Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Klage bei widersprüchlichem Vorbringen

Aktenzeichen  M 21 K 16.34187

Datum:
18.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7
AsylG AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Unterscheidet sich das Vorbringen des Asylbewerbers im Klageverfahren gänzlich von dem in der Anhörung, ohne dass dafür eine plausible Erklärung vorliegt, kann den Aussagen kein Glauben geschenkt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es obliegt dem Asylbewerber, die persönlichen Umstände der behaupteten Verfolgung und die Furcht vor Rückkehr lückenlos, detailliert und widerspruchsfrei vorzutragen und plausible, wirklichkeitsnahe Angaben zu machen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 verhandeln und entscheiden konnte, weil die Beklagte rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht folgt dabei der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Zudem wird auf die Gründe des ergangenen Eilbeschlusses vom 2. Dezember 2016.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Soweit die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sie habe das Land aufgrund der Bedrohung durch einen Familienangehörigen verlassen, der mutmaßlich bereits ihren Vater getötet hat, schenkt das Gericht dem keinen Glauben.
Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden.
Das Vorbringen der Klägerin zu 1) im Klageverfahren unterscheidet sich gänzlich von ihrem Vorbringen bei der Anhörung. Dass der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher die Klägerin zu 1) nicht verstanden haben könnte, ist ebenfalls mehr als unwahrscheinlich. Die Klägerin zu 1) hat vor der Anhörung ausdrücklich bestätigt, sich mit dem Dolmetscher verständigen zu können. Zudem wurde die verfasste Niederschrift abschnittsweise und konsekutiv rückübersetzt. Dabei wäre der Klägerin zu 1) mit Sicherheit aufgefallen, dass das in der Niederschrift festgehaltene Verfolgungsschicksal ein gänzlich anderes als das von ihr berichtet ist. Schließlich hat die Klägerin nach der Anhörung auch bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieses Urteil ist unanfechtbar.


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