auf den sexuellen Missbrauch der Antragstellerin zu 4) durch einen Cousin, dessen Verurteilung, Inhaftierung in Deutschland und der deswegen befürchteten Rache von Täterseite sowie auf die infolge der Vergewaltigung aufgetretene psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) verweisen. Außerdem erhalte der Antragsteller zu 5) wegen einer Entwicklungsstörung heilpädagogische Frühförderung. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 ließen die Antragsteller unter Bezugnahme auf eine aktuelle psychotherapeutische Stellungnahme ergänzen, dass ein Umzug wegen des Wegfalls von Sicherheitssignalen zu einer Retraumatisierung der Antragstellerin zu 4) führen würde. Dies müsse erst recht der Fall sein, wenn eine Ausreise aus Deutschland und Konfrontation mit dem Täter erfolgen müssten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 16.30046) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015).
Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Gegen die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland gemäß § 29a AsylG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, weil eine eventuelle wünschenswerte Verbesserung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation speziell von Roma, Ashkali oder Ägyptern vom Flüchtlingsschutz zu unterscheiden ist. Unbefriedigende wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht mit der Verletzung flüchtlingsrelevanter Menschenrechte gleichzusetzen, weil insbesondere die rechtserhebliche Schwelle von Rechtsverletzungen durch kumulierte Einzelmaßnahmen einen Intensitätsgrad verlangt, der regelmäßig nicht erreicht wird. Dies gilt auch für die eventuelle gesellschaftliche Diskriminierung von Minderheiten. Insofern genügt, dass der Staat generell willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten, bzw. wenn staatliche Stellen generell geeignete Schritte einleiten, um eine Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Dies ist im Kosovo der Fall. Im Kosovo wird die staatliche Schutzgewährleistung durch die Präsenz internationaler Organisationen zusätzlich gesichert (Thym, NVwZ 2015, 1625 m. w. N.).
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die angesprochene persönliche Situation – insbesondere sexueller Missbrauch der Antragstellerin zu 4) durch Cousin, dessen Verurteilung und Inhaftierung in Deutschland, Bedrohung und befürchtete (Blut-)Rache seitens des Täters und seiner Familie bei einer Rückkehr in den Kosovo – offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant sind. Den angeführten Problemen fehlt schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller die asylrelevante Intensität. Die Probleme begründen nach den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Denn nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Antragsteller sind gehalten, sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden bzw. Sicherheitskräfte zu wenden. Den Antragstellern ist im Übrigen eine Übersiedlung in andere Landesteile bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar, um den von ihnen befürchteten Racheaktionen zu entgehen (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 30.11.2015 – 13 A L 2327/15.A – juris; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 – 7 K 643/15.A – juris; VG München, B.v. 28.9.2015 – M 15 S 15.31210 – juris; B.v. 2.9.2015 – M 15 S 15.31117 – juris; B.v. 31.7.2015 – M 16 S 15.30970 – juris; G.v. 30.6.2015 – M 15 K 15.30629 – juris; SaarlOVG, B.v. 4.9.2015 – 2 A 162/15 – juris; VG Darmstadt, B.v. 22.7.2015 – 2 L 817/15.DA.A; B.v. 24.4.2015 – 2 L 430/15.DA.A; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris; VG Ansbach, U.v. 17.6.2014 – AN 1 K 14.30357 – juris).
Ergänzend ist noch anzumerken, dass es das Phänomen Blutrache im Kosovo noch vereinzelt gibt, aber Beteiligte staatlicherseits strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 31.7.2015 und vom 9.4.2014 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Im Kosovo werden konkret Beteiligte an Taten der Blutrache verfolgt, angeklagt und verurteilt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 17). Wie ausgeführt ist den Antragstellern zuzumuten, sich an die Polizei und die sonstigen Sicherheitskräfte im Kosovo zu wenden, um Hilfe zu erlangen. Des Weiteren besteht im Kosovo eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, um den von den Antragstellern befürchteten Racheaktionen seitens des Täters bzw. seiner Familie zu entgehen (vgl. jeweils m. w. N. speziell zur Blutrache VG Gelsenkirchen, B.v. 30.11.2015 – 13a L 2327/15.A – juris; SaarlOVG, B.v. 4.9.2015 – 2 A 162/15 – juris; VG München, G. v. 30.6.2015 – M 15 K 15.30629 – juris; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris; VG Aachen, B.v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris; VG Würzburg, B.v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris). Ausgehend davon ist das Gericht jedenfalls nicht davon überzeugt, dass den Antragstellern in eigener Person eine erheblich konkrete Gefahr aufgrund der geltend gemachten Rache bzw. Blutrache tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr droht.
Relevante Verfolgungsgründe ergeben sich des Weiteren insbesondere auch nicht aus der Zugehörigkeit der Antragsteller zum Volk der Ägypter. Nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 8 ff., 12; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Mai 2015, S. 36 ff.) sind unter anderem auch Ägypter offiziell als Minderheit anerkannt und genießen verfassungsmäßig weitreichende Rechte. Die Regierung im Kosovo tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber Roma, Ashkali und Ägyptern ein. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung dieser Minderheiten im Kosovo durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ergeben sich mit der erforderlichen Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte aus dem vorliegenden Erkenntnisquellen nicht. Die von den Antragstellern allgemein geltend gemachten Schwierigkeiten bewegen sich unterhalb der Schwelle flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Die Antragsteller sind gegebenenfalls gehalten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden oder sich sogar in anderen Landesteilen niederzulassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 16.2015 – 7 K 643/15.A – juris).
Soweit sich das Vorbringen der Antragsteller auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Kosovo und insbesondere auf die schlechte wirtschaftliche Situation sowie die Schwierigkeit, eine Arbeit zu finden, bezieht, ist dies im streitgegenständlichen Bescheid im Einklang mit der bestehenden aktuellen Erkenntnislage ausreichend gewürdigt. Ergänzend ist noch anzumerken, dass nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 8 ff.) die Lebensbedingungen auch der Ägypter in den ländlichen Gebieten oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung sind. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben der albanischen Bevölkerung. Auch wenn die persönliche Situation schwierig und teilweise von Diskriminierung geprägt sein mag, könnte sich ein Abschiebungsverbot nur ergeben, wenn die Betroffenen sehenden Auges in den Tod abgeschoben oder schweren Gesundheitsgefahren ausgesetzt würden. Hierfür hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte (ebenso VG Göttingen, B.v. 8.12.2015 – 1 B 318/15, 1 B 190/15 – becklink 2001904; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 – 7 K 643/15.A – juris).
Des Weiteren ist im Hinblick auf die – nur unter Vorlage kurzer ärztlicher Atteste sowie einer psychotherapeutischen Stellungnahme – geltend gemachten Erkrankungen der Antragstellerin zu 4) (posttraumatische Belastungsstörung, PTBS) sowie des Antragstellers zu 5) (frühkindliche Entwicklungsstörung) anzumerken, dass diese Erkrankungen nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nicht entnehmen, dass bei einer Abschiebung eine beachtlich wahrscheinlich drohende Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit besteht mit der Folge, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller zu 4) und 5) bei den im Kosovo gegebenen Umständen alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage fehlen substanziierte Anhaltspunkte (vgl. SaarlOVG, B.v. 16.6.2015 – 2 A 197/14 – juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 21 ZB 15.30076 – juris sowie allgemein BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 1 B 25/14 – juris), etwa für eine Retraumatisierung gerade bei einer Rückkehr in den Kosovo, zumal der für die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 4) auslösende sexueller Missbrauch nicht im Kosovo, sondern in Deutschland erfolgt ist. Eine wesentliche Verschlechterung liegt zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Abzustellen ist auf die konkrete Situation des Betreffenden, etwa ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Sicht – tatsächlich erreichbar ist (vgl. VG Hannover, U.v. 30.9.2015 – 12 A 10590/14 – juris; VG München, B.v. 23. 9.2015 – M 15 S 15.31148 – juris; VG Düsseldorf, G.v. 28.7.2015 – 7 K 5156/14.A – juris; VG Darmstadt, B.v. 22.7.2015 – 2 L 817/15.DA.A). Die gesundheitliche Situation und die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung der Antragsteller stellen sich bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht anders dar wie vor der Ausreise und wie bei zahlreichen anderen Landsleuten im Kosovo. Dies gilt insbesondere für den Antragsteller zu 5).
Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich nicht, dass es sich bei den Erkrankungen um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, für die eine hinreichende Behandlung im Kosovo nicht möglich bzw. nicht erreichbar ist und die zwingend einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erfordern. Die vorgelegten ärztlichen Atteste erfüllen insbesondere nicht die von der Rechtsprechung an die Substanziierung einer PTBS aufgestellten Anforderungen. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist schon nicht zu entnehmen, dass sich bei einer Rückkehr in den Kosovo der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 4) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar wesentlich verschlechtern würde. Die Antragsteller, insbesondere die Antragstellerin zu 4) ist nicht gezwungen, sich bei der Rückkehr in den Kosovo in die Nähe des Täters und dessen Familie zu begeben. Auch die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme enthält – abgesehen von sonstigen Mankos bei der Diagnose einer PTBS (wohl unreflektierte Übernahme der Angaben des Vaters, fehlende Feststellung der einzelenen Diagnosekriterien usw.) – keine Stellungnahme in Bezug auf eine mögliche Retraumatisierung bei Rückkehr in den Kosovo, zumal einer Konfrontation mit dem Täter aus dem Weg gegangen werden kann. Soweit in dieser Stellungnahme generell von einem Umzug abgeraten wird, ist auf hinzuweisen, dass selbst bei einem Verbleib in Deutschland aufgrund einer positiven Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein baldiger Wohnungswechsel mit dem Verlust der jetzt vertrauten Umgebung nahe liegen würde.
Die Behandlung der geltend gemachten Erkrankungen, insbesondere auch der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der frühkindlichen Entwicklungsstörung, und der damit zusammenhängenden Beschwerden ist im Kosovo vielmehr möglich und zumutbar. Medikamente sind nach der Auskunftslage grundsätzlich verfügbar und finanzierbar; gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Zuzahlungspflicht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 21 ff., 25 ff.). Posttraumatische Belastungsstörungen können im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werden. Zusätzlich führen Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Rückkehrer können im Rahmen des Rückkehrer-Projekts URA II eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen von in Deutschland zu Trauma-Spezialisten geschulten Psychologen erhalten bzw. sich entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bei kosovarischen Ärzten vermitteln lassen. Die genannten Leistungen sind für Rückkehrer kostenfrei. Freiwillige Rückkehrer können zudem Eingliederungshilfen einschließlich Beratung und psychologische Betreuung des Rückkehrer-Projekts der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Nürnberg erhalten, die in Pristina eine Anlaufstelle unterhält (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo v. 9.12.2015, Stand: September 2015, S. 25 und 29).
Soweit die Antragstellerseite in der Sache allgemein darauf verweist, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo schlechter seien als in der Bundesrepublik Deutschland, ist festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des kosovarischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Antragsteller können sich erforderlichenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich auch an Institutionen der sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung überweisen lassen (vgl. HessVGH, U.v. 16.7.2013 – 7 A 1602/12 – juris). Die Antragsteller sind gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer theoretischen Rückkehr eine entsprechende Behandlung möglich und erreichbar sein wird, um jedenfalls einer eventuell drohenden gravierenden Gesundheitsgefahr die Spitze zu nehmen (vgl. insgesamt speziell zu den Folgen einer PTBS mit Blick auf Kosovo VG Hannover, U.v. 30.9.2015 – 12 A 10590/14 – juris; U.v. 19.3.2015 – 12 A 10746/14 – juris; SaarlOVG, B.v. 16.6.2015 – 2 A 197/14 – juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 21 ZB 15.30076 – juris; allgemein auch VG Gelsenkirchen, B.v. 30.11.2015 – 13a L 2327/15.A – juris; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 – 7 K 643/15.A – juris; VG München, B.v. 23. 9.2015 – M 15 S 15.31148 – juris; B.v. 31.7.2015 – M 16 S 15.30983 – juris; VG Bayreuth, U.v. 2.6.2015 – B 3 K 15.30165 – juris).
Weiter ist davon auszugehen, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich alleingestellt sind bzw. allein und ohne Unterstützung bleiben. Die Gewährleistung des Existenzminimums und der notwendigen medizinischen Versorgung ist über die (Groß-)Familie sowie durch die Möglichkeit der Erlangung von Sozialleistungen grundsätzlich gesichert (vgl. VG Göttingen, B.v. 8.12.2015 – 1 B 318/15, 1 B 190/15 – becklink 2001904; VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 – 7 K 643/15.A – juris; VG Hannover, U.v. 30.9.2015 – 12 A 10590/14 – juris; B.v. 17.8.2015 – 12 B 3980/15 – juris; VG Münster, U.v. 11.5.2015 – W 4 K 802/13.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris). Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo. Diese betreffen jedoch jeden Kosovaren bzw. jede Kosovarin – insbesondere auch vom Volk der Ägypter – in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Schließlich – war nach den vorstehenden Ausführungen – auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sowohl für das vorliegende Antragsverfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 16.30046.


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