Verwaltungsrecht

nächstgelegene Schule, Beförderungskosten, verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis, Maßgeblichkeit der Tarife der Monatskarten, Gleichheitsgrundsatz, Zumutbarkeit des Schulwechsels

Aktenzeichen  AN 2 K 21.01093

Datum:
17.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35011
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchBefV § 2 Abs. 1 S. 1
SchBefV § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 3
SchBefV § 2 Abs. 3 und Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger klage- und prozessführungsbefugt.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Klagebefugt ist, wer substantiiert Tatsachen vorträgt, nach denen es möglich ist, dass er in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. Schmidt-Kötters in Beckscher Online-Kommentar, VwGO, 58. Ed. Stand 1.10.2019, § 42 Rn. 175).
Inhaber des Anspruchs auf Übernahme von Schulwegkosten ist zwar zunächst der Schüler selbst. Darüber hinaus ist aber auch – aus eigenem Recht – ein Anspruch der Eltern des Schülers auf Übernahme der Schulwegkosten anzuerkennen (vgl. ausführlich m.w.N. VG Ansbach, U.v. 27.5.2019 – AN 2 K 17.01114 – BeckRS 2019, 13926). Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile sind grundsätzlich lediglich gemeinsam im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO prozessführungsbefugt (vgl. zur Prozessführungsbefugnis Schmidt-Kötters in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 58. Ed. Stand 1.10.2019, § 42 Rn. 114). Danach sind die sorgeberechtigten Eltern der Klägerin, die hier gemeinsam Klage erhoben haben, klage- und prozessführungsbefugt.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2021 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Vorliegend besteht kein Anspruch auf Übernahme von Schulwegkosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Insbesondere ergibt sich kein Anspruch auf Übernahme von Schulwegkosten unter dem Gesichtspunkt des Besuchs der nächstgelegenen Schule. Denn bei der besuchten …Realschule, Staatliche Realschule …, handelt es sich nicht um die nächstgelegene Schule im Sinne des Schulwegbeförderungsrechts.
aa) Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-K) ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Gemeinde bzw. des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist eine Beförderung notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Hinsichtlich des Umfangs der Beförderungspflicht konkretisiert § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994, GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K, dass die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besteht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 SchBefV ist nächstgelegene Schule diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Hinsichtlich des Beförderungsaufwands ist weder auf die räumliche noch auf die zeitliche Entfernung, sondern durch Vergleich der jeweils anfallenden Fahrtkosten auf den finanziellen Aufwand der Beförderung abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2011 – 7 B 10.1423 – BeckRS 2011, 49904 m.w.N.). Insoweit bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV, dass zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Monatskarten für den betroffenen Personenkreis heranzuziehen sind, wenn ein verbundweit gültiges Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt ist. Der Begriff der Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 SchBefV bestimmt sich anhand von Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf Übernahme von Schulwegkosten zur … Realschule … Denn bei der nächstgelegenen Schule im Sinne des Schulwegbeförderungsrechts handelt es sich vorliegend um die …Realschule … Die Tochter der Kläger besucht derzeit als gewählte Schulart die Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich an der … Realschule … Die Ausbildungsrichtung III zählt dabei als eine Ausbildungsrichtung. Die Schwerpunkte innerhalb der gewählten Ausbildungsrichtung sind im Bereich des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2008 – 7 B 08.550 – juris, Rn. 24). Sowohl in der derzeit besuchten Realschule in … als auch in der nächstgelegenen Schule in …werden alle drei Ausbildungsrichtungen angeboten.
Jedoch ist die … Realschule … vom Wohnort der Kläger nur mit höherem finanziellen Aufwand erreichbar. So ist unstreitig geblieben, dass für die Beförderung zur … Realschule … die Tarifstufe 6+T (monatliche Fahrtkosten in Höhe von 132,80 EUR) einschlägig ist, für die Beförderung zur …Realschule … dagegen nur die Tarifstufe 2+T (monatliche Beförderungskosten in Höhe von 64,70 EUR).
Soweit der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mit Blick auf die Einführung des 365,00-Euro-Ticket sei nicht verständlich, dass zur Ermittlung des Beförderungsaufwands die Tarife von Monatskarten heranzuziehen seien, ergibt sich nichts Anderes. Es bestehen insoweit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV.
So begründet die Schulpflicht als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG keinen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, da die Erfüllung der Schulpflicht als „Bringschuld“ zu verstehen ist. Entsprechend obliegt es grundsätzlich den Eltern, für den Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die hiermit verbundenen Kosten als allgemeine Lebenshaltungskosten zu tragen (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.8.2003 – 2 A 10588/03 – beck-online; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 9.10.2017 – 9 A 257/16 – juris Rn. 22). Zusammengefasst wäre es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hätte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, überhaupt keine Schulwegkostenfreiheit zu gewähren. Damit ist es – vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher, ungerechtfertigter Ungleichbehandlungen – erst Recht verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern Schulwegkostenfreiheit lediglich teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 – NVwZ-RR 2013, 148, BayVerfGH, B.v. 27.7.1984 – Vf. 17-VII-83 – VerfGH 37, 126/137). Dieser Spielraum ist durch § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV nicht überschritten. Denn die Norm dient einem sachlichen Zweck.
Zweck des im engen Zusammenhang mit der Organisation des Schulwesens stehenden Schülerbeförderungsrechts ist es, ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.2.2013 – 7 ZB 12.2438 – BeckRS 2013, 47569 Rn. 11 f.). Die Ausweitung der Schülerbeförderung auf alle vom Wohnort beliebig weit entfernten Schulen innerhalb eines Verkehrsverbundgebietes bei Existenz eines verbundweit gültigen Jahrestickets zum Pauschalpreis würde zu einer noch stärkeren Streuung der Schülerströme führen, was dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung widerspräche. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV in diesem Fall die Tarife für Monatskarten für maßgeblich hält (so zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 – W 2 K 20.1737 – juris).
Soweit weiter vorgetragen wurde, es werde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verstoßen, indem der Beklagte Schülern aus anderen Ortsteilen die Busfahrkarte schon bezahlt habe oder bezahle, ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich des Vortrags des Beklagten für andere Ortsteile die Realschule in … eben die nächstgelegene Schule ist. Im Übrigen ergäbe sich auch aus einer etwaigen Ungleichbehandlung kein Anspruch, vielmehr läge ein Fall der sog. Gleichheit im Unrecht vor.
b) Die Übernahme von Schulwegkosten ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 2 Abs. 3 SchBefV. Denn hier ist mit Blick auf die … Realschule … keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit geltend gemacht oder ersichtlich. Auch die seitens der Schule angebotene Ausbildungsrichtung stellt keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit dar, sondern grenzt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 SchBefV lediglich den Kreis der Schulen ein, die in den Vergleich der jeweiligen Beförderungskosten zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule einbezogen werden. Nach alledem fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 SchBefV, so dass dem Beklagten kein etwaiges Ermessen eröffnet war. Entsprechend kann es insoweit auch nicht zu Ermessensfehlern gekommen sein.
c) Auch nach § 2 Abs. 4 SchBefV war dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt, Schulwegkosten der Tochter der Kläger (teilweise) zu übernehmen. Denn auch insoweit liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf Tatbestandsseite nicht vor. Entsprechend kann es auch hier nicht zu Ermessenfehlern gekommen sein.
aa) Insbesondere liegt kein Fall der Unzumutbarkeit des Schulwechsels nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV vor. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt die Unzumutbarkeit außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten Berücksichtigung verlangen (BayVGH, B.v. 4.8.2003 – 7 C 03.800 – juris Rn. 10). Vorliegend sind keine Umstände vorgebracht oder ersichtlich, die einen Schulwechsel unzumutbar erscheinen ließen. Die in der Klagebegründung angeführten Gründe wie bereits entstandene Freundschaften und das soziale Umfeld sind gerade keine außergewöhnlichen individuellen Umstände, sondern Umstände, die gewöhnlich auf alle Kinder nach Abschluss der Grundschulzeit zutreffen. Im Übrigen wäre der Tochter der Kläger ein Schulwechsel zumutbar, da sie die 8. Klasse besucht, sodass auch mit Blick auf die zeitlich noch entfernte Abschlussprüfung ein Schulwechsel ohne weiteres möglich wäre.
bb) Auch § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist bereits tatbestandlich nicht einschlägig.
Nach der genannten Vorschrift kann die Schulwegbeförderung ganz oder teilweise übernommen werden, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteigt. Hier übersteigen aber die Beförderungskosten zu der … Realschule … die Beförderungskosten zum Besuch der …Realschule in … um mehr als 20%, nämlich um 105%.
cc) Schließlich liegt weder eine Zustimmung der betroffenen Aufwandsträger zur Kostenübernahme im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV vor noch ist ein Anspruch auf eine solche Zustimmung ersichtlich. Die Zustimmung nach dieser Vorschrift ist nur in außergewöhnlichen Fällen zu erteilen (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – BayVbl. 1996, 434). Ein außergewöhnlicher Fall liegt jedoch nicht vor.
d) Die Kläger können auch nicht die Übernahme sogenannter fiktiver Kosten verlangen, also der Kosten für die Beförderung in der Höhe, wie sie beim Besuch der …Realschule in … anfallen würden. Die Erstattung fiktiver Beförderungskosten sieht das Schulwegbeförderungsrecht nicht vor, da durch die (teilweise) Übernahme von Beförderungskosten zu entfernteren Schulen die Schülerzahlen der nächstgelegenen Schule und damit die auf den Einzugsbereich abstellende Schulplanung gefährdet wären. So hätten im Fall der Anerkennung fiktiver Kosten alle Schüler, deren Beförderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig ist, Anspruch auf kostenfreie Beförderung bzw. (fiktiven) Kostenersatz, so dass die Anreizfunktion der Schulwegkostenfreiheit in Bezug auf die nächstgelegene Schule weitgehend verloren ginge. Zweck des im engen Zusammenhang mit der Organisation des Schulwesens stehenden Schülerbeförderungsrechts ist es auch, ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.2.2013 – 7 ZB 12.2438 – BeckRS 2013, 47569 Rn. 11 f.).
e) Auch das von der Klägerseite reklamierte Elternrecht der freien Schulwahl aus Art. 6 Abs. 2 GG gebietet es nicht, den Eltern, die aus besonderen Gründen nicht die nächstgelegene Schule einer bestimmten Ausbildungsrichtung wählen, dadurch entstehende finanzielle Belastungen abzunehmen. Eltern bzw. Schüler werden schließlich nicht zum Schulwechsel gezwungen, vielmehr geht es ausschließlich um die Verteilung finanzieller Lasten zwischen öffentlicher Hand und Bürger. Wird aber, wie hier, vom Recht der Schulwahl in der Weise Gebrauch gemacht, dass aus nachvollziehbaren Gründen nicht die nächstgelegene Schule besucht wird, so ist es den Erziehungsberechtigten zuzumuten, die finanziellen Folgen der Entscheidung selbst zu tragen. Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten in Gestalt der Übernahme der Beförderungskosten in jedem Fall lässt sich der Verfassung nicht entnehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2017 – M 3 K 15.5905 – juris Rn. 40, OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 – 2 ME 359/12 – NVwZ-RR 2013, 148).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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