Verwaltungsrecht

Nationales Abschiebungsverbot, Kostenentscheidung, mündlich Verhandlung, Abschiebungsandrohung, Beweisantrag, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verwaltungsgerichte, Abschiebungshindernis, Abschiebung nach Afghanistan, Prozeßbevollmächtigter, Bundsverwaltungsgericht, Subsidiärer Schutzstatus, Aufenthaltsverbot, Abschiebungszielstaat, Abschiebungsschutz, Verwaltungsgerichtsordnung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Erwerbsfähigkeit, Rückkehr nach Afghanistan

Aktenzeichen  M 6 K 17.35330

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41849
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2020 und 2. November 2020 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte wurde form- und fristgerecht geladen.
Soweit die Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid nach Afghanistan sowie das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich insoweit als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. März 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt im Hinblick auf das klägerische Vorbringen und die aktuelle Auskunftsklage ergänzend aus:
1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Dabei kann sich eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 1 C 15.12 – BVerwGE 146,12). Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt also vom Einzelfall ab und muss jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, wobei von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 1.10.2020 – 13a B 20.31004, juris Rn. 22).
Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr („real risk“) einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Abzustellen ist auf den gesamten Abschiebungszielstaat und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (vgl. auch hier BayVGH, U.v. 1.10.2020 – 13a B 20.31004, juris Rn. 22).
Auch wenn Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 – 10 C 13/12, juris Rn. 24) auch dann in Frage kommt, wenn die umschriebenen Gefahren nicht durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind, liegen dessen Voraussetzung hier nicht vor.
a. Dies gilt zunächst mit Blick auf den individuellen Verfolgungsvortrag des Klägers. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose einer drohenden unmenschlichen Behandlung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 RL 2011/95 EU sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
Die Angaben des Klägers bezüglich einer Bedrohung durch staatliche Stellen bzw. die Taliban sind nicht glaubhaft, widersprüchlich und wurden wesentlich gesteigert. So gibt der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, sein Onkel habe ihm Mitte 2017 mitgeteilt, dass seine Mutter – nachdem sie sich vier Jahre versteckt hatte – 2017 wegen ihm von den Taliban getötet worden sei. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt machte der Kläger jedoch lediglich vage Ausführungen zu einem angeblichen Alkoholschmuggel und gab an, dass die Polizei seinen Laden geschlossen habe. Der Kläger hingegen wurde nicht verhaftet und hat lediglich auf Hinweis eines Freundes das Land verlassen. Weiter gab der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt an, dass in der letzten Zeit auch Taliban in die Provinz gekommen seien; er schilderte jedoch weder eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung, noch, dass sogar seine Mutter sich versteckt habe. Vielmehr gab er bei seiner Anhörung 2016 an, dass seine Mutter noch unter der angegebenen Adresse wohne. Das Vorbringen, dass diese nach einer derart langen Zeitspanne 2017 nun von den Taliban direkt getötet worden sein soll, sieht das Gericht als eine unglaubhafte Steigerung des Sachvortrages. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kläger ausweislich der vorgelegten Atteste gegenüber den Ärzten des k. A. … noch im Jahr 2020 angegeben hat, dass seine Mutter nach wie vor in Afghanistan lebe. Hier gab er als Fluchtursache den Tod des Vaters an. Aufgrund der erheblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie aufgrund des gewonnen Gesamteindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht gegeben und das Gericht nach umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht davon überzeugt, dass dem Kläger eine unmenschliche Behandlung droht. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die ganze Geschichte nur erfunden hat, um ein Bleiberecht zu erhalten.
b. Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger auch nicht aufgrund der schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan.
Die Situation in Afghanistan rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine extreme Gefahrensituation vorliegt, die zwangsläufig bei einer Rückführung junger alleinstehender Männer eine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817, juris Rn. 47ff.; BayVGH, B.v. 29.6.2020 – 13a ZB 19.33342 – Rn. 7f.; EGMR, U.v. 12.1.2016 – 13442/08 – A.G.R./Niederlande; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817, juris Rn. 47). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Es bestehen grundsätzlich trotz großer Schwierigkeiten auch für Rückkehrer Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts, wobei die Rückkehrer aus dem Westen auf dem Arbeitsmarkt schon aufgrund ihrer Sprachkenntnisse in einer vergleichsweise guten Position sind. Ausreichend ist die Möglichkeit einer hinreichenden Verständigung in einer der afghanischen Landessprachen, ein stützendes Netzwerk in Afghanistan ist hilfreich aber nicht erforderlich.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismitteln mit Blick auf die Sicherheitslage in Afghanistan. Zwar ist dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu entnehmen, dass die Taliban und andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen seit dem Abzug des Großteils der internationalen Truppen mit größerer Bewegungsfreiheit agieren (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2020, S.19). Auch hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert und auch Kabul sei laut dem UNHCR inzwischen hoch gefährlich (UNHCR vom 11.6.2019, UNHCR warnt vor umfassenden Abschiebung nach Afghanistan). Dennoch ist die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Gefahrendichte in Afghanistan grundsätzlich weiterhin nicht gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2020 – 13a ZB 20.30107- juris Rn. 15; U.v. 1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris). Die Zahl der zivilen Opfer ist (für ganz Afghanistan) mit insgesamt 5.939 Getöteten und Verletzten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 30 v. H. zurückgegangen und hat den niedrigsten Stand für die ersten drei Quartale seit 2012 erreicht (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2020).
Bei einer Gesamtzahl konfliktbedingter ziviler Opfer im Jahr 2019 von 10.392 (3.403 Todesopfer; 6.989 Verletzte) und einer zugunsten des Klägers konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von nur etwa 27 Mio. Menschen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juni 2020, S. 17, auch mit dem Hinweis, dass andere Schätzungen von 32 Millionen Einwohnern ausgehen) ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 1:2.598.
Auch wenn man die Provinz Takhar als wahrscheinliches Ziel einer Abschiebung zugrunde legt, für die UNAMA im Jahr 2019 eine Zahl von 192 zivilen Opfer registriert hat (UNAMA, S. 94), ergibt sich bei einer geschätzten Bevölkerungszahl der Provinz von 1.073.319 Menschen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung v. 13.11.2019, S. 204) ein Schädigungsrisiko von 1:5.590. Beide Werte sind jedoch derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht von einer in Afghanistan oder Teilen hiervon aufgrund der Sicherheitslage jeder Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit tatsächlich drohenden, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f. zu einem Schädigungsrisiko von 1:800). Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad vermag auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer bzw. Untererfassung der zivilen Opfer noch nicht die Annahme einer Situation außergewöhnlicher allgemeiner Gewalt zu begründen (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 52).
Die Einschätzung gilt für ganz Afghanistan und auch die erwähnten Städte, in denen der Kläger sich jedenfalls ein kleines Einkommen erwirtschaften kann wie Kabul (Einwohnerzahl: 5.029.850; Opferzahl 2019: 1.563; Risiko: 0,03%), die in der Nordregion liegende Provinz Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e-Sharif (Nordregion Einwohnerzahl: 3.954.384; Opferzahl 2019: 1327; Risiko: 0,033%; Balkh Einwohnerzahl: 1.382.155; Opferzahl 2019: 277; Risiko: 0,020%) und die Provinz Herat mit der Hauptstadt Herat (Westregion Einwohnerzahl: 3.717.513; Opferzahl 2019: 785; Risiko: 0,021%; Herat Einwohnerzahl: 1.967.180; Opferzahl 2019: 400; Risiko: 0,020%). Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Anschläge (z. B. Anschlag auf Schulzentrum in Kabul am 25.10.2020) ändert sich die Risikosituation nicht wesentlich.
c. Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht aus der aktuellen humanitären bzw. wirtschaftlichen Lage in Afghanistan, da kein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und daher die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind, gegeben ist.
Zwar ist die Versorgungslage nach Auswertung der herangezogenen Erkenntnismittel in Afghanistan weiterhin schlecht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juni 2020, S. 22 ff.). Soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt bei den Familien und Stammesverbänden. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, die hinreichend verlässlich den Schluss zulassen, dass jeder alleinstehende, arbeitsfähige männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu erwarten hätte; die hohen Anforderungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind damit weiterhin nicht erfüllt. Zudem liegen trotz hoher Rückkehrzahlen keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918, juris Rn. 32 und BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817, juris Rn. 63).
Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Afghanistan weiterhin angespannt ist und sich in Folge der Covid-19-Pandemie weiter verschärft hat, kann der erwerbsfähige volljährige Kläger bei seiner Rückkehr auch ohne Unterstützung seiner Familie den Lebensunterhalt sichern. Der 29-jährige Kläger spricht eine der Landessprachen (Dari) und ist auch arbeitsfähig. Der Kläger arbeitet nach eigenen Angaben in einer Kfz-Werkstatt. In Afghanistan hatte der Kläger ein Bettengeschäft. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch weiterhin in der Lage sein wird, zu arbeiten.
Auch der Gesundheitszustand des Klägers steht seiner Erwerbstätigkeit und insoweit einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen. Die zielstaatbezogene wirksame gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach gesundheitliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, wurde nicht widerlegt. Auch wenn § 60 Abs. 5 AufenthG keine ausdrückliche Verweisung auf § 60a Abs. 2c AufenthG enthält (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), ist dessen Wertung hier ebenfalls zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris).
Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG nachweisen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Die vorgelegten Arztberichte vom … März 2020 und … April 2020 sind weder aktuell noch erfüllen sie die vorgenannten Anforderungen.
Insbesondere genügen diese nicht den Substantiierungsanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Diagnose PTBS (BVerwG, B.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris; fortgeführt B.v. 26.7.2012 – 10 B 21/12 – juris). Hinsichtlich des der richterlichen Beurteilung obliegenden Trauma auslösenden Ereignisses (zur insoweit notwendigen tatrichterlichen Überzeugung zum A-Kriterium der PTBS, also des Traumereignisses: BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 7 B 19.31952 – juris; B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris, insb. Rn. 7ff.) ist insbesondere festzuhalten, dass sich in der mündlichen Verhandlung (und aus dem Vortrag der Klagepartei beim Bundesamt) kein belastbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen des sog. A-Kriteriums einer PTBS-Erkrankung ergeben hat.
Gegenüber dem Bundesamt wurde der Tod des Vaters erst gar nicht näher beschrieben. Bei der Sozialanamnese des Klägers im …Klinikum A. … hat der Kläger angegeben, dass „sein Vater vor seinen Augen ermordet wurde, sodass er vor sechs Jahren alleine nach Deutschland geflüchtet sei“. Nähere Ausführungen sind nicht enthalten. Das ärztliche Schreiben enthält weiter keinerlei Angaben dazu, ob die vom Kläger geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt wurden und auf welcher Grundlage der Arzt dies überprüft haben will. Darüber hinaus wird eine Abgrenzung der Posttraumatischen Belastungsstörung von anderen Krankheitsbildern – etwa einer Psychose – nicht ansatzweise geboten. Zudem enthält es auch keinerlei Angaben zur Latenz der Erkrankung. Ungeachtet dessen fehlt es außerdem an belastbaren Aussagen zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, insbesondere für den Fall einer Rückführung des Klägers nach Afghanistan.
Entscheidend ist aber vor allem, dass die Schilderung – nicht nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs – in wesentlichen Teilen im Widerspruch zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung steht. Hier hat der Kläger angegeben, er sei etwa neun oder zehn Jahre alt gewesen und nach dem Tod des Vaters etwa zwei bis drei Tage in Trauer gewesen. Danach sei er wieder zur Tagesordnung zurückgekehrt. Nicht nachvollziehbar erscheint dem Gericht, dass erstmals sechs Jahre nach Einreise, jedoch drei Tage nach der ersten mündlichen Verhandlung, die wegen (vermeintlicher) Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden musste, der Klagepartei aber mitgeteilt wurde, dass sich die Alkoholschmuggelgeschichte wohl nicht bestätigen lasse, der Kläger sich erstmalig in ärztliche Behandlung begibt und ein psychisches Leiden geltend macht. Der vom Kläger angegebene Grund für die Latenz, Böller und Raketen in der Silvesternacht 2019 haben ihn an die Schüsse auf den Vater erinnert, überzeugt nicht, zumal es nicht die erste Silvesternacht des Klägers in Deutschland war (vgl. zu alledem BVerwG, B.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07). Aufgrund der erheblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten ist das Gericht der Überzeugung, dass die behauptete Traumatisierung des Klägers durch den Tod des Vaters nicht stattgefunden hat und der Kläger sich hier abermals eine Geschichte ausgedacht hat, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erwirken.
Für das Gericht bestand keine Veranlassung, eine weitere ärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen und dem gestellten Beweisantrag zu 1) nachzukommen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es Aufgabe des anwaltlich vertretenen Klägers ist, die erforderlichen Nachweise seiner vorgebrachten Erkrankung vorzulegen, § 25 Abs. 1 AsylG. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, entsprechend aktuelle Atteste vorzulegen. Zum anderen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das behauptete Trauma auslösende Ereignis nicht stattgefunden hat und damit nicht Grundlage einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Depression sein kann.
Relevante Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers liegen nicht vor. Somit fehlt auch dem Beweisantrag zu 2) die Grundlage. Des Weiteren unterliegt die Frage, ob konkret der Kläger in der Lage sein wird, sich unter den gegebenen Umständen eine ausreichende Existenzgrundlage zu sichern, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Ohne dass es hierauf ankommt – s.o. – kann der Kläger voraussichtlich auf eine gewisse Unterstützung seitens seiner Familie zählen. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit dem vorgeblichen Tod seiner Mutter keinen Kontakt mehr mit seinem Onkel habe, jedoch lebt dieser sowie seine Tante in der Heimatsprovinz des Klägers. Es erscheint dem Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr einen Kontakt wiederaufbauen kann.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der erwerbsfähige Kläger in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif auch ohne Unterstützung eines Familienverbandes seinen Lebensunterhalt sichern kann, wobei seine im Bundesgebiet erworbenen Sprach- und Berufskenntnisse von Vorteil sind (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, Seite 125; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960, juris). Gerade seine Tätigkeit in einer Kfz-Werkstatt dürfte hier für den Kläger von Nutzen sein.
Auch die Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung durch die Corona-Pandemie führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach den am 20. Oktober 2020 vorgelegten Zahlen des Afghanischen Ministry of Public Health waren zu diesem Zeitpunkt 40.510 Personen mit dem Coronavirus infiziert, 33.824 galten als genesen und 1.501 Personen waren am Coronavirus verstorben. Getestet wurden 118.540 Personen (OCHA: Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 81, 22.10.2020, S. 1).
Nachdem für verschiedene Städte und Regionen Ausgangsbeschränkungen bis 24. Mai 2020 bestanden, wurden diese zwischenzeitlich bis heute verlängert, werden aber jedenfalls im Wesentlichen nicht mehr durchgesetzt (OCHA: Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 71, 27.8.2020, S. 3; BAMF, Briefing Notes – Gruppe 62 v. 7.9.2020, S. 2). Auch die Verhaltensempfehlungen werden nicht überall beachtet. Zwischenzeitlich können beispielsweise die Bewohner von Kabul wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (OCHA, Afghanistan – Brief No. 48 COVID-19, 28.5.2020, S. 3; OCHA, Afghanistan – Brief No. 55 COVID-19, 21.6.2020, S. 3f; BAMF, Briefing Notes Gruppe 62, 15.6.2020, S. 1; EASO Special Report: Asylum Trends and Covid-19, June 2020, S. 11). Der Verdienst von ungelernten Kräften liegt derzeit bei 300 – 400 AFG pro Tag. Die Anzahl der Tage pro Woche, an denen Arbeit zur Verfügung steht, liegt zwischen zwei (Kabul) und sechs (Bamyan) (BAMF, Briefing Notes – Gruppe 62 v. 14.9.2020, S. 1). In den meisten Städten haben Geschäfte und Restaurants geöffnet (OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 65, 26.7.2020, S. 2).
Die in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen können weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen, wobei die bestehenden Beschränkungen die Tätigkeit zunehmend weniger behindern (z.B. OCHA: Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 71, 27.8.2020, S. 2). Neben Hilfe bei der Bewältigung der Corona-Pandemie leisten sie auch humanitäre Hilfe für Rückkehrer (OCHA: Afghanistan – Brief No. 55 COVID-19, 21.6.2020, S. 2). Daneben ist eine Kultur der Großzügigkeit, des Freiwilligendienstes und der Fürsorge innerhalb der Gemeinschaft wieder zum Vorschein gekommen. Landesweit verzichten viele Vermieter auf die Miete, Schneider verteilen tausend selbstgemachte Gesichtsmasken, Sportler liefern Lebensmittel an Krankenhäuser und Familien in Not (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID 19 Afghanistan; Stand: 2.4.2020, S. 1f).
Eine durch die Corona-Pandemie drastische Verschärfung der Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist derzeit nicht feststellbar. Zwar sind die Preise für Lebensmittel durchschnittlich 10% – 20% gestiegen, während das Einkommen der Haushalte Corona bedingt wegen eingeschränkter Erwerbsmöglichkeiten gesunken ist, wobei Einwohner ländlicher Gebiete nicht so stark betroffen sind, da sie die Möglichkeit der Selbstversorgung haben, im Gegensatz zur städtischen Bevölkerung (IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020 – November 2020, May 2020, S. 3; ACCORD, Afhganistan – COVID 19, 5.6.2020, S. 4). Auch konnte erreicht werden, dass die Grenzübergänge in den Iran, nach Pakistan, Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan für den Güterverkehr weiterhin geöffnet sind (OCHA, Afghanistan – Strategic Situation Report: COVID-19, No. 77, 17.9.2020, S. 2). Kasachstan, der Hauptlieferant Afghanistans mit Weizen, hat seine Exportbeschränkungen inzwischen aufgehoben (IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 2). Lokale Führer profilieren sich zudem, in dem sie u.a. gegen Preistreiberei vorgehen. Auch hat eine Reihe von Religionsgelehrten und afghanische Bürger/innen die Geschäftswelt und die Händler aufgefordert, von Preistreiberei und Hamstern Abstand zu nehmen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation – COVID-19 Afghanistan; Stand: 2.4.2020, S. 2). Nach der Ernte wird mit einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung gerechnet (IPC, Afghanistan – Acute Food Insecurity Analysis April 2020- November 2020, May 2020, S. 3).
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nicht jedwede Möglichkeit genommen ist, seine Existenz zu sichern.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den Ausgangsbeschränkungen und wirtschaftlichen Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie um ein temporäres Phänomen handelt. Auch kann der Kläger als Rückkehrer von verschiedenen Rückkehrhilfen profitieren (z.B. REAG/GARP- und des ERRIN-Programm). Für einen alleinstehenden Mann umfasst das „REAG/GARP-Programm 2020“ neben der Übernahme der Reisekosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR, medizinische Unterstützung bis zu 2.000 EUR für drei Monate sowie eine Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR (vgl. REAG/GARP-Programm 2020, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Rückkehr- und Reintegrationsprogramm „ERRIN“ (vormals „ERIN“). Diese beinhalten z.B. Services bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr Leistungen im Wert von bis zu 2.000 EUR, bei rückgeführten Personen bis zu 1.500 EUR umfassen (vgl. Informationsangebote des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Internet, Stand: Februar 2020).
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren – wie die Corona-Pandemie eine darstellt – kommt schon allein auf Grund der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht in Betracht. Sind zudem die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus, da die hierfür extreme Gefahrenlage nicht vorliegt (vgl. BayVGH U.v. 21.11.18 – 13a B 30632 – juris unter Bezugnahme auf VGH BW U.v. 12.10.18 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453). Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann der Kläger nicht mit Erfolg vorbringen; auch dem gestellten Beweisantrag hierzu war nicht nachzugehen (s.o.).
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG; vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118/05 – NVwZ 2007, 3345). Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr ins Herkunftsland eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris). Eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH v. 23.11.2012, Az. 13a B 12.30061; BayVGH v.08.03.2012, Az. 13a B 10.30172).
Auch die mögliche Gefahr des Klägers am Coronavirus schwer zu erkranken oder daran zu versterben, rechtfertigt kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger ist jung und körperlich gesund, so dass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass ihn ein besonderes Risiko trifft, bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schwer zu erkranken oder gar zu versterben (vgl. zu den Risikogruppen: Steckbrief des Robert-Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 30.10.2020). Es ist daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich erkranken würde.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
3. Die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nach Afghanistan ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Das gemäß § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten begegnet keinen Bedenken.
Nach alledem war die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


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