Aktenzeichen M 21 S 17.40981
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 80 Abs. 5,
Leitsatz
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ergibt sich für einen inhaftierten Ausländer aus dem Ort der Haft als (neuem) behördlich bestimmten Aufenthaltsort iSv § 52 Nr. 2 S. 3 Hs. 1 VwGO. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger und begehrt insbesondere Asyl und internationalen Schutz. Die dementsprechenden Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) vom 3. Januar 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Am 10. Februar 2017 erhob der damals in der JVA Aichach einsitzende Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte dort sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.
Durch Schreiben vom 3. August 2017 teilte er dem Bundesamt mit, sich derzeit in der JVA Landsberg am Lech zu befinden.
Das Gericht hörte den Antragsteller unter dem 9. November 2017 zu der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Der Antragsteller hatte seinen Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) nach dem Asylgesetz offensichtlich in der Stadt Aichach und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO) zu nehmen (vgl. oben).
Es ist davon auszugehen, dass ein inhaftierter Antragsteller seinen Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch nach dem Asylgesetz am Ort der Haft zu nehmen hat. Der Antragsteller hat durch seine Inhaftierung einen (neuen) behördlich bestimmten Aufenthaltsort. Eine eventuelle frühere Zuweisungsentscheidung nach den §§ 44 ff. AsylG wird – auch ohne ausdrückliche Änderung der Aufenthaltsbestimmung nach dem AsylG – gegenstandslos, da infolge der Inhaftierung asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung besteht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 19.1.2017 – B 3 K 17.30091 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).