Verwaltungsrecht

Melderecht, Abmeldung von Amts wegen, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (abgelehnt)

Aktenzeichen  M 13 K 21.3033

Datum:
27.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29648
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114
BMG § 6
BMG § 12 S. 1
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 16

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 13 K 21.3033 wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine am … Juni 2021 gegen die Beklagte erhobene Klage gegen seine melderechtliche Abmeldung von Amts wegen.
Der Kläger meldete bei der Beklagten am 25. August 2005 seinen Einzug in die Wohnung M …str. … in … B… zum 1. September 2005. Die Wohnung war zunächst die gemeinsame Ehewohnung des Klägers und seiner damaligen Ehefrau. Diese teilte der Beklagten zunächst am 16. Februar 2021 telefonisch mit, dass der Kläger seit 2017 nicht mehr da sei. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte sie erneut mit, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung wohne und sie um dessen Abmeldung bitte. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten am 26. März 2021 teilte der Kläger zunächst mit, dass er „diese Woche“ angeblich zweimal in der Wohnung gewesen sei und vor zwei Wochen dort geschlafen habe. Am 30. März 2021 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er nicht abgemeldet werden wolle. Die frühere Ehefrau erkundigte sich bei der Beklagten mit E-Mail vom 22. April 2021, ob diese den Kläger abgemeldet habe. Sie habe erfahren, dass sich dieser derzeit in Rumänien aufhalte und auch vorhabe, dort zu bleiben. Daraufhin meldete die Beklagte den Kläger am 26. April 2021 von der Wohnung zum 22. Februar 2021 von Amts wegen nach unbekannt ab. Mit E-Mail vom 4. Mai 2021 erhielt die Beklagte eine E-Mail des Klägers ursprünglich vom 2. April 2021 (die einen Adressierungsfehler enthielt), in der er mitteilte, dass die Wohnung in der M…str. … seine einzige Wohnung sei, obwohl er die Wohnung nur betreten könne, wenn seine frühere Ehefrau nach ihren Launen und Bedürfnissen einwillige. Wenn er nicht in der Wohnung sei, übernachte er spontan nach Möglichkeit bei verschiedenen Freunden und Bekannten. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit E-Mail vom 5. Mai 2021 mit, dass die Abmeldung von Amts wegen richtig und notwendig gewesen sei. Da er sich offensichtlich nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Wohnen und/oder Schlafen dort aufhalte und nicht selbst entscheiden könne, wann er sich dort aufhalte, sei eine Wohnung im Sinne des Melderechts nicht vorhanden. Am 10. Mai 2021 erhielt der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten eine Meldebescheinigung, aus der die Abmeldung vom … April 2021 zum 22. Februar 2021 hervorging. Er legte noch am selben Tag schriftlich Widerspruch gegen die Abmeldung ein. Der Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 2021, ihm persönlich ausgehändigt am 14. Mai 2021, dahingehend belehrt, dass gegen eine Abmeldung von Amts wegen kein Widerspruch, sondern nur eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2021, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am … Juni 2021, erhob der Kläger (mit den Angaben: „ohne festen Wohnsitz oder Meldeadresse“ bzw. „seit kürzen leider ohne Meldeadresse und festen Wohnsitz, aber nach wie vor erwünscht aus triftigen und objektiven Gründen: M…str. …, … B…“) Klage gegen die Beklagte mit dem Begehren, die Entscheidung vom … April 2021 aufzuheben. Außerdem beantragte er,
ihm Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, um einen Rechtsvertreter seiner Wahl in der Sache beauftragen zu können.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Gründe, Angaben und Handlungen, die zu der Entscheidung der Beklagten vom … April 2021 geführt hätten, so nicht stimmten und ungerecht seien. Die Entscheidung sei vielmehr durch gelogene Angaben und Handlungen bewirkt worden. Zu der umstrittenen Wohnung sei ein Antrag auf richterliche Entscheidung noch offen und werde beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden. Die Klage sei nicht mutwillig.
Der Klage war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom … Juni 2021 beigegeben.
Mit E-Mail vom 27. Juni 2021 teilte der Kläger dem Verwaltungsgericht zunächst eine Adresse in Rumänien mit, unter der er seit dem 24. Juni 2021 zu erreichen sei. Telefonisch teilte er dem Verwaltungsgericht am 1. Juli 2021 mit, dass er sich aktuell in Rumänien aufhalte, aber wieder nach Deutschland zurückkehren werde. Als ladungsfähige Anschrift solle vermerkt werden: M …str. …, … B …
Der Versuch, dem Kläger ein gerichtliches Schreiben vom 2. Juli 2021 mittels Postzustellungsurkunde unter dieser Anschrift zuzustellen, schlug fehl („Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“).
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom … Juli 2021, die Klage abzuweisen. Die Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen durch Abmeldung der einzigen Wohnung in der M…str. …, … B… zum … Februar 2021 sei geboten gewesen, da der Kläger seitdem dort nicht mehr wohnhaft sei. Der Sachverhalt sei vor der Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen ermittelt worden.
Am 21. Juli 2021 erklärte der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts zum Verfahren M 18 K 21.3148, dass sämtlicher Schriftverkehr weiterhin unter der Anschrift M …str. …, … B … erfolgen solle, da er sich dort regelmäßig aufhalte. Zudem erklärte er: „Sollten weitere Verfahren anhängig sein, so gilt dies auch bezüglich dieser Verfahren hinsichtlich der Anschrift“.
Der Kläger teilte zum hier vorliegenden Verfahren am 28. Juli 2021 telefonisch mit, dass er vom Verwaltungsgericht am 19. Juli 2021 an ihn mit normaler Post versandte Unterlagen erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dabei nicht erst dann vor, wenn der erfolgreiche Ausgang des Prozesses gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist; vielmehr ist ausreichend, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens offen sind (BayVGH, B.v. 21.09.2016 – 10 C 16.1164 – juris Rn. 12). Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern (vgl. BVerfG, B.v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26). Sofern jedoch die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Gemessen hieran war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen.
Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO), dass die Beklagte ihre Abmeldung von Amts wegen vom 26. April 2021 zum 22. Februar 2021 rückgängig machen solle, indem sie die Wohnung in der M …str. …, … B … rückwirkend wieder als seine Meldeadresse in das Melderegister einträgt.
Die so verstandene Klage ist nach summarischer Prüfung zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zwar statthaft als allgemeine Leistungsklage, weil weder eine Anfechtungs- noch eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zu erheben war.
Die von der Beklagten am … April 2021 rückwirkend zum 22. Februar 2021 vorgenommene Abmeldung des Klägers ist nicht als ein mit der Anfechtungsklage (ggfs. im Verbund mit einer Leistungsklage auf Vollzugsfolgenbeseitigung) anzugreifender Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren. Eine von der Meldebehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG vorgenommene Berichtigung des Melderegisters stellt per se keinen Verwaltungsakt dar, weil eine solche zumindest nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Im Melderegister sollen nur die tatsächlichen Verhältnisse abgebildet werden. Rechtliche Folgen etwa für das Kommunalwahlrecht oder die Bürgerbeteiligung stellen sich für den Betroffenen lediglich mittelbar ein. Die Berichtigung als solche ist vielmehr als tatsächliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren (Realakt; vgl. Süßmuth in Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 31. EL Dezember 2013, § 12 Rn. 12; Gamp in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Teil V Rn. 38; VG München, U.v. 23.1.2018 – M 13 K 17.1793 – juris und BeckRS 2018, 54538; U.v. 17.8.2021 – M 13 K 20.5589 – juris und BeckRS 2021, 26839) Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass eine Abmeldung von Amts wegen stets die verbindliche Feststellung in Form eines Verwaltungsakts enthalte, dass der Betroffene im Zuständigkeitsbereich der Behörde keine Wohnung habe, die er zum Wohnen in Anspruch nehme (z.B. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Teil V: MeldePass- und Ausweisrecht, Nr. 5 Rechtsschutz, Rn. 40), wird dabei – wie auch hinsichtlich einer verbindlichen Feststellung des Hauptwohnsitzes durch eine Meldebehörde (ebenda) – übersehen, dass in der jeweils in Bezug genommenen Rechtsprechung Fälle entschieden wurden, in denen von den Behörden Bescheide, die Gegenstand der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren waren, also Verwaltungsakte gesondert erlassen wurden (Abmeldung von Amts wegen: VGH Kassel, B.v. 27.8.2009 – 7 A 1884/09 – BeckRS 2009, 39305; Feststellung des Hauptwohnsitzes: VGH Mannheim, U.v. 21.7.1986 – 1 S 3060/85 – NJW 1987, 209).
An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass dem Kläger zunächst mit E-Mail vom 5. Mai 2021 und danach anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 10. Mai 2021 die Änderung des Melderegisters nachträglich mitgeteilt und eine entsprechende Meldebescheinigung ausgehändigt wurde. Denn eine bloße Mitteilung der Meldebehörde an den Betroffenen über eine vollzogene Berichtigung stellt als solche ebenfalls nur schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln dar (vgl. Süßmuth in Süßmuth, Bundesmeldegesetz, Dezember 2013, § 12 Rn. 12).
Die Klage wird jedoch nach Lage der Dinge im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Prozesskostenhilfeverfahren voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung des Melderegisters hat.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist gemäß § 12 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Träger der Meldebehörde als verantwortlicher Stelle i.S.d. Art. 4 Nr. 7 der Verordnung unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters besteht damit (wie bisher) unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Es muss zum einen ein Datum im Melderegister unvollständig oder unrichtig eingetragen sein. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, das heißt das den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Datum einzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2015 – 6 C 38/14 – NJW 2016, 99 Rn. 10).
Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Die Abmeldung des Klägers zum 22. Februar 2021 hat nicht zu einer Unrichtigkeit des Melderegisters geführt. Die Beklagte hat das Melderegister vielmehr rechtmäßig von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG fortgeschrieben.
Die allgemeine Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG knüpft an den tatsächlichen Vorgang des Bezugs oder Auszugs aus einer Wohnung an. Das Beziehen der Wohnung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme der Wohnung in der Weise voraus, dass dort ständig oder jedenfalls für vorübergehende Zeit die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden (vgl. Süßmuth in Süßmuth, Bundesmeldegesetz, Juni 2014, § 17 Rn. 10). Ein Auszug liegt vor, wenn diese Inanspruchnahme endet. Unerheblich ist dabei, ob die betroffene Person die Räume mit eigenen oder fremden Einrichtungsgegenständen benutzt, ob sie berechtigt oder unberechtigt dort wohnt und ob die Räume aus eigenem Entschluss oder unfreiwillig bezogen oder verlassen worden sind (vgl. OVG Münster, B.v. 24.4.1981 – 18 B 549/91 – NJW 1981, 2211). Mietet jemand lediglich eine Wohnung, ohne sie tatsächlich zu benutzen, so hat er die Wohnung nicht bezogen. Auch ein Wohnungseigentümer wird nur dann meldepflichtig, wenn er die Wohnung tatsächlich benutzt (vgl. Süßmuth in Süßmuth, Bundesmeldegesetz, Juni 2014, § 17 Rn. 10). Denn die personenordnungsrechtliche Zielsetzung des Meldewesens ist gemäß § 2 Abs. 1 BMG die möglichst lückenlose Registrierung der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde tatsächlich wohnhaften Personen, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können (vgl. Gamp in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Teil V Rn. 4). Diese Zweckbestimmung wäre beeinträchtigt, würden im Melderegister die tatsächliche und rechtliche Betrachtungsweise nicht konsequent auseinandergehalten oder bloße Nutzungsabsichten wiedergegeben werden.
Von diesen Grundsätzen ausgehend begegnet die im Streit stehende Abmeldung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken und liegt eine Unrichtigkeit des Melderegisters nicht vor.
Der Kläger hat die Wohnung in der M …str. …, … B … jedenfalls seit dem … Februar 2021 nicht mehr bewohnt, was sich aus den damaligen Angaben seiner früheren Ehefrau ergibt. Seinen eigenen Angaben nach hält sich der Kläger in der Wohnung hin und wieder auf und will gelegentlich auch dort geschlafen haben. Er darf die Wohnung jedoch nach seinen eigenen Angaben nur dann betreten und sich dort so lange aufhalten, wie es seiner früheren Ehefrau beliebt. Auch die dorthin zugesandte Post erhält er nur, wenn ihm seine frühere Ehefrau diese aushändigt. Dass der Kläger diese Wohnung wegen seiner dort lebenden Kinder emotional noch als auch seine Wohnung ansieht spielt demgegenüber rechtlich keine Rolle.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.


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