Verwaltungsrecht

mangels Postulationsfähigkeit unwirksamer bzw. verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  22 ZB 21.1195

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20938
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1 und 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 31 K 20.6004 2021-03-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.051,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der – nach Auslegung als solcher zu verstehender (vgl. dazu BVerwG, B.v. 3.12.1998 – 1 B 110.98 – juris Rn. 8 ff.) – Antrag auf Zulassung der Berufung war zu verwerfen, weil weder die Klägerin selbst noch ihr als solcher bezeichneter Bevollmächtigter nachgewiesen haben, vertretungsbefugt und damit postulationsfähig i.S.v. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO zu sein, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wirksam innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde.
1. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Satz 2 Alt. 2 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (als Oberverwaltungsgericht, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) auch bei einleitenden Prozesshandlungen durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vertretungsbefugt in diesem Sinne ist nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zunächst ein Rechtsanwalt oder ein Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Weitere Fälle der Vertretungsbefugnis (für Beteiligte, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind) regelt § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO. Ist ein Beteiligter nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt, kann er sich auch selbst vertreten, § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO.
Weder die Klägerin noch der von ihr als solcher bezeichnete Bevollmächtigte haben – trotz Hinweis und Aufforderung des Gerichts – nachgewiesen, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt zu sein und damit Prozesshandlungen wirksam vornehmen zu können. Folglich ist der am 17. April 2021 als „Berufung“ bezeichnete (welche als solche unstatthaft wäre, vgl. § 124 Abs. 1 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. März 2021 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2021 (Az. M 31 K 20.6004) nicht wirksam bis zum Ablauf des 30. April 2021 und damit nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 19.2.2018 – 10 ZB 17.2359 – juris Rn. 2 ff.).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Der Streitwert wurde nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.


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