Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründetes Asylbegehren eines Senegalesen

Aktenzeichen  M 4 K 16.32444

Datum:
20.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei einer Gefahr für Leib und Leben kann auf die zuständigen Behörden im Senegal verwiesen werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal begründen kein Abschiebungsverbot. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch liegen keine Abschiebungsverbote vor.
Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
1. Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Klägers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Kläger sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte in sich widersprüchlich, da er zum einen vorträgt, von seinem Onkel mit einem Stein geschlagen worden zu sein und zum anderen vom Sohn seines Onkels. Darüber hinaus würde die vorgetragene Verfolgungsgeschichte – auch wenn man sie als wahr unterstellt – nicht für eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure genügen. Unabhängig davon bleibt das Begehren auf Asylanerkennung bzw. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil dem Kläger in Anwendung von §§ 3d, 3e AsylG ausreichend interner Schutz bei einer Rückkehr in den Senegal zur Verfügung steht. Es ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass der senegalesische Staats willens und in der Lage ist, seine Staatsangehörigen zu schützen. Jedenfalls finden sie innerhalb der Großstädte des Landes ausreichende Ausweichmöglichkeiten (Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21.11.2015, S. 12). Der pauschale Vortrag des Klägers, er habe nicht in einer anderen Stadt leben wollen, ändert hieran nichts.
Dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne der § 4 AsylG (§ 4 Abs. 3 AsylG).
2. Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hat der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
a) Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20). Auch ist in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zudem mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig sein muss.
b) Das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr kann beim Kläger nicht angenommen werden. Eine drohende Lebensgefahr ist bei einer Rückkehr nach der Auskunftslage auch in Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Erkrankungen nicht erkennbar.
3. Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides sind ebenso rechtmäßig.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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