Aktenzeichen M 4 K 16.33157
GVG GVG § 17a Abs. 2
Leitsatz
In Asylstreitigkeiten ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Asylsuchende nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen (§ 52 Nr. 2 S. 3 VwGO) oder seinen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg.
Gründe
In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) oder in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 (VwGO). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung (Eyermann, VwGO, zu § 52 Rn. 32).
Der Kläger wohnt seit der Zuweisungsentscheidung vom 13. Oktober 2015 (…) im Bezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg, so dass das Verwaltungsgericht Regensburg örtlich zuständig ist.
Der Rechtsstreit war deshalb nach Antrag/Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylVfG).