Aktenzeichen M 11 K 15.30305
Leitsatz
Eine Klage ist offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerfG BeckRS 9998, 102417 u. BeckRS 2007, 20179). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen für die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 30 Abs. 1 AsylG) und den Klägern offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zusteht.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B.v. 01.03.1979 – 1 B 24/79 -, Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B.v. 12.07.1983 – 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76; U.v. 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -, BVerfGE 71, 276; B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 -, NVwZ 2007, 1046).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 25. März 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ebenso wird auf den Inhalt des Beschlusses des Gerichts vom 4. Mai 2015 (Az.: M 11 S 15.30306) Bezug genommen. Die Kläger haben auch im Klageverfahren nichts vorgetragen, was ihr Begehren stützen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.