Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache – Untätigkeit des Bundesamtes

Aktenzeichen  M 4 K 16.30743

Datum:
27.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 3, § 171 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen bei der Untätigkeitsklage die Kosten dann der Behörde zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Hiernach hat das Bundesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil auch die besondere Belastung dieser Behörde keine Verfahrensdauer von über drei Jahren rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 24. März 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 3 VwGO nach Aktenlage zu entscheiden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dann dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dafür spricht im vorliegenden Fall nach Aktenlage vieles. Nach den unwidersprochenen Angaben im Bescheid wurde im Januar 2014 Asylantrag gestellt; Klage wurde am 11. April 2016 erhoben. Mit Bescheid vom 21. März 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu.
Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, liegen nicht vor. Auch die besondere Belastung des Bundesamts rechtfertigt nicht eine Verfahrensdauer von über drei Jahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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