Verwaltungsrecht

Mindesterfahrungzeit als zwingendes Anforderungskriterium für eine ausgeschriebene Stelle

Aktenzeichen  AN 1 E 18.01072

Datum:
21.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 904
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen, und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist, differenziert und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. (Rn. 50 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die von Rechtsprechung geforderte Darlegungspflicht des Dienstherrn bedingt nicht, die tragenden Gründe für die Aufstellung eines konstitutiven Anforderungsprofils in den Besetzungsakten festzuhalten. Wenn sich bereits das Anforderungsprofil selbst aus allgemeinen, vom öffentlichen Arbeitgeber beispielsweise auf seiner Homepage oder in Form von Broschüren veröffentlichten Hinweisen über Einstellungsvoraussetzungen und Eignungsanforderungen ergeben kann, so muss dies erst recht für die Gründe der Aufstellung eines Anforderungsprofils gelten. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine geforderte Mindesterfahrungszeit, die sich im Rahmen der für die Regelbeurteilung vorgesehene Zeit von vier Jahren hält, ist grundsätzlich mit dem Leistungsprinzip vereinbar. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 23.459,19 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1974 geborene Antragsteller steht als Oberstudiendirektor in der Besoldungsgruppe A 16 im Dienste des Antragsgegners und ist seit August 2014 Leiter der …Schule, Staatliche FOS … Von der Betriebsaufnahme bis zum Juni 2017 leitete er in Personalunion die Staatlichen FOS … Mit seinem Antrag nach § 123 VwGO begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung der Stelle des Ministerialbeauftragten (MB) für die Berufliche Oberschule in … zu untersagen, bis über seine Bewerbung auf diese Stelle bestandskräftig entschieden worden ist.
Bereits im Februar 2017 hatte sich der Antragsteller auf eine Ausschreibung der Stelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … (veröffentlicht im Beiblatt 1…/2017 des KWMBl. (S. 6), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst v. 2.1.2017, Az.: …) beworben.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Ansbach (B.v. 22.8.2017 – AN 1 E 17.01122) und die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.10.2017 – 3 CE 17.1718) gegen die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Versetzungsbewerber blieben erfolglos.
Zu der im Rahmen dieses Stellenbesetzungsverfahrens erstellten Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 mit dem Gesamtprädikat BG, eröffnet am 25. Februar 2017, hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. März 2017 mitgeteilt, dass er mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sei und dass er vor Einleitung weiterer Schritte den Ausgang des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Bewerbungsverfahrens für die Stelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … abwarten werde. Auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 13. April 2017, mit dem mitgeteilt wurde, dass das Schreiben vom 26. März 2017 als Einwendung gegen die Anlassbeurteilung gewertet werde, und um zeitnahe Nachreichung einer substantiierten Begründung gebeten wurde, erfolgte keine weitere Reaktion des Antragstellers. Erst mit Schreiben vom 7. Juni 2018 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen die Anlassbeurteilung Widerspruch ein und rügte „vorläufig“ u.a. eine fehlende Plausibilisierung bzw. Erläuterung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, die Nichtberücksichtigung der Leitungserfolge des Antragstellers und eine unterschiedliche Handhabung bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen. Dem Schreiben war eine fünfseitige Zusammenstellung mit „Stichworten für die Begründung von Einwendungen“ beigefügt. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Ein weiterer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen der Ausschreibung einer Stelle des Ministerialbeauftragten für die Beruflichen Oberschule in … (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst v. 20.6.2017, Az.: …, veröffentlicht im Beiblatt 7…/2017 des KWMBl. (S. 172)) war erfolgreich. Mit Beschluss vom 12. März 2018 (Az. AN 1 E 17.02180) untersagte das Verwaltungsgericht Ansbach dem Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle der/des Ministerialbeauftragten für die Beruflichen Oberschule in … endgültig durch Beförderung eines anderen Bewerbers zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, da die in der Stellenausschreibung (a.a.O., Beiblatt 7…/2017 des KWMBl. (S. 172)) geforderte mindestens fünfjährige Erfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen als konstitutives Anforderungsprofil im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der geforderten Schulleitererfahrung eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes darstellt und daher nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.
Mit KMS vom 23. März 2018 an alle staatlichen Beruflichen Schulen in Bayern wurde die mit Bekanntmachung vom 4. Juli 2017 (Beiblatt 7…/2017 des KWMBl. (S. 172)) veröffentlichte Ausschreibung der Stelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … zurückgenommen und wiederholt:
„Die Stelle des Ministerialbeauftragten/der Ministerialbeauftragten für die berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschule) in … und des Schulleiters/der Schulleiterin der beruflichen Oberschule … (staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule) ist mit sofortiger Wirkung zu besetzen:
An der Fachoberschule … (Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Sozialwesen sowie Gestaltung) werden im Schuljahr 2017/18 713 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen unterrichtet und an der Berufsoberschule (Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Sozialwesen) 140 Vollzeitschüler/Vollzeitschülerinnen.
Die Stelle ist in Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht.
Für die Besetzung der Stellen kommen staatliche Beamte und Beamtinnen des Freistaates Bayern mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen sowie mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen mit Ergänzungsprüfung für die Fachoberschulen oder mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in Betracht. Erfahrungen in der Lehrerbildung sind von Vorteil.
Eine mindestens vierjährige Erfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen, bevorzugt im Aufsichtsbezirk …, wird für die Bewerbung vorausgesetzt.
Das Staatsministerium behält sich vor, Bewerber und Bewerberinnen, die das statusrechtliche Amt bereits innehaben und solche Bewerber und Bewerberinnen, die sich auf einen höheren Dienstposten bewerben, nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu werten.
Auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 wird ergänzend verwiesen.
Sollten mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen für die Besetzung einer Stelle im Wesentlichen gleich geeignet sein, wird die Auswahlentscheidung auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestützt werden.
… Bewerbungen sind bis zum 22.04.2018 mit einer tabellarischen Darstellung des beruflichen Werdegangs auf dem Dienstweg beim Staatsministerium einzureichen.“
Auf die erneute Ausschreibung hin bewarben sich ausschließlich der Antragsteller und der Beigeladene.
Der Beigeladene (OStD, Besoldungsgruppe A 16) war bis 31. Juli 2011 Mitarbeiter beim Ministerialbeauftragten für die Beruflichen Oberschule in …, dann Schuleiter der Beruflichen Oberschule … und ist seit 1. August 2017 Leiter der Beruflichen Oberschule … Derzeit ist er auch kommissarisch mit den Aufgaben des Ministerialbeauftragten für die berufliche Oberschule in … beauftragt. Er wurde in der periodischen Beurteilung 2014 und in der Anlassbeurteilung 2017 jeweils mit dem Gesamtprädikat HQ beurteilt.
Im Besetzungsvermerk vom 7. Mai 2018 wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht die mindestens vierjährige Erfahrung als Schulleiter einer beruflichen Oberschule aufweise, so dass die Bewerbung nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werde. Der Beigeladene (Besoldungsgruppe A 16) habe vor seiner Berufung zum Leiter der beruflichen Oberschule … und seiner kommissarischen Beauftragung mit den Aufgaben des Ministerialbeauftragten für die berufliche Oberschule in … seit August 2011 die berufliche Oberschule … geleitet und gehöre mit HQ in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 wie in der Anlassbeurteilung 2017 zu den herausragenden Spitzenkräften des beruflichen Schulwesens in Bayern. Der Vorschlag, die Stelle des Ministerialbeauftragten für die berufliche Oberschule in … und des Leiters der beruflichen Oberschule … mit dem Beigeladenen zu besetzen, lasse sich hilfsweise auch auf das Ergebnis eines Leistungsvergleichs unter Berücksichtigung der Anlassbeurteilungen 2017 und der periodischen Beurteilung in 2014 stützen:
Anlassbeurteilung 2017
Bewerber
Antragsteller
Beigeladener:
Gesamtprädikat
BG
HQ
2.1.1 (Arbeitserfolg)
BG
HQ
2.1.2 (Führungs- und Vorgesetztenverhalten)
BG
HQ
2.2 (Eignung und Befähigung)
HQ
HQ
Periodische Beurteilung 2014
Bewerber
Antragsteller
Beigeladener:
Gesamtprädikat
BG
HQ
2.1.1
BG
BG
2.1.2
BG
HQ
2.2
HQ
HQ
Zwar habe der Antragsteller mit Schreiben vom 26. März 2017 Einwendungen gegen seine Anlassbeurteilung erhoben, diese seien aber nicht begründet. Auch sei aufgrund des Zeitablaufs davon auszugehen, dass die Einwendungen gegenstandslos seien, jedenfalls aber sei die Jahresfrist für ein förmliches Rechtsmittel verstrichen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte die Antragsgegnerin daher dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsteller ließ hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2018 Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Juni 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Erlass einer einstweiligen Anordnung:
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle der/des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in … nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung trug der Bevollmächtigte vor, dass ein konstitutives Anforderungsprofil einer mindestens vierjährigen Erfahrung als Schulleiter gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verstoße, da der Dienstherr zum Nachteil von Bewerbern das Anforderungsprofil nur einschränken dürfe, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege, der vorliegend fehle. Der Antragsgegner könne sich bezüglich der Vierjahresfrist auch nicht auf die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2018 berufen, da dort festgestellt werde, dass erwartet werden dürfe, dass ein Beamter imstande sei, sich in die Aufgaben einer ausgeschriebenen Position einzuarbeiten, und darauf hingewiesen werde, dass ein Vierjahreszeitraum „die Obergrenze“ darstelle. Der Antragsteller verfehle diese Obergrenze um lediglich zweieinhalb Monate, womit sich der Antragsgegner überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung im Besetzungsvermerk, dass der Antragsteller bezüglich der Anlassbeurteilung 2017 die Jahresfrist für ein förmliches Rechtsmittel verstreichen habe lassen. Gegen die Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 sei Widerspruch eingelegt worden. Bereits mit Schreiben vom 26. März 2017 habe der Antragsteller Einwendungen erhoben, diese aber noch nicht begründet, weil es darauf für das damalige Stellenbesetzungsverfahren nicht angekommen sei. Da der Antragsteller in keiner Weise den Anschein erweckt habe, dass er die Anlassbeurteilung als rechtmäßig anerkenne, habe er sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirken können. Auch könne die Anlassbeurteilung deshalb nicht verwertet werden, weil bei den einzelnen Feststellungen und Bewertungen im Aufgabenbereich des Antragstellers inzwischen wesentliche Veränderungen eingetreten seien. Die Anlassbeurteilung könne keine Entscheidungsgrundlage sein, da bisher eine Plausibilisierung, welche mit der Widerspruchsbegründung angefordert worden sei, fehle, ebenso wie die notwendige Begründung des Gesamturteils durch eine Gewichtung der einzelnen Merkmale.
Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juni 2018 informierte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen zwei Mitarbeiter des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus erhoben habe und einen der Mitarbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit im laufenden Stellenbesetzungsverfahren ablehne.
Der Antragsgegner bestätigte mit Schreiben vom 21. Juni 2018, dass eine förmliche Bestellung des Beigeladenen nicht ergehen werde, so lange keine gerichtliche Entscheidung erlassen sei. Auch wurde mitgeteilt, dass das aktuelle streitgegenständliche Stellen(Grund) Gehalt pro Monat in der Besoldungsgruppe B3 7.819,73 € betrage.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 die kostenpflichtige Abweisung des Antrages.
Die konstitutive Anforderung der mindestens vierjährigen Erfahrung als Schulleiter/Schulleiterin verstoße nicht gegen das verfassungsrechtlich geschützte Leistungsprinzip. Bei der streitgegenständlichen Stelle eines Ministerialbeauftragten handle es sich um eine in der Besoldungsgruppe B3 eingruppierten Stelle und damit nicht um eine dem gleichen Statusamt entsprechende oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnete Stelle. Entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts im Verfahren AN 1 E 17.02180 könne grundsätzlich nicht erwartet werden, dass der Beamte imstande sei, sich in die Aufgaben der Position einzuarbeiten, sodass die grundsätzliche Möglichkeit bestehe, besondere konstitutive Anforderungen zu stellen. Bei der Ausschreibung seien auch die Erwägungen des Gerichts dahingehend berücksichtigt worden, dass der Aspekt der Stellenkontinuität an der bisher geleiteten Schule nicht weiterverfolgt würde. Mit den umfangreichen Aufgaben in der Beratung, Unterstützung und Evaluation beruflicher Oberschulen sowie in der dienstlichen Beurteilung der ständigen Vertreter des Schulleiters/der Schulleiterin im Amt A 15 mit Amtszulage und der vorbereitenden Mitwirkung an der Beurteilung der Schulleiter und Schulleiterin im Amt A 16 sei es nicht zu vereinbaren, wenn diese Aufgabe von einer Person wahrgenommen werde, die erst eine relativ kurze Zeit eine Schule der entsprechenden Schulart geleitet habe. Diese Aufgaben müsse man auch wertend betrachten bei der Festlegung einer Mindesterfahrungszeit in der Schulleitung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe Anhaltspunkte, indem es die Obergrenze bei dem für die Regelbeurteilung geltenden Zeitraum ziehe. Dieser liege im Lehrerbereich bei vier Jahren. Diese Erwägung gelte auch für die konkret vorgenommene Bemessung des Vier-Jahres-Zeitraums. Vergleiche man die Aufgaben des Ministerialbeauftragten mit anderen typischen Fallkonstellationen (z.B. Einarbeitung eines Juristen in ein neues Rechtsgebiet oder eines Beamten ohne bisherige Personalführungspraxis in die Mitarbeiterführung) könne man erkennen, dass ein bedeutender Teil der Aufgaben des Ministerialbeauftragten nicht nur durch Einarbeitung in Sachverhalte oder Aneignung von bisher nicht erworbenen Kompetenzen erledigt werden könne, sondern auf Erfahrungen und eigenem Handlungswissen aus der gründlichen Ausübung der Tätigkeit basieren müsse. Nach Einschätzung des Staatsministeriums sei dieser Zeitraum mit vier Jahren – wobei in der Regel mindestens zwei Jahre davon ohnehin in einem Amt auf Probe nach Art. 46 BayBG verbracht würden – eher knapp bemessen.
Das Ergebnis des Auswahlverfahrens könnte aber auch auf einen Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern gestützt werden. Für den Antragsteller und den Beigeladenen seien im Jahr 2017 Anlassbeurteilungen erstellt worden. Seit der Eröffnung der Anlassbeurteilung des Antragstellers im Februar 2017 bis zur streitgegenständlichen Bewerbung seien 15 Monate vergangen. Es werde die Rechtsauffassung vertreten, dass die Jahresfrist der Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes auch für ein Rechtsmittel gegen eine dienstliche Beurteilung gelten müsse, da der in der Frist liegende Gedanke der Herstellung von Rechtssicherheit auch für eine dienstliche Beurteilung gelten solle. Dahinstehen könne, ob das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Fortentwicklung der Bedeutung dienstlicher Beurteilungen und der in der Literatur vereinzelt geäußerten Kritik auch heute noch seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten würde. Es sei jedenfalls anerkannt, dass ein Rechtsmittel verwirkt werden könne. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 26. März 2017 ohne Begründung bekundet, dass er mit der Anlassbeurteilung nicht einverstanden sei. Dabei habe er dargelegt, dass diese „Einwendung“ nur taktisch dazu diene, konkretisiert zu werden, sofern ein anhängiges Besetzungsverfahren negativ für ihn ausginge. Es sei zu erwägen, inwieweit ein solches taktisches Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Auch sei davon auszugehen, dass auch den Beamten eine Mitwirkungspflicht treffe, wenn es um die korrekte Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gehe. Sei ein Beamter der Meinung, dass eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei, habe er die Pflicht, unverzüglich alle Umstände darzulegen, die eine Korrektur eventueller Fehler ermöglichten. Dieser Pflicht sei der Antragsteller nicht nachgekommen und sei weder im Verfahren um die Besetzung des MB- … noch nach dessen Abschluss auf seinen Einwand zurückgekommen. Auch in weiteren Bewerbungsverfahren (z.B. um die Stelle des MB- … oder um die Funktion des Direktors der Akademie für Lehrerbildung und Personalführung in …), die durchaus auch auf Leistungsvergleichen basierten, habe er sich wie im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren mit seiner Anlassbeurteilung aktiv beworben. Er habe sich ohne Einschränkung und ohne weitere Verwahrung gegen die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung beworben und habe damit in einer Weise gehandelt, die für den Dienstherrn billigerweise nur den Schluss zugelassen habe, dass er die Anlassbeurteilung nicht mehr angreifen wolle und für gültig halte. Es widerspreche somit Treu und Glauben, sollte sich der Antragsteller vorbehalten haben, trotz mehrfachen, eindeutig gegenteiligen Verhaltens den Widerspruch gleichsam aus dem Hinterhalt bei einer ihm passend erscheinenden Gelegenheit aus dem Hut zu zaubern. Im Übrigen erwiesen sich die Darlegungen in der Widerspruchsschrift als nicht gewichtig genug, um eine Abänderung der Anlassbeurteilung zu rechtfertigen. Zur Verdeutlichung werde darauf hingewiesen, dass bei der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 und den danach gefertigten Anlassbeurteilungen von ca. 140 Leitern und Leiterinnen staatlicher beruflicher Schulen nur 14 das Gesamtprädikat „HQ“ erhalten hätten, darunter nur zwei mit „HQ“ in allen Beurteilungsmerkmalen. Es handle sich hier um ein schwer erreichbares Spitzenprädikat. Über den Widerspruch werde in Kürze entschieden, es bestehe jedoch kein Anlass, ihn inzident in diesem Verfahren zu prüfen, denn in jedem denkbaren Fall einer Widerspruchsentscheidung bliebe es bei einem Leistungsvorsprung des ausgewählten Beigeladenen:
a. Eindeutig, wenn die Anlassbeurteilung in ihrer Gültigkeit bestätigt würde.
b. Würde die Anlassbeurteilung in einem weiteren Einzelmerkmal auf „HQ“ gesetzt, verbleibe dennoch ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen mit „HQ“ in allen Beurteilungsmerkmalen und im Gesamturteil, selbst wenn das Gesamturteil des Antragstellers auf „HQ“ stiege.
c. Selbst wenn der Antragsteller in allen Beurteilungsmerkmalen und im Gesamturteil „HQ“ erlangen könnte, müsste bei sachgerechter Leistungsauswahl der Rückgriff auf die nicht bestrittene periodische Beurteilung 2014 genommen werden, aus der sich eindeutig ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergäbe.
Der Vertreter des Antragstellers erwiderte mit Schreiben vom 6. August 2018, dass die vom Verwaltungsgericht Ansbach in seiner Entscheidung vom 12. März 2018 (a.a.O.) formulierte Bedingung („wenn…zwingend(!)…voraussetzt“) für ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt sei. Insbesondere wäre es dem Antragsteller – auch nach Auffassung des Antragsgegners – ohne weiteres möglich, sich innerhalb von kürzester Zeit das anzueignen, was ihm angeblich fehle.
Rechtsfehlerhaft sei auch die behauptete „Jahresfrist“. Zusätzlich zu den Ausführungen in der Antragsbegründung werde vorsorglich angemerkt, dass der Antragsgegner das Einwendungsverfahren gegen die Anlassbeurteilung (noch) nicht fortgeführt habe, weil ihm mit Schreiben des Staatsministeriums vom 22. Mai 2017 mitgeteilt worden sei, dass das damalige Stellenbesetzungsverfahren unabhängig von dem Einwendungsverfahren fortgeführt werde. Die Anlassbeurteilung habe also seinerzeit keine Rolle gespielt. Das behauptete „taktische“ Verhalten stelle einen Verstoß gegen Tatsachen dar; die vom Antragsgegner dargestellte „Pflicht“ des Antragstellers bestehe nicht. Der durch den Antragsgegner behauptete Verstoß gegen „Treu und Glauben“ sowie die Behauptung, dass sich der Antragsteller mit seiner Anlassbeurteilung aktiv beworben bzw. seine Bewerbungen auf sie gestützt habe, verstießen gegen die prozessuale Wahrheitspflicht. Natürlich komme es für die Entscheidung in diesem Verfahren auch darauf an, ob die Anlassbeurteilung rechtmäßig sei. Nicht zutreffend sei, dass es „in jedem denkbaren Fall einer Widerspruchsentscheidung“ einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen gäbe. In der Widerspruchsbegründung sei ausführlich dargelegt, weshalb die Anlassbeurteilung rechtsfehlerhaft sei. Hinzu komme, dass diese schon wegen der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen zeitlich überholt sei. Es werde daran erinnert, dass MB … im Schreiben vom 24. Juli 2017 gerade auch im Hinblick auf die Bewerbung des Antragstellers auf die streitgegenständliche Stelle nicht nur auf die „vortrefflichen Leistungen“ des Antragstellers und „sein hervorragende Potenzial“ hingewiesen habe, sondern auch auf die sich positiv auswirkende „längere Erfahrung in der Funktion des Schulleiters“ aufmerksam gemacht habe. Dies habe der Antragsgegner ebenso wenig berücksichtigt wie den Umstand, dass der Antragsteller ab dem kommenden Schuljahr Gelegenheit habe, seine Kompetenzen und seine Berufserfahrung in der Funktion des Schulleiters zusätzlich unter Beweis zu stellen und sie weiter auszubauen, was der Antragsteller selbstverständlich genutzt habe.
Die vom Antragsgegner behaupteten Zahlen bezüglich der periodischen Beurteilungen 2014 und Anlassbeurteilungen würden mit Nachdruck bestritten. Es gebe nicht 140, sondern ca. 220 staatliche berufliche Schulleiter. Auch werde bestritten, dass das Gesamtprädikat „HQ“ nur 14 Mal vergeben worden sein soll. Bestritten werde schließlich auch die Behauptung über die Vorbeurteilung des Beigeladenen. Jedenfalls berücksichtige die Auswahlentscheidung all diese Gesichtspunkte nicht. Auch fehle die Prüfung der Frage über die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs.
Der Antragsgegner replizierte mit Schriftsatz vom 20. August 2018 und wies den Vorwurf des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht zurück.
Bezüglich der Behauptung des Antragstellers, seine Anlassbeurteilung sei zeitlich überholt, sei festzustellen dass diese Beurteilung hinreichend aktuell sei und keine Gründe gemäß Abschnitt B Nummer 4.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter in Bayern vom 7. September 2011 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2015) vorlägen. Insbesondere sei keine Leistungssteigerung zu erkennen, die die Beurteilung von der sehr guten Stufe „BG“ auf die hervorragende Stufe „HQ“ heben könne.
Zu der Behauptung, dass falsche Angaben zur Zahl der beurteilten Schulleiterinnen und Schulleiter im Beurteilungsjahr 2014 und zur Anzahl der vergebenen Beurteilungsstufen „HQ“ gemacht worden seien, ergebe sich aus der beigefügten Anlage zu den Schulleiterbeurteilungen im Beurteilungsjahr 2014, dass bei Abzug der sechs Seminarvorstände 139 Schulleiter beurteilt worden seien, von denen 14 das Gesamtergebnis „HQ“ erhalten hätten.
Anlässlich des Bestreitens der Vorbeurteilung des Beigeladenen würden die dienstliche Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen vorgelegt und nochmals die Vorlage der Personalakten angeboten.
Alle tragenden Argumente, auch hinsichtlich der hilfsweisen Durchführung des Leistungsvergleichs, fänden sich im Besetzungsvermerk nachvollziehbar wieder. Ein Auswahlgespräch sei bei dem erkennbaren Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht angezeigt gewesen.
Mit Schriftsatz vom 7. September 2018 rügte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. August 2016 nicht die notwendige Abschrift beigefügt gewesen sei sowie dass über den Befangenheitsantrag und die Dienstaufsichtsbeschwerden an den Antragsgegner vom 12. Juni 2018 noch nicht entschieden worden sei.
Der Antragsgegner übersehe, dass inzwischen wesentliche tatsächliche Veränderungen eingetreten seien. Der Antragsgegner versuche nicht einmal, seine ursprüngliche Begründung, dass keine vierjährige Schulleitererfahrung vorliege, zu wiederholen.
Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Juni 2018 vorgelegte Anlage zu den Beurteilungen von Schulleitern sei wegen der Schwärzungen nicht aussagekräftig und beziehe sich nur auf die dienstlichen Beurteilungen 2014, nicht aber auf die nachträglich gefertigten Anlassbeurteilungen.
Gegen eine Berücksichtigung der Vorbeurteilung für den Beigeladenen für das Jahr 2014 bestünden erhebliche Bedenken, da der Beigeladene in einem erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums Mitarbeiter des Ministerialbeauftragten (in der Besoldungsgruppe A 15 ohne Führungsverhalten) gewesen sei und danach um zwei Besoldungsgruppen (über A 15 Z und A 16) befördert worden sei. Dabei habe dieser sofort das Gesamtprädikat „HQ“ erhalten, trotz nicht hinreichender Erfahrung auch bei dem Beurteilungsmerkmal Führungsverhalten. Dem Antragsteller sei bei seiner ersten Schulleiter-Beurteilung dagegen mitgeteilt worden, dass ein derartiger „raketenartiger“ Sprung nicht möglich sei, obwohl der Antragsteller vor seiner Tätigkeit als Schulleiter schon eine mehrjährige Führungserfahrung als Stellvertreter gehabt habe.
Der Antragsgegner stellte mit Schriftsatz vom 14. September 2018 nochmals klar, dass der Beigeladene mit Wirkung vom 1. August 2011 zum Leiter der beruflichen Oberschule … bestellt worden sei. Damit habe er in einem weit überwiegenden Teil des vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 reichenden Zeitraums der periodischen dienstlichen Beurteilung die Funktion eines Schulleiters ausgeübt. Diese Funktion habe dieser so erfolgreich ausgeübt, dass ihm im Jahre 2014 eine Leistungsprämie zuerkannt worden sei.
Mit weiterem Schreiben vom 15. Oktober 2018 übermittelte der Antragsgegner verschiedene Bewerbungsschreiben des Antragstellers sowie die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen. Zum gegen die Anlassbeurteilung anhängigen Widerspruchsverfahren teilt er mit, dass vor einer Entscheidung erst abgewartet werden solle, ob das Gericht eine inzidente Prüfung der Anlassbeurteilung für relevant halte. Das Staatsministerium sehe den Antragsteller selbst bei einem für diesen optimalen Ausgang des Widerspruchsverfahrens als chancenlosen Bewerber an, da dann zwar Gleichstand mit der Anlassbeurteilung des Beigeladenen hergestellt würde, der dann notwendige Rückgriff auf die periodischen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenen aber einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergäbe. Zu einer ähnlichen Konstellation hätten sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geäußert.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018, dass der Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. Oktober 2018 die Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters unterstreiche, da die Sachverhalte der zitierten Entscheidungen nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall seien. Die persönliche Aversion dem Antragsteller gegenüber könne nur erklärt werden, da sich der Antragsteller mit guten Gründen mehrfach über den Sachbearbeiter habe beschweren müssen. Bezüglich der Dienstaufsichtsbeschwerde und des Befangenheitsantrages, die bisher noch nicht bearbeitet worden seien, seien zwischenzeitlich der Ministerpräsident und die Staatskanzlei eingeschaltet worden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten aus dem Verfahren AN 1 E 17.01122 und AN 1 E 17.02180 und die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Anordnung ist nicht notwendig, einen auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden, da die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtmäßig ist.
a) Maßgebend ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl um ein höheres Statusamt die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2/16 -, juris Rn. 52).
b) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03, BayVBl 2004, 17).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Diese leistungsbezogenen Kriterien ergeben sich regelmäßig aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris). Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03, BVerwGE 122, 147).
Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Dabei kann allerdings über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13, juris). Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.06.2013, a.a.O. Rn. 23; BVerwG, B.v. 6.4.2006 – 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23; ebenso: OVG Lüneburg, B.v.21.4.2015 – 5 ME 64/15 -; B.v.1.3.2016 – 5 ME 10/16). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016 – 5 ME 153/16 – juris Rn. 27, BVerwG, U.v. 25.2.2010 – BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, B.v. 26.10.2012 – 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; B.v. 5.9.2014 – 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; B.v. 1.3.2016 – 5 ME 10/16 -). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit – soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht – auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 24; B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 20, 24). Einen Bewerber (bereits in einer ersten Auswahl) vom Auswahlverfahren auszuschließen – ihn also gar nicht in den Leistungsvergleich einzubeziehen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht -, steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 28; B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 25).
Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG, B. v. 19.12.2014 – 2 VR 1/14 -, juris; B. v. 20.6.2013, a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N.).
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 19.12.2014, a.a.O., Rn. 20; B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 31).
c) Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung eine mindestens vierjährige Erfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen fordern und den Antragsteller wegen deren Nichterfüllung zum Zeitpunkt der dokumentierten Auswahlentscheidung am 7. Mai 2018 von der Auswahl für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ausschließen.
Wie bereits in der erstmaligen Stellenausschreibung des streitgegenständlichen MB-Dienstpostens für die Beruflichen Oberschulen in …, die der Antragsgegner aufgrund des dem Antrag nach § 123 VwGO stattgebenden Beschlusses der Kammer vom 12. März 2018 (Az. AN 1 E 17.02180) mit KMS vom 23. März 2018 zurückgenommen hat, wird in der streitgegenständlichen Ausschreibung mit KMS vom 23. März 2018 eine Mindesterfahrung als Schulleiter/Schulleiterin an Beruflichen Oberschulen, bevorzugt im Aufsichtsbezirk …, gefordert. Abweichend von der früheren Ausschreibung ist aber die Dauer der Mindesterfahrung auf vier Jahre festgesetzt. Bei der geforderten Mindesterfahrung handelt es sich unstreitig um ein konstitutives Anforderungsmerkmal, da sich aus der Ausschreibung ausreichend deutlich ergibt, dass die geforderte Mindesterfahrung von den Bewerbern zwingend zu erfüllen ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn 49).
Die grundsätzliche Zulässigkeit dieses Anforderungsmerkmals für die Ausschreibung einer MB-Stelle hat die Kammer bereits im Beschluss vom 12. März 2018 anerkannt. An dieser Bewertung hält die Kammer fest. Zum einen handelt es sich bei der MB-Stelle für die Berufliche Oberschule um einen der Besoldungsgruppe B3 zugeordnete Dienstposten, so dass es sich für einen Schulleiter einer Beruflichen Oberschule, dessen Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist, nicht um das nächsthöheres Statusamt handelt. Damit kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieses Dienstpostens zeitnah einzuarbeiten. Aber auch aus den dem MB durch die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) vom 26. Oktober 2010 (KWMBl. I S. 532), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 19. Oktober 2015 (KWMBl. S. 201), zugewiesenen Aufgaben wird ausreichend deutlich, dass für die Aufgabenwahrnehmung eine mehrjährige Erfahrung als Schulleiter essentiell ist. Die Aufgaben in eigener Zuständigkeit als auch die Aufgaben der Beratung und Unterstützung aller Schulleiter von Beruflichen Oberschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen MB sowie sonstiger Stellen (z.B. BayStMUK, zuständige Regierung) neben den Schulleiteraufgaben an der MB-Schule setzen eine langjährige Erfahrung in der Tätigkeit als Schulleiter voraus. Die Kammer ist weiterhin auch der Überzeugung, dass die Einarbeitung in und die Vertiefung der Schulleitererfahrungen parallel zur Tätigkeit als MB insbesondere die Beratungs- und Unterstützungsaufgaben für einen nicht definierbaren Zeitraum einschränken würden (so auch bereits im Verfahren AN 1 K 17.02180). So wirkt der MB u.a. bei der Genehmigung – auch privater – Beruflicher Oberschulen mit (Ziff. I.4. der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule) und prüft den laufenden Betrieb privater Beruflicher Oberschulen (Ziff. I.5. der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule). Zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzung, die private Schule (Ersatzschule) dürfe in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurückstehen (Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG), sowie bei der Prüfung des laufenden Betriebes hinsichtlich Personal, der Amtlichen Schuldaten und der stichprobenartigen Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 92 ff. BayEUG bedarf es vertiefter, eigener Erfahrungen hinsichtlich der Anforderungen an die Leitung und den Betrieb eines staatlichen Schule. Aber auch die Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter, die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte in der BesGr. A 15 mit Amtszulage sowie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte staatlicher Fachoberschulen entsprechend den Beurteilungsrichtlinien erfordert praktische Erfahrung in der Schulleitung.
Der Umfang der Anforderungen an einen MB und damit die Grundlage für das konstitutive Anforderungsprofil drängt sich aufgrund der – frei zugänglichen (z.B. unter www.gesetze-bayern.de) – Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule auf, selbst wenn in der Stellenausschreibung und dem Besetzungsvermerk eine Verweisung auf die Dienstanweisung fehlt. Es ist davon auszugehen, dass sich der interessierte Bewerber auch unter Beiziehung der entsprechenden Dienstanweisung mit den Aufgaben einer ausgeschriebenen Stelle auseinandersetzt und sich ihm so auch die entsprechenden Anforderungen an den Bewerber erschließen. Insoweit schließt sich die Kammer nicht der Bewertung des VG Bayreuth im Beschluss vom 15. Januar 2018 (B 5 E 17.712) an, dass die von Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O.) geforderte Darlegungspflicht des Dienstherrn für ein konstitutives Anforderungsprofil bedinge, die tragenden Gründe für die Aufstellung eines konstitutiven Anforderungsprofils in den Besetzungsakten festzuhalten. Wenn sich bereits das Anforderungsprofil selbst aus allgemeinen, vom öffentlichen Arbeitgeber beispielsweise auf seiner Homepage oder in Form von Broschüren veröffentlichten Hinweisen über Einstellungsvoraussetzungen und Eignungsanforderungen ergeben kann (so BVerwG, U.v. 3.3. 2011 – 5 C 16/10 -, BVerwGE 139, 135-150, Rn. 23), so muss dies erst recht für die Gründe der Aufstellung eines Anforderungsprofils gelten.
Nicht zu beanstanden ist dabei auch die Festlegung zur Dauer der geforderten Mindesterfahrung. Die in einem bestimmten Amt geleistete Dienstzeit ist als nicht leistungsbezogenes Kriterium dann mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dient und mit ihr die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Bewährungszeiten dürfen dabei nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. In der Regel wird der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum die Obergrenze darstellen (BVerwG, U.v. 19.3.2015, 2 C 12/14 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 14.03.2018 – 6 CE 17.2444 – juris, Rn. 17).
Bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung ist dem Dienstherrn ein – wenn auch durch die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG begrenzter – Beurteilungsspielraum eingeräumt. Legt er in diesem Zusammenhang eine allgemein geltende Wartezeit fest, die eine sichere Beurteilungsgrundlage für den Beförderungsdienstposten gewährleisten soll, ist er befugt‚ dabei zu generalisieren und zu typisieren. Von dieser Befugnis ist auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Denn es hat die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft‚ die „typischerweise“ benötigt wird‚ um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zur Frage der Beförderungseignung zu schaffen (BayVGH, B.v. 14.03.2018 – 6 CE 17.2444 – juris, Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG‚ U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 17). Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch dann, wenn der Dienstherr für einzelne Dienstposten eine Mindesterfahrung fordert.
Die vorliegend geforderte Mindesterfahrungszeit von vier Jahren hält sich im Rahmen der für die Regelbeurteilung vorgesehene Zeit von vier Jahren (vgl. Ziff. 4.1 Buchstabe a der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, RL d. StMUK v. 7. 9. 2011 – II.5-5 P 4010.2-6.60 919, KWMBl I S. 306, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015,KWMBl S. 121). Die geforderte Mindesterfahrungszeit ist daher grundsätzlich mit dem Leistungsprinzip vereinbar; sie trägt darüber hinaus sogar zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei, da sie mit einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgeht, dass die Wartezeit sicherstellt, dass sich der Bewerber in dem niedrigeren Amt über eine gewisse Mindestzeit hinweg bewährt, so dass sie typischerweise eine sichere Beurteilungsgrundlage für den Beförderungsdienstposten gewährleistet (BayVGH, B.v. 14.03.2018 – 6 CE 17.2444 – juris, Rn. 18 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 13.12.1999 – 4 S 2518/97 – juris Rn. 11).
d) Da der Antragsgegner den Antragsteller wegen der Nichterfüllung der Mindesterfahrungszeit – zum Zeitpunkt der dokumentierten Auswahlentscheidung am 7. Mai 2018 war der Antragsteller erst drei Jahre und neun Monate als Schulleiter der …Schule, Staatliche FOS … tätig – von der Auswahl für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ausschließen durfte, kommt es nicht darauf an, ob der hilfsweise vorgenommene Leistungsvergleich fehlerfrei erfolgt ist. Nicht entscheidungsrelevant ist damit auch, ob die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 15. Februar 2017 korrekt erstellt worden ist und ob die Anlassbeurteilung wirksam angegriffen worden ist. Daran, dass der Antragsteller aufgrund fehlender Mindesterfahrung von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist, ändert sich auch nichts durch die hilfsweise Vornahme eines Leistungsvergleiches. Im Besetzungsvermerk wird ausreichend deutlich, dass der Leistungsvergleich nur für den Fall, dass der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren als rechtlich nicht zulässig angesehen werden sollte, erfolgt ist.
3. Da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft machen konnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 S. 4 GKG (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).


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