Verwaltungsrecht

Nicht-Bestehen einer Fachprüfung

Aktenzeichen  M 27 K 19.2820

Datum:
27.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29653
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LPSAng § 27, § 30 Abs. 3 S. 1
BauGB § 36 Abs. 2 S. 2
BauNVO § 13, § 19 Abs. 4 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
BayVwSG Art. 2 Abs. 3 S. 1
BayBO Art. 57 Abs. 2, Art. 58

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären, noch einen Anspruch auf erneute Verbescheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte nicht bestanden, da er in der schriftlichen Prüfung viermal eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat (§ 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Bayerischen Verwaltungsschule über die Lehrgänge und Prüfungen für Verwaltungsangestellte (Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Angestellte – LPSAng) vom 20. Juli 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. März 2015, erlassen aufgrund der Ermächtigung in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bayerische Verwaltungsschule (Bayerisches Verwaltungsschulgesetz – BayVwSG) vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 290)).
1. Rechtsschutzziel des Klägers ist ersichtlich eine Überprüfung der Prüferbewertung der 3. Aufgabe der Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte, da lediglich insoweit Einwendungen erhoben wurden. Die Überprüfung der Bewertung der übrigen im Rahmen der Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte von dem Kläger gefertigten Arbeiten ist nicht geboten, weil die Bewertung dieser Arbeiten von dem Kläger nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris Rn. 21).
2. Grundlage für die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung ist die Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Angestellte – LPSAng – der Beklagten. Rechtliche Bedenken gegen die Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Nach § 30 Abs. 3 LPSAng hat die Fachprüfung II nicht bestanden, wer dreimal die Note „ungenügend“ oder viermal eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat. Der Kläger hat die Fachprüfung II nicht bestanden, weil vier der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Note 5 („mangelhaft“) und damit schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden (zur Notenskala vgl. § 27 Abs. 1 LPSAng). Die gegen die Bewertung der Aufgabe 3 mit der Note 5 („mangelhaft“) vorgebrachten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, die lediglich begehrt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11/96 – juris Rn. 22), setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris Rn. 22).
Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen steht den Prüfern grundsätzlich ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34 – juris Rn. 53 ff.; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 u.a. – BVerfGE 84, 59 – juris Rn. 65 ff.). Jedoch haben die Gerichte zu prüfen, ob die Prüfer anzuwendendes Recht einschließlich der Verfahrensvorschriften verkannt oder gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder den Antwortspielraum des Prüflings missachtet haben, da eine richtige oder zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete fachliche Ansicht des Prüflings nicht als falsch bewertet werden darf, nur weil der Prüfer anderer Auffassung ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – BVerwGE 91, 262 – juris Rn. 24 ff.). Ansonsten aber ist es den Gerichten verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle der Prüfer zu setzen. Ergibt sich, dass die Bewertung einer regulär erbrachten Leistung fehlerhaft ist, ist grundsätzlich eine Neubewertung der Prüfungsleistung geboten. Leidet demgegenüber das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings (Verfahren zur Leistungserhebung) unter Mängeln, so ist die Prüfung oder der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen, da eine unter irregulären Bedingungen erbrachte Leistung nicht bewertbar ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 500).
Unter Heranziehung dieses Maßstabs begegnet die Bewertung der Aufgabe 3 mit der Note „mangelhaft“ keinen rechtlichen Bedenken.
a) Verfahrensfehler wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, insbesondere wurde das Überdenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Hierfür ist es ausreichend, dass sich der Zweitkorrektor der Bewertung des Erstkorrektors anschließt (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris Rn. 38), wie dies vorliegend mit der E-Mail der Zweitkorrektorin Frau H. vom 22. Juli 2019 geschehen ist.
b) Die Bewertung der von dem Kläger im Rahmen der Aufgabe 3 erbrachten Leistung leidet auch nicht an inhaltlichen Fehlern. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
aa) Die Bewertung des Unterpunktes „Form, Aufbau, Systematik, Zitierweise, Ausdruck, Gedankenführung, Rechtschreibung“ mit 0 von möglichen 5 Punkten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe und die Bewertung dieses Unterpunkts in die Bewertung des vorangegangenen Punkts „mithineingerutscht“ sei. Er führt aus, dass die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht ermessensgerecht erschienen. Dass dem Kläger die Zeit ausgegangen sei und er die streitgegenständliche Arbeit nicht fertiggestellt habe, sei im jeweiligen sachlichen Bewertungsteil zu berücksichtigen. Diese Einwendungen verfangen nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass prüfungsrechtliche Bewertungen aufgrund des bestehenden Bewertungsspielraums keinem „freien Ermessen“ unterliegen (VG München, U.v. 18.9.2014 – M 4 K 12.3296 – juris Rn. 53). Bei der Vergabe von Punkten unter Anwendung eines Punkteschemas verbleibt dem Prüfer allerdings ein weiter Bewertungsspielraum. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsleistungen zu gewichten sind, ist hierbei in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen (OVG Lüneburg, B.v. 10.12.2009 – 5 ME 182/09 – juris Rn. 7).
Eine Überschreitung dieses prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar, insbesondere kann unter Berücksichtigung der im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer nicht davon ausgegangen werden, dass die Vergabe von 0 Punkten für den Unterpunkt „Form, Aufbau, Systematik, Zitierweise, Ausdruck, Gedankenführung, Rechtschreibung“ irrtümlich erfolgt ist. Der Erstkorrektor hat in seinen beiden im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 11. März 2019 und vom 17. Juli 2019, welchen sich die Zweitkorrektorin mit E-Mail vom 22. Juli 2019 ausdrücklich angeschlossen hat, die Beweggründe für die diesbezügliche Bewertung nachvollziehbar dargelegt. Die genannten Erwägungen erscheinen auch nicht sachfremd. Es ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten rechtlich nicht zu beanstanden, bei der Entscheidung über die Vergabe von Punkten für den Bereich „Form, Aufbau, Systematik, Zitierweise, Ausdruck, Gedankenführung, Rechtschreibung“ zu berücksichtigen, dass der Klausurbearbeiter die Klausur nicht fertiggestellt hat, insbesondere, wenn die Bearbeitung wie im Fall des Klägers abrupt mitten im Satz abbricht. Die weitere Feststellung der Prüfer, dass sich die streitgegenständliche Klausur des Klägers in Form, Aufbau, Systematik und Gedankenführung negativ von den Bearbeitungen der anderen Prüflinge absetze, unterfällt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, da der Prüfer die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen einordnet (BVerwG, B.v. 5.3.2018 – 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Bewertungsspielraums bestehen hier nicht, insbesondere lassen sich den Stellungnahmen der Prüfer diesbezüglich keine sachfremden Erwägungen entnehmen.
bb) Der klägerische Einwand, es sei vor dem Hintergrund der insoweit vollständigen und zutreffenden Lösung des Klägers nicht erkennbar, warum dem Kläger im Prüfungspunkt „Antrag, Nachbarbeteiligung, Einvernehmen, Art. 64, 66 BayBO,§ 36 BauGB“ (in der Prüfungsarbeit des Klägers als „Verfahren und Form“ bezeichnet) ein halber Punkt abgezogen worden sei, verfängt ebenfalls nicht. Der Abzug eines halben Punktes erklärt sich unter Heranziehung der Prüferanmerkung aus dem Umstand, dass der Kläger zu diesem Prüfungspunkt auf Seite 8 seiner Klausurbearbeitung unzutreffend ausgeführt hat, dass das gemeindliche Einvernehmen nachzuholen sei, hingegen nicht die gesetzliche Fiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB genannt hat. Diese Prüferbewertung ist nachvollziehbar.
cc) Ferner wendet der Kläger ein, dass die Art der baulichen Nutzung dargestellt und weitgehend korrekt subsumiert worden sei. Die Grundzüge seien offensichtlich verstanden worden und der Kläger habe gezeigt, dass er sein Wissen anwenden könne. Die Auswertung der Informationen im Sachverhalt gelinge. Dabei berücksichtigt der Kläger jedoch nicht, dass er im Rahmen der Klausurbearbeitung weder § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit einer Wohnnutzung im reinen Wohngebiet genannt, noch die Problematik der Zulässigkeit eines Friseurbetriebs angesprochen hat und ferner auch nicht auf die von § 13 BauNVO vorgegebene Differenzierung zwischen Räumen und Gebäuden für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger eingegangen ist. Die auf diese Mängel in der Klausurbearbeitung abstellenden Erwägungen und die darauf basierende Vergabe von lediglich 2 von 5 Punkten erscheinen nicht willkürlich und vom Prüferspielraum gedeckt.
dd) Zum Prüfungspunkt „Maß der baulichen Nutzung“ macht der Kläger geltend, dass die Vergabe von lediglich 1 von 3 Punkten angesichts der jedenfalls mehr als zur Hälfte richtigen Lösung nicht ganz nachvollziehbar erscheine. Mindestens 1,5 bis 2 Punkte hätten zuerkannt werden sollen. Hierzu ist festzustellen, dass die von dem Kläger in der streitgegenständlichen Prüfungsarbeit vorgenommene Berechnung der Grundflächenzahl fehlerhaft erfolgt ist, da der Berechnung lediglich 1 Stellplatz anstelle der in der Aufgabenstellung vorgegebenen 4 Stellplätze zugrunde gelegt wurde. Ferner fehlt in der Bearbeitung des Klägers die Prüfung von § 19 Abs. 4 BauNVO. Auf beide Punkte wird in den Prüferanmerkungen hingewiesen. Anhaltspunkte für Bewertungsmängel bestehen auch hier nicht; die konkrete Punktevergabe unterfällt dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum.
ee) Schließlich kann der Kläger auch mit seinen Einwendungen gegen die Bewertung des Unterpunkts „Genehmigungspflicht“ nicht durchdringen. Die Vergabe von lediglich 1,5 von 3 Punkten erklärt sich ausweislich der Prüferanmerkungen und den diesbezüglich im Überdenkungsverfahren angestellten Erwägungen zunächst aus dem Umstand, dass die im Ergebnis zu verneinende Frage, ob nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 15b BayBO eine Ausnahme für die Genehmigungspflicht für Garagen und Stellplätze besteht, vom Kläger nicht erörtert wurde und der Kläger als Begründung für die nicht bestehende Verfahrensfreiheit fälschlicherweise Art. 57 Abs. 2 BayBO genannt hat. Diese Prüferbeurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob, wie von dem Erstkorrektor in seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 ausgeführt, tatsächlich eine unzureichende Prüfung des Art. 58 BayBO in der Klausurbearbeitung des Klägers vorliegt, bedarf vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst bei Erhalt der vollen Punktzahl für diesen Prüfungspunkt die nächsthöhere Notenstufe, welche ausweislich des Notenschlüssels der Beklagten bei 33 Punkten beginnt, angesichts der im Übrigen nicht zu beanstandenden Prüferbewertungen nicht erreicht hätte, keiner Entscheidung (vgl. zu der geforderten Kausalität auch VG Würzburg, U.v. 15.5.2018 – W 1 K 18.89 – juris Rn. 42).
II.
Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für eine Entscheidung, die Zuziehung des Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist angesichts der Klageabweisung kein Raum (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 – juris Rn. 45).
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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