Verwaltungsrecht

Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie

Aktenzeichen  23 O 14003/20

Datum:
2.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36237
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 6, § 7
BGB § 305c Abs. 2, § 307
AVB Betriebsschließungsversicherung

 

Leitsatz

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger iSd IfSG gewährt und heißt es im Anschluss (ohne Verweis auf diese Klausel mittels Klammerzusatzes), „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger…”, dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließend. Eine solche Leistungsbeschreibung ist nicht unklar und hält einer Inhaltskontrolle stand. (Rn. 18 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. S. auch OLG Stuttgart BeckRS 2021, 2002; BeckRS 2021, 2001; OLG Oldenburg BeckRS 2021, 3248; BeckRS 2021, 11123; OLG Dresden BeckRS 2021, 15585; BeckRS 2021, 19030; OLG Celle BeckRS 2021, 16959; BeckRS 2021, 19928; OLG München BeckRS 2021, 13077; BeckRS 2021, 19490; OLG Hamm BeckRS 2021, 18257; BeckRS 2021, 18259; BeckRS 2021, 36388; OLG Naumburg BeckRS 2021, 18994; OLG Koblenz BeckRS 2021, 20581; OLG Bamberg BeckRS 2021, 33071; BeckRS 2021, 36939; OLG Nürnberg BeckRS 2021, 34338. Teilweise entgegen OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 16057. Mit teilweiser anderer Begründung wie hier: OLG Schleswig BeckRS 2021, 10892; BeckRS 2021, 10599; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2021, 14597. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 141.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 141.000,00 € aus der bei der Beklagten geführten Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherungsfall ist nicht eingetreten. Die durch die Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020, 17.03.2020, 20.03.2020 und der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2020 zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona – Pandemie angeordneten Maßnahmen gehören nicht zu den vom Versicherungsvertrag umfassten Gefahren. Die in Ziffer 1.2. AVB aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger beschreiben die versicherten Gefahren abschließend. Das Coronavirus und die durch dieses Virus ausgelösten Krankheiten gehören nicht zu den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern.
1. Der 25. Zivilsenat des OLG München, zuständig für Versicherungssachen, hat in mehreren Berufungsverfahren zu Betriebsschließungs – Versicherungsfällen mit Hinweisbeschlüssen zu fast gleichlautenden Versicherungsbedingungen anderer Versicherer ausführlich seine Auffassung begründet, dass kein Versicherungsschutz für Betriebsschließungen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV2 bestehe, wenn diese in der abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nicht enthalten seien. (z.B. OLG München, zu in den hier entscheidenden Punkten nahezu identischen Bedingungen eines anderen Versicherers im Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 12.05.2021, Az. 25 U 5794/20 und Az. 25 U 6306/20).
Das Gericht folgt dieser Auffassung, die auch von mehreren Obergerichten (vgl. Tabelle mit Fundstellen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2021) bei gleichen oder gleich konzipierten Versicherungsbedingungen vertreten wird.
2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10.04.2019, AZ: IV ZR 59/18).
3. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ist der Versicherungsfall nicht eingetreten.
a. Der Versicherungsumfang wird nicht abschließend durch Ziffer 1.1. AVB definiert. Zwar besteht nach Ziffer 1.1.a) AVB ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Allerdings werden diese unter der Überschrift „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ in der unmittelbar nachfolgenden Ziffer 1.2. AVB noch auf derselben Seite der Versicherungsbedingungen beginnend aufgezählt. Die Aufzählung der Krankheiten unter a) und der Krankheitserreger unter b) springt aufgrund der Vielzahl der Aufzählungszeichen sofort ins Auge. Eine durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht ohne weiteres, dass es in Ziffer 1.1. AVB unter den Punkten a) bis e) in erster Linie um die Darstellung der Arten von behördlich angeordneten Maßnahmen geht, die zu einer Betriebsschließung im Sinne der Bedingungen führen können. Er kann nicht davon ausgehen, dass damit der Umfang seines Versicherungsschutzes abschließend die definiert ist, da sich unmittelbar in Ziffer 1.2. die lange Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger anschließt. Durch diese Aufzählung wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass nur bei Betriebsschließungen aufgrund der in den Listen genannten Krankheiten und Krankheitserreger eine Leistung der Versicherung beansprucht werden kann. Wenn darüber hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger hätten erfasst sein sollen, dann hätte es dieser Aufzählung nicht bedurft.
b. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Eingangssatz von Ziffer 1.2. vor der Aufzählung das Wort „namentlich“ verwendet wird. Zwar kann das Wort „namentlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch in einem bestimmten Kontext auch als Synonym für die Wörter „hauptsächlich“, „vor allem“ oder „insbesondere“ verwendet werden, zB. wenn es einer Aufzählung unmittelbar voransteht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Durch die konkrete Satzstellung mit dem Bezug auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger“ kann man dem Wort diese Bedeutung nicht geben, da dann der gesamte Satz keinen Sinn ergeben würde. Dies wird deutlich, wenn man an Stelle des Worts „namentlich“ ein oben genanntes Synonym einsetzt. Daher war es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass das Wort „namentlich“ nicht als „insbesondere“ sondern als „mit Namen bezeichnet“ zu verstehen ist.
c. Auch die Nennung der §§ 6 und 7 IfSG im Eingangssatz der Ziffer 1.2. AVB führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Wortlaut enthält insoweit keinen Verweis, sondern nur den Hinweis, dass die „folgenden“ – d.h. die in den folgenden Aufzählungen – genannten Krankheiten und Krankheitserreger in den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes enthalten sind. Eine dynamische Verweisung ist damit nicht verbunden. Im Falle einer dynamischen Verweisung auf alle im Infektionsschutzgesetz gelisteten meldepflichtigen Krankheitserreger und Krankheitserreger hätte es einer Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen nicht bedurft. Vielmehr wäre dann der bloße Verweis auf die Normen im Infektionsschutzgesetz ausreichend gewesen.
Zusätzlich hätte es dann aber auch eines Hinweises auf die für den Versicherungsschutz maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes bedurft, z.B. auf die zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltende Fassung oder auf die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltende Fassung.
Daher kann ein Versicherungsnehmer auch nicht davon ausgehen, dass sämtliche von §§ 6 und 7 IfSG erfassten Fälle vom Versicherungsschutz umfasst sind. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Versicherungsschutz nicht auf den gesamten von den §§ 6 und 7 IfSG umfassten Bereich verweist, nachdem die Auffangbestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten sind. Dies zeigt gerade, dass der Versicherer nur genau bestimmte Erkrankungen versichert haben wollte, nicht aber alle möglichen Infektionskrankheiten, die zukünftig noch auftreten können.
Ergänzend ist festzuhalten, dass erst mit Gesetz vom 19.05.2020 (BGBl I S. 1018) mit Wirkung zum 23.05.2020 die Krankheit COVID-19 in den Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 unter lit.t lfSG und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a lfSG aufgenommen wurden, also erst zeitlich nach dem Eintritt des hier streitgegenständlichen Schadensfalles im März 2020.
d. Schließlich kann der Versicherungsnehmer auch durch den Ausschluss von Prionenerkrankungen in Ziffer 1.3. AVB nicht auf die Idee kommen, dass die voranstehenden Aufzählungen nicht abschließend sein könnten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann nicht beurteilen, ob Prionenerkrankungen durch einen oder durch mehrere in der Aufzählung genannten Krankheitserreger verursacht werden oder nicht. Daher kann er aus der Regelung für die Prionenerkrankungen keine Schlüsse ziehen.
e. Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut ist auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. So sieht es neben den eingangs unter Ziffer 1. genannten Gerichten im Übrigen auch das OLG Karlsruhe im Urteil vom 30.06.2021 (Az. 12 U 4/21, Rz. 26 und 27), das im Weiteren jedoch zu einem anderen Ergebnis kommt (dazu unten unter g).
f. Die Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Regelung des Versicherungsumfanges durch die namentliche Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Ein Versicherer kann im Rahmen eines Versicherungsvertrages die versicherten Gefahren beschränken.
Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass entweder nur alles oder nichts versichert werden könnte.
g. Auch ist die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nicht intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
aa. Zwar mag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die medizinischen Fachbegriffe nicht kennen. Deren Bedeutung kann aber durch die Nutzung eines medizinischen Wörterbuches erschlossen werden. Dies ist ausreichend. Ansonsten wären alle Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf in der Allgemeinheit nicht bekannte Krankheitsbegriffe verweisen, wegen Intransparenz unwirksam.
bb. Die Klausel ist auch nicht etwa deshalb intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil einerseits im Eingangssatz der Ziffer 1.1. AVB ohne nähere Spezifizierung auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird und andererseits in Ziffer 1.2. AVB bei Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 InfSG dann im Einzelnen die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet sind, für die Versicherungsschutz bestehen soll.
Die Transparenzkontrolle hat zu unterbleiben, wenn die Bestimmung in den Versicherungsbedingungen den Kern des Hauptleistungsversprechen definiert.
Ob die Ziffer 1.2. AVB mit der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger das Hauptleistungsversprechen der Versicherung konkretisiert oder aber – so das OLG Karlsruhe im Urteil vom 30.06.2021, Az. 12 U 4/21, dort Rz. 34 zu nahezu identischen Versicherungsbediungungen – dieses nur einschränkt und damit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unterliegt, kann offenbleiben.
Denn eine Intransparenz ist nicht festzustellen. Die jeweilige Bestimmung muss aus sich selbst heraus klar und verständlich sein. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss die wirtschaftlichen Nachteile und Ausschlüsse soweit erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Hier ist die Regelung eindeutig: Die Beklagte als Versicherer hat klar und deutlich mitgeteilt, in Bezug auf welche Krankheiten und Krankheitserreger sie bereit ist, das Risiko einer Betriebsschließung zu übernehmen. Der Kläger als Versicherungsnehmer kann ohne weiteres erkennen, dass er Versicherungsschutz nicht für alle denkbaren Fälle einer Betriebsschließung aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern erhält, sondern nur im Falle solcher behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den in den Katalogen unter Ziffer 1.2. AVB aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Insbesondere kann der Versicherungskunde nicht erwarten, dass die Versicherung auch Betriebsschließungsschäden bei Krankheiten und/oder Krankheitserregern decken werde, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bekannt waren, noch deren gesundheitliche Gefahren oder deren Ausbreitungsdynamik abschätzbar waren. Versicherungsnehmer von Betriebsschließungsversicherungen sind wie der Kläger Geschäftsleute. Diese wissen aufgrund eigener Erfahrungen im Geschäftsverkehr, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses eines (Versicherungs-)Vertrages unbekannte Risiken, die aus bestimmten neuartigen Erkrankungen oder Keimen erwachsen können, weder bei der Preisgestaltung – also der Kalkulation der Versicherungsprämie – noch bei Sicherungsmaßnahmen der Versicherer, zB. durch Rückdeckung der Risiken berücksichtigt werden können. Der Wunsch des Kunden nach umfassendem Versicherungsschutz bei Eintritt eines Schadensfalles ist verständlich, bestimmt jedoch nicht den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers. Dass der Versicherer durch die Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in Ziffer 1.2. AVB klarstellt, dass es sich genau um diese meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger handelt, bei deren Auftreten und damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen Versicherungsschutz besteht, ist für den verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres deutlich und nachvollziehbar und damit kein Widerspruch zur Ziffer 1.1. AVB.
Die gegenläufige Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Entscheidung vom 30.06.2021, Az. 12 U 4/21, überzeugt nicht.
So wird dort auf der einen Seite die katalogartige Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger als eine im Wortlaut klare und eindeutige Bestimmung angesehen, die eine abschließende Auflistung (und nicht etwa eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz) darstellt und nicht anders zu deuten sei, als dass eine Betriebsschließung von nicht ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei (a.a.O. Rz. 26). Intransparent (und nicht die Hauptleistungspflicht bestimmend) sei dieser Absatz der Bedingungen des dort beklagten Versicherers jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, weil durch die Nennung des Infektionsschutzgesetzes im vorangehenden Absatz beim Versicherungsnehmer die Erwartung geweckt werde, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei und er daher bei der Vielzahl der im Katalog aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger annehmen könne, dass alle im Infektionsschutzgesetz benannten Krankheiten und Krankheitserreger dort aufgelistet seien – und nicht nur das: Der Versicherungsnehmer dürfe annehmen, es handele sich um den zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses aktuellen Katalog aus dem Infektionsschutzgesetz, es handele sich um eine dynamische Verweisung auf künftige ins IfSG aufgenommene Krankheiten und Krankheitserreger und es seien auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles (noch) nicht im Katalog des Infektionsschutzgesetzes enthaltene Krankheiten und Krankheitserreger aufgrund der Generalklauseln in §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Satz 1 IfSG erfasst (a.a.O. Rz. 35 ff.) Letzteres spielte deshalb für die Entscheidung des OLG Karlsruhe eine Rolle, weil erst zum 23.05.2020, also zeitlich nach den ersten Allgemeinverfügungen zur Untersagung von Gaststättenbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie, also erst nach dem Eintritt des Schadensfalles, die Krankheit COVID-19 in § 6 Abs. 1 Absatz 1 Satz 1 Nr.1t IfSG und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Nr. 44 a IfSG eingefügt wurden.
Diese Ausführungen des OLG Karlsruhe überzeugen nicht. Der Versicherungsnehmer kann durch Lektüre des Katalogs der Krankheiten und Krankheitserreger erkennen, für welche Fälle er versichert ist und für welche Fälle nicht. Nicht erkennbare Lücken im Versicherungsschutz resultieren hier nicht aus einer Intransparenz der Versicherungsbedingungen, sondern aus dem Auftreten eines neuartigen, bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannten Virus, das sich besonders schnell ausbreitet und schwere Krankheitsverläufe auslösen kann.
II.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.


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