Verwaltungsrecht

Kostentragungslast bei der Untätigkeitsklage beim Beklagten

Aktenzeichen  AN 11 K 16.30395

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 87a Abs. 1, § 87a Abs. 3, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 3
RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 5

 

Leitsatz

Eine Frist von über drei Jahren seit Asylantragstellung ist auch unter Berücksichtigung einer übermäßigen Belastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge seit Sommer 2014 auch nach dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU, der für das Prüfverfahren eine maximale Frist von 21 Monaten vorsieht, nicht mehr als angemessen anzusehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schreiben des Klägervertreters vom 14. Juni 2016, bei Gericht eingegangen am 15. Juni 2016, und Schriftsatz der Beklagtenseite vom 17. Juni 2016 für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Falle der Untätigkeitsklage richtet sich die Kostentragungslast nach § 161 Abs. 3 VwGO. Hiernach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies ist hier der Fall.
Über den Asylantrag der Klägerin ist ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden. Die zwischen der Asylantragstellung vom 11. Februar 2013 bis zur Klageerhebung am 14. April 2016 verstrichene Zeit betrug über drei Jahre. Zwar war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit Sommer 2014 übermäßig belastet und dies auch der Klägerseite bekannt. Dennoch ist diese Zeitspanne, auch unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des Art. 31 Abs. 5 der sogenannten Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, die für das Prüfverfahren eine maximale Frist von 21 Monaten seit förmlicher Antragstellung vorsieht, nicht mehr als angemessene Frist anzusehen. Die Klägerin hatte daher mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen dürfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung ergibt sich aus § 30 RVG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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