Aktenzeichen M 1 K 19.51220
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Die Klägerin hatte nach Erkenntnis der Kammer ihren Aufenthalt sowohl zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses wie auch gegenwärtig in … im Regierungsbezirk Unterfranken und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Würzburg zu nehmen.
Der Klägerbevollmächtigte wurde zur Verweisung angehört und gab hierzu an, dass die Klage versehentlich, offenbar aufgrund des in München anhängigen Asylverfahrens des Ehemannes beim Verwaltungsgericht München eingereicht wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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