Verwaltungsrecht

Mangelnde Begründung der Asylklage nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  RO 9 K 16.31074

Datum:
30.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 77 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Asylklage kann allein unter Bezugnahme auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss abgewiesen werden, wenn der Kläger die in diesem Beschluss dargelegten Zweifel an seinem Verfolgungsschicksal nicht ausräumt und insbesondere der mündlichen Verhandlung fernbleibt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtkosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch bei Ausbleiben der Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Asylgesetz – AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der angegriffene Bescheid verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. Juni 2017. In dem Beschluss hat das Gericht bereits näher ausgeführt, weshalb es davon ausgeht, dass dem Kläger in Georgien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger die Möglichkeit, sein Vorbringen zu substantiieren und zu ergänzen und die im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegten Zweifel an seinem individuellen Verfolgungsschicksal auszuräumen, durch sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung ungenutzt verstreichen lassen.
Die Klage war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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