Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Asylanerkennung bzw. subsidiären Schutz – Nigeria

Aktenzeichen  Au 9 K 21.30298

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15258
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. In Nigeria besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Nigeria besteht kein landesweiter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.  
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2021 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2021 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zurecht ist das Bundesamt in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 22. März 2021 davon ausgegangen, dass der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG abzulehnen war. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Auch liegen in seiner Person die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Insoweit war die Klage des Klägers als einfach unbegründet abzuweisen.
1. Es bestehen hier keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2021 erfolgten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1, 2 AsylG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise keine Zweifel, so dass sich die Ablehnung des Asylantrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00; BVerfG [Kammer], B.v. 3.9.1996 – 2 BvR 2353/95 – beide juris). Der Asylantrag war als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil beim Kläger offensichtlich keine Gründe vorliegen, die für die Zuerkennung von Asyl oder internationalem Schutz relevant sind und auch (zielstaatsbezogene) Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.
Mit dem Bundesamt ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass sich beim Kläger die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz – GG) bzw. auf Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) geradezu aufdrängt.
Der Kläger besitzt offensichtlich keinen Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG). Zutreffend hat das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers selbst bei Wahrunterstellung bereits nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne von §§ 3, 3 b AsylG anknüpft. Allenfalls handelt es sich beim Vortrag des Klägers um ihm drohendes kriminelles Unrecht, welches asylrechtlich unbeachtlich ist. Überdies besteht für den Kläger jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Mit dem Bundesamt ist das Gericht darüber hinaus der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers unglaubwürdig ist und offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Das gesamte Vorbringen des Klägers wirkt konstruiert und unschlüssig. Gleiches gilt für den Vortrag, dass der Kläger selbst bei Inanspruchnahme einer internen Schutzmöglichkeit in Nigeria gefunden werden könnte. Dies ist bei einer Bevölkerungszahl in Nigeria zwischen 180 und 200 Millionen ohne funktionierendes Melde- und Fahndungssystem bereits begrifflich ausgeschlossen.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) liegen beim Kläger offensichtlich nicht vor. Insbesondere besteht in Nigeria kein landesweiter innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. In Bezug auf eventuelle lokale Konflikte im Norden des Landes ist der Kläger, der selbst aus dem Süden Nigerias stammt (…), auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 3e AsylG entsprechend). Bezogen auf den Zielstaat der Abschiebung Nigeria ist der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt daher zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, bzw. wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Wegen der Begründung im Einzelnen folgt das Gericht dabei den Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 22. März 2021 und sieht deshalb von einer Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3. Auch an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25).
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt und „nichtstaatliche“ Gefahren für Leib und Leben im Zielgebiet aufgrund prekärer Lebensbedingungen vorliegen, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein (VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.).
Schlechte humanitäre Verhältnisse können somit nur in ganz „besonderen Ausnahmefällen“ Art. 3 EMRK verletzen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26).
Dabei können Ausländer aber grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Denn Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Unterschiede im Fortschritt in der Medizin sowie Interschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie beispielsweise im Fall einer tödlichen Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat diesbezüglich keine Unterstützung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff.).
Dies zugrunde gelegt ist zu Gunsten des Klägers kein Abschiebeverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger selbst vorgetragen habe, dass er in Nigeria die weiterführende Schule (Secondary School) abgeschlossen und danach ein Geschäft für Kleidung betrieben habe. Er habe Kleidung angekauft und anschließend weiterverkauft. Auch verfügt der Kläger offensichtlich noch über mehrere Familienangehörige in Nigeria. So lebten in Nigeria noch seine Ehefrau und seine Mutter. Auch seien noch ein Bruder und mehrere Tanten vorhanden. Deshalb ist beim Kläger davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sein sollte, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Bei einer aktuellen Analphabetenquote in Nigeria bei Männern von etwa 30% erweist sich auch der Schulbesuch des Klägers als überdurchschnittlich. Nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen sind beim Kläger nicht bekannt geworden. Überdies kann allgemein festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, bei einer Rückkehr keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Derartige Personen können ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn im Konventionsstaat – Bundesrepublik Deutschland – Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA – Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 20. Mai 2020, Nr. 22, S. 62).
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem berücksichtigungsfähigen Vortrag des Klägers. Nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Überdies gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus.
Weiter ist auch die sich wohl auch in Afrika ausbreitende Corona-Pandemie nicht geeignet, zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 1 AufenthG zu führen. Insoweit gilt es die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu beachten. Danach sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine derartige allgemeine Entscheidung hinsichtlich des Zielstaats Nigeria i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegt derzeit nicht vor. Eine persönliche Betroffenheit von der Krankheit selbst hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt.
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind überdies in Nigeria lediglich 165.809 Corona-Fälle bestätigt, wovon 156.419 Personen genesen sind und es lediglich zu 2.067 Todesfällen gekommen ist (Quelle: Covid19.ncdc.gov.ng, Stand: 20. Mai 2021). Demnach handelt es sich um eine lediglich abstrakte Gefährdung, der im Rahmen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begegnen ist. Der vom Kläger angeführte Umstand ist daher nicht geeignet, für diesen ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen.
4. Die auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Ausreiseaufforderung der einwöchigen Ausreisefrist und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sind demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt in Bezug auf das in Nr. 6. des mit der Klage angegriffenen Bescheids verfügten gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Die Beklagte hat insoweit zutreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf die Dauer von 30 Monaten befristet. Diese Befristungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat insoweit das ihr zukommende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich eingeschränkten Prüfung des § 114 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Einwände wurden hiergegen auch nicht erhoben.
5. Nach allem war die Klage demnach in Bezug auf den gestellten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Im Übrigen war die Klage als einfach unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG unanfechtbar.


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