Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 17 K 17.36759

Datum:
3.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 71 Abs. 1
VwVfG VwVfG § 51

 

Leitsatz

Eine Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens setzt voraus, dass der Kläger eine Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend macht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2017 entschieden werden, obwohl weder die Klägernoch die Beklagtenseite erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie auf den Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2017 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch schriftlich nichts Neues vorgetragen hat, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).


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