Verwaltungsrecht

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässiger Eilantrag auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte

Aktenzeichen  M 18 E 16.3360

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1, Abs. 3
ZPO ZPO § 920 Abs. 2
SGB VIII SGB VIII § 24 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5

 

Leitsatz

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zuzuweisen, ist wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsgegner während des Eilverfahrens einen Betreuungsplatz anbietet, der dem Antrag entspricht und den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGBV III vollständig erfüllt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist am … geboren.
Unter Verwendung der Online-Anmeldeplattform … meldeten die Eltern der Antragstellerin diese bereits am 2. November 2015 für einen Krippenplatz an, wobei eine gewünschte Betreuung von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr angegeben war. Als Wunschkindertagesstätte wurde das … in der … in München ausgewählt. In einem nichtunterzeichneten (wohl automatisiert erstellten) Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. November 2015 wurde diese Anmeldung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in der genannten Kindertageseinrichtung angemeldet war. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anmeldung keine verbindliche Platzzusage darstelle und auch keine solche des Anspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sei. Mit der Anmeldung sei nur ein Antrag auf Aufnahme für die ausgewählte Einrichtung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 wandten sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin an die Antragsgegnerin. Die Mutter der Antragstellerin habe auf telefonische Nachfrage erfahren, dass die Antragstellerin keinen Krippenplatz in der Einrichtung … in der … erhalten hätte. Die Eltern der Antragstellerin seien dringend auf die Bereitstellung eines Krippenplatzes ab dem 15. September 2016 angewiesen, da sie in Vollzeit erwerbstätig seien bzw. sein würden. Es werde daher um Erteilung eines schriftlichen, rechtmittelfähigen Bescheides hinsichtlich des geltend gemachten Betreuungsanspruchs in Form eines Kinderkrippenplatzes ab dem 15. September 2016, hilfsweise ab dem 1. Dezember 2016, vorzugsweise im …, jedoch alternativ und somit hilfsweise auch in einer anderen zumutbaren Kindertagesstätte, bei welcher der Anfahrtsweg maximal 30 Minuten in Anspruch nehme, gebeten.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 antwortete die Antragsgegnerin, aufgrund der jetzt vorliegenden Daten (mitgesandter Ausdruck aus dem …) werde die Antragsgegnerin umgehend tätig und sich um einen Betreuungsplatz für die Antragstellerin bemühen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Juli 2016, der am 28. Juli 2016 bei Gericht einging, ließ die Antragstellerin den Erlass folgender einstweiliger Anordnung beantragen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, hilfsweise einen Krippenplatz in einer von ihr geführten städtischen Kinderkrippe, hilfsweise in einer Einrichtung für Kindertagespflege, bei welcher jeweils der Anfahrtsweg von der Wohnung der Antragstellerin bis zum Ort der Betreuung maximal 30 Minuten in Anspruch nimmt, mit Wirkung ab dem 15. September 2016, hilfsweise mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016, vorläufig zuzuweisen, bis über den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes bzw. Krippenplatzes vom 2. November 2015/23. Juni 2016 bestandskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin mache die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte gem. § 24 SGB VIII geltend. Die Eltern der Antragstellerin seien bzw. würden ab dem 15. September 2016 an 5 Arbeitstagen pro Woche in Vollzeit (Vater) bzw. zunächst mit 30 Stunden pro Woche in Teilzeit und ab dem 1. November 2016 in Vollzeit (Mutter) erwerbstätig sein. Die Eltern der Antragstellerin seien daher dringend auf die Bereitstellung eines Krippenplatzes ab dem 15. September 2016, hilfsweise spätestens ab dem 1. Dezember 2016 angewiesen. Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2016 handle es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 24 SGB VIII. Dieser bestehe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII auch bereits vor Vollendung des ersten Lebensjahres, wenn die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgingen, eine Erwerbstätigkeit aufnähmen oder arbeitssuchend seien. Dies treffe auf die Eltern der Antragstellerin ab dem 15. September 2016 zu. Der Anspruch der Antragstellerin bestehe aber jedenfalls ab der Vollendung des ersten Lebensjahres. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin nur dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, wenn zuvor sichergestellt sei, dass die Antragstellerin in einer Kindertagestätte betreut werde. Die Eltern der Antragstellerin hätten am 3. Juli 2016 im … eine Suche nach freien Betreuungsplätzen in der Umgebung zur Wohnung der Antragstellerin durchgeführt. Freie Plätze seien dabei nicht angezeigt worden.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 teilte die Antragsgegnerin den Eltern der Antragstellerin mit, die Einrichtung … in der … verfüge über freie Betreuungsplätze ab September 2016. Nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin über ein Telefonat am 4. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Einrichtung … München steht in dieser Einrichtung ab September 2016 ein Platz zur Verfügung. Nach einem Aktenvermerk vom 5. August 2016 teilte am gleichen Tag eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin der Mutter der Antragstellerin telefonisch mit, es könne ein freier Betreuungsplatz bei … München in der … angeboten werden. Der Platz sei reserviert.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Träger der Einrichtung …, bei der die Antragstellerin von ihren Eltern angemeldet worden sei, sei die …. Da es sich also um die Einrichtung eines freien Trägers handle, sei der Antragsgegnerin der Status der Anmeldung nicht bekannt. Die von der Antragsgegnerin angebotene Großtagespflege … sei 2,1 Kilometer von der Wohnung der Familie der Antragstellerin entfernt und fußläufig in ca. 26 Minuten zu erreichen. Die angebotene Einrichtung … München sei 0,5 Kilometer von der Wohnung der Familie der Antragstellerin entfernt und fußläufig in ca. 6 Minuten zu erreichen. Der Vortrag der Antragstellerin, dass bei der Suche im … am 3. Juli 2016 keine freien Plätze verfügbar gewesen seien, werde bestritten. Bei identischer Suche am 11. August 2016 seien im Umfeld der Wohnung der Familie der Antragstellerin in mehreren Einrichtungen als frei gemeldete Plätze festgestellt worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, da er der Bestimmtheit entbehre. Der Antrag vom 2. November 2015 richte sich gegen einen am Prozess nicht Beteiligten Dritten, den privaten Einrichtungsträger. Es fehle auch am Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Antragstellerin nicht zuvor an die zuständige Behörde gewandt habe; Art. 45a AGSG siehe insoweit eine Frist vor. Für eine Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung ab dem 15. September 2016 bestehe kein Anordnungsanspruch. Da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt das erste Lebensjahr noch nicht vollendet habe, komme insoweit lediglich § 24 Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Mit dieser objektiv-rechtlichen Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe korrespondiere kein subjektives Recht des Kindes auf frühkindliche Förderung. Auch für eine Zuweisung eines Betreuungsplatzes ab dem 1. Dezember 2016 bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII könne erst nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG entstehen. Eine wirksame Bedarfsmeldung sei vorliegend noch nicht gegeben. Ein Anordnungsanspruch bestehe darüber hinaus auch deshalb nicht, weil der Antragstellerin bereits 10 freie Betreuungsplätze nachgewiesen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig (geworden).
Der Antragstellerin steht kein Rechtschutzbedürfnis zur Seite.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dafür die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Auch vorläufiger Rechtsschutz erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis, welches grundsätzlich fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht erforderlich ist (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rdnr. 34).
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Jedenfalls mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes bei … München am 5. August 2016 wurde der geltend gemachte Anspruch erfüllt, so dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht mehr erforderlich ist. Zwar erfolgte dieses Angebot erst nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben auf diesen Umstand aber nicht prozessual reagiert.
Geltend gemacht wird ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, hilfsweise ein Krippenplatz in einer städtischen Kinderkrippe, weiter hilfsweise in einer Einrichtung für Kindertagespflege, jeweils mit einer maximalen Anfahrtszeit von 30 Minuten. Die Einrichtung … München, die der Antragstellerin am 5. August 2016 angeboten wurde, erfüllt die Voraussetzungen des nicht auf städtische Einrichtungen beschränkten Hauptantrags. Das unwidersprochene Vorbringen der Antragsgegnerin, diese Einrichtung sei ca. 0,5 Kilometer von der Wohnung der Familie der Antragstellerin entfernt, wird durch den Einblick in einen handelsüblichen Stadtplan bestätigt; die Einrichtung ist damit offensichtlich für die Antragstellerin in weniger als 30 Minuten, wie mit dem streitgegenständlichen Antrag gefordert, erreichbar.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind. Soweit ein Betreuungsanspruch bereits ab dem 15. September 2016, also vor Vollendung des ersten Lebensjahres geltend gemacht wird, kann sich ein entsprechender Anspruch allenfalls aus dieser Regelung ergeben. Hinsichtlich der Rechtsnatur der geregelten Leistungspflicht ist allerdings umstritten, ob es sich um eine nur objektiv-rechtliche Verpflichtung oder um einen Rechtsanspruch im Sinn eines einklagbaren subjektiven Rechts handelt (zum Meinungsstand vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24, Rdnr. 7, m.w.N).
Ab dem 1. Dezember 2016, an dem die Antragstellerin ihr erstes Lebensjahr vollendet, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die einschlägige Rechtsgrundlage. Nach dieser Norm hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Im Rahmen dieses Anspruchs hat der Jugendhilfeträger sicherzustellen, dass für jedes Kind, welches ein Rechtsanspruch nach dieser Norm besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gem. § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht, die der Sache nach auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege gerichtet ist (vgl. BayVGH v. 22.7.2016 Az.: 12 BV 15.719, Rdnr. 23, m. w. N.). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat daher dem anspruchsberechtigten Kind entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers oder in Kindertagespflege nachzuweisen, wo die Bereitschaft zur Aufnahme des Kindes besteht, sofern ein entsprechender Bedarf gemäß den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. BayVGH v. 22.7.2016 a. a. O.,Rdnr. 24 m. w. N.). Der Anspruch kann dabei bei allen Einrichtungen der Gemeinde bzw. des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden; Voraussetzung ist lediglich, dass der Wille des Anspruchstellers bzw. seiner Eltern, den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend zu machen, hinreichend deutlich hervortritt (vgl. BayVGH v. 22.7.2016 a. a. O., Rdnr. 25). Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“; er erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (vgl. BayVGH vom 22.7.2016 a. a. O., Rdnr. 28, m. w. N.). Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch dabei regelmäßig nur dann, wenn der Betreuungsplatz vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. BayVGH v. 22.7.2016 a. a. O., Rdnr. 46, m. w. N.). Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW zu benutzen (vgl. BayVGH v. 22.7.2016 a. a. O., Rdnr. 47, m. w. N.). Letztlich maßgeblich ist insoweit eine konkret – individuelle Betrachtung im Einzelfall (vgl. BayVGH v. 22.7.2016 a. a. O., Rdnr. 48, m. w. N.).
Der der Mutter der Antragstellerin am 5. August 2016 telefonisch vermittelte Betreuungsplatz in der Einrichtung … München entspricht diesen Vorgaben.
Dieser Platz wurde von der Antragsgegnerin telefonisch am 5. August 2016 und damit aktiv vermittelt. Die Entfernung von ca. 500 Metern zum Wohnhaus der Familie der Antragstellerin entspricht der Idealtypik der fußläufigen Erreichbarkeit; insoweit war aber ohnehin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine Erreichbarkeit binnen 30 Minuten geltend gemacht. Der Platz steht ausweislich der Telefonnotiz vom 4. August 2016 auch ab September 2016 zur Verfügung und genügt daher auch dem Begehren, einen Betreuungsplatz ab dem 15. September 2016 zur Verfügung zu stellen; insoweit kommt es damit nicht mehr darauf an, ob § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII der Antragstellerin einen einklagbaren Anspruch einräumt, da auch ein solcher Anspruch mit der angebotenen Einrichtung jedenfalls erfüllt wäre. Im Übrigen sind Seitens der Bevollmächtigten der Antragstellerin keinerlei Einwände hinsichtlich der Eignung der angebotenen Einrichtung vorgebracht worden.
Das Angebot vom 5. August 2016 über einen Betreuungsplatz in der Einrichtung … München genügt nach alledem dem Begehren der Antragstellerin. Für den gleichwohl aufrechterhaltenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit das Rechtschutzbedürfnis entfallen.
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die Seitens der Antragsgegnerin problematisierte dreimonatige Anmeldungsfrist nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG darauf hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Norm diese sich lediglich auf § 24 Abs. 2 SGB VIII bezieht, nicht hingegen auch – falls diese Regelung einen einklagbaren Anspruch beinhalten sollte – auf § 24 Abs. 1 SGB VIII. Im Hinblick auf den erst am 1. Dezember 2016 entstehenden Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII wird die Frist durch das Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. Juni 2016 gewahrt, da aus diesem Schreiben noch hinreichend deutlich wird, dass ein Anspruch nach § 24 SGB VIII geltend gemacht wird. Nicht ausreichend wäre hingegen die Onlineanmeldung über den … vom 2. November 2015, da sich diese Anmeldung ausschließlich auf die dort ausgewählte Einrichtung bezieht. Darauf hat die Antragsgegnerin im Bestätigungsschreiben vom 2. November 2015 auch ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.


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