Verwaltungsrecht

Örtliche Unzuständigkeit bei Streitigkeit nach dem Asylgesetz

Aktenzeichen  M 1 K 19.51220

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30775
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

Gründe

Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Die Klägerin hatte nach Erkenntnis der Kammer ihren Aufenthalt sowohl zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses wie auch gegenwärtig in … im Regierungsbezirk Unterfranken und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Würzburg zu nehmen.
Der Klägerbevollmächtigte wurde zur Verweisung angehört und gab hierzu an, dass die Klage versehentlich, offenbar aufgrund des in München anhängigen Asylverfahrens des Ehemannes beim Verwaltungsgericht München eingereicht wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).




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