Verwaltungsrecht

Ordentlicher Rechtsweg bei Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme als Vorfrage eines Amtshaftungsanspruchs

Aktenzeichen  M 10 K 16.805

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 2 S. 1, § 173
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 71 Abs. 2 Nr. 2
GG GG Art. 34 S. 3
BGB BGB § 839

 

Leitsatz

Begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme (hier eines Presseberichts einer Polizeibehörde) und handelt es sich dabei um eine Vorfrage zu bzw. um das Tatbestandsmerkmal eines Amtshaftungsanspruchs, ist für die Feststellungsklage nur der ordentliche Rechtsweg eröffnet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Traunstein verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts Traunstein vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger macht sinngemäß einen bisher nicht bezifferten Amtshaftungsanspruch geltend, für den er vorab die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Presseberichts der Verkehrspolizeiinspektion … begehrt.
Der Kläger hat zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts München am 19. Februar 2016 Klage gegen den Freistaat Bayern erhoben und beantragt
festzustellen, dass die im Pressebericht des PHM … vom 19.02.2013 verwendete und verbreitete Formulierung: „Seitens der Polizei ist anzumerken, dass der Unternehmer extra für den Schulverkehr diesen Bus angekauft hatte, da ihm die neuen Reisebusse für den schulischen Linienverkehr zu schade waren“ unrichtig und deshalb massiv rufschädigend ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Presseberichts sei notwendig, weil ihm durch die darauf beruhende Berichterstattung im Besonderen durch den besagten letzten Teil im Radio, im Internet und in der Presse erhebliche Umsatzeinbußen entstanden seien, die er im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen wolle.
Die Beteiligten wurden zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Traunstein angehört; sie haben sich nicht geäußert.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Traunstein zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Der Kläger begehrt letztlich Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzung durch einen Polizeibeamten der VPI …
Für Schadensersatzansprüche aus der geltend gemachten Verletzung von Amtspflichten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG weist derartige Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich und unabhängig von der Höhe des Schadensersatzanspruches den Zivilkammern bei den Landgerichten zu. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Presseberichts einer Verkehrspolizeiinspektion ist in diesem Sachzusammenhang dabei Vorfrage zu bzw. Tatbestandsmerkmal einer Amtspflichtverletzung, über die nicht isoliert vom Verwaltungsgericht entschieden werden kann, auch wenn insoweit eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht berührt sein mag.
Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das auch örtlich gemäß § 32 ZPO zuständige Landgericht Traunstein zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben