Verwaltungsrecht

Neuer Vortrag im Eilverfahren zu Homosexualität

Aktenzeichen  M 10 S 16.34297

Datum:
21.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 36 Abs. 4, § 77 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Trägt der Antragsteller erstmals in der Klage- und Antragsbegründung vor, er habe im Senegal Verfolgung wegen seiner Homosexualität zu befürchten, obwohl er auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen verspäteten Vorbringens im Anhörungsverfahren hingewiesen wurde, ist dies unglaubwürdig. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 8. November 2016, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10. November 2016 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 17. November 2016 Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 8. November 2016 erhoben (M 10 K 16.34293). Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Antrag wird ausgeführt, die Antworten des Antragstellers bei seiner Anhörung vom 2. Juni 2016 seien teilweise nicht richtig übersetzt worden. Er habe gesagt, er sei 2014 aus dem Senegal geflohen und nicht 2006. Er werde bei seiner Rückkehr von Rebellen getötet, da er der Bruder von … … … sei, der sich als Abgeordneter in der Regierung um die Wahlen gekümmert habe. Sein Bruder sei aufgrund seiner Abgeordnetentätigkeit getötet worden, sein Haus angezündet. Dabei seien auch seine Eltern ums Leben gekommen. Dabei sei auch der Antragsteller am Bein verletzt worden. Darüber hinaus sei der Antragsteller homosexuell. Dies habe er bislang nicht vorgetragen, weil er Angst gehabt und sich geschämt habe. Mittlerweile habe der Antragsteller einen ersten Beratungstermin bei der Beratungsstelle für schwule Männer des SUB e.V. wahrgenommen. Hierzu wurde ein entsprechender Beratungsbericht vom 6. Dezember 2016 vorgelegt. Homosexualität sei im Senegal illegal; sexuelle Handlungen würden mit Gefängnisstrafen geahndet. Homosexuelle Personen würden regelmäßig verfolgt und ausgeschlossen. Der Antragsteller habe daher eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe Homosexuelle. Damit läge die Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft vor. Zugleich lägen damit die Voraussetzungen für den subsidiären und nationalen Schutz vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG). Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheides des BAMF vom 8. November 2016 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:
Soweit der Kläger nunmehr erstmals in der Klage- und Antragsbegründung vorbringt, er habe im Senegal aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung zu befürchten, ist dies unglaubwürdig.
Der Antragsteller wurde bei seiner in Französisch durchgeführten Anhörung am 2. Juni 2016 in … darauf hingewiesen, dass er Mitwirkungspflichten hat und alle Fakten und Ereignisse schildern soll, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung in seinen Heimatstaat oder einen anderen Staat entgegenstehen. Er wurde auch auf die Folgen ansonsten verspäteten Vorbringens hingewiesen. Er wurde zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört. Er konnte sich umfassend hierzu äußern. Er hat zu Ende der Anhörung bestätigt, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstünden. Er bestätigte abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Die erfasste Niederschrift wurde dem Antragsteller rückübersetzt.
Wenn also der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe bisher Angst gehabt und sich wegen seiner Homosexualität geschämt, ist nicht nachvollziehbar, warum er nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt Entsprechendes angegeben hatte. Es wird nicht dargelegt, wodurch mittlerweile der Antragsteller seine Meinung oder Einstellung geändert haben könnte. Auch die Tatsache, dass er sich mittlerweile zu einem Beratungszentrum für schwule Männer begeben hat, lässt für sich genommen die Behauptung, nunmehr zu seiner Homosexualität stehen zu wollen, nicht glaubwürdiger werden. Auch aus dem vorgelegten Beratungsbogen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nachvollziehbar über seine Homosexualität berichtet habe und weshalb er dies zuvor nicht angegeben habe. Zur Frage des Beraters nach seiner Homosexualität bleibt der Antragsteller wenig konkret; er berichtet nur abstrakt über die Verfolgung homosexueller Männer im Senegal.
Im Übrigen ist auch der Vortrag in der Klage- und Antragsbegründung nicht nachvollziehbar, der Antragsteller sei nicht 2006, sondern 2014 aus dem Senegal geflohen. Bei seiner Anhörung hat er seine Flucht aus dem Senegal damit begründet, er sei wegen der Tötung seines Bruders geflohen, weshalb er auch um sein Leben gefürchtet habe. Der Bruder sei der Abgeordnete … … … gewesen. Dieser … … … verstarb nach einer Internetrecherche des Anhörenden im Mai 2006. Dies bestätigt im Kontext die vorherige Angabe des Antragstellers, er habe sich nach seiner Flucht von 2006 bis 2014 in Libyen aufgehalten, dann sei er über Italien und Österreich nach Deutschland gekommen. Dass der Kläger nunmehr auch diese frühere Angabe völlig anders darstellt, lässt ebenfalls an der Glaubwürdigkeit des neuen Vortrags über seine Homosexualität zweifeln.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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