Verwaltungsrecht

Pakistan ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 23 K 14.30494

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Pakistan ist ein sicherer Herkunftsstaat. Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte kann auf die Hilfe durch die zuständigen Behörden in Pakistan verwiesen werden. Zumindest besteht eine inländische Fluchtalternative. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder im Haupt- noch im Hilfsantrag zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht legt den Hauptantrag über dessen Wortlaut hinaus dahin aus, dass auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird.
Das Gericht folgt im Hinblick auf die begehrte Asylanerkennung, auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts vollinhaltlich dem streitgegenständlichen Bescheid, sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG), und ergänzt lediglich wie folgt:
Ebenso wenig wie die Beklagte vermag das Gericht nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung aus dem eskalierten Grundstücksstreit einen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG zu erkennen, wie im Übrigen auch die vom Kläger angegebenen Verfolgungshandlungen bzw. Misshandlungen durch den Sohn des Pächters völlig vage und unsubstantiiert sind. Das Gericht folgt weiter der Bewertung des Bundesamtes, wonach sich der Kläger offenbar aus asylfremden Gründen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Zudem teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dies sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts, dass – ganz unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vortrags bzw. der fehlenden Konkretheit von Verfolgungshandlungen – jedenfalls ausreichende inländische Fluchtalternativen i. S. d. § 3e Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, etwa in anderen Landesteilen Pakistans bzw. in pakistanischen Großstädten bestehen. Der Kläger hat dies grundsätzlich auch nicht abgestritten, vielmehr nur angegeben, dann in der Landwirtschaft arbeiten zu müssen. Den geäußerten Befürchtungen vor Problemen mit der Pächterfamilie kann sich der Kläger dort effektiv entziehen.
Schließlich besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland vermag das Gericht nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung und trotz der noch im Eilverfahren geäußerten Bedenken nicht zu erkennen. Der Kläger ist volljährig und verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrungen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er ein Auskommen gewährleisten kann. Zudem ist Familienverband gegeben. Auch ist unter gesundheitlichen Gesichtspunkt derzeit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Rückführung nach Pakistan dem Kläger in einem den § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedingenden erheblichen konkreten Umfang gefährden würde.
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO abzuweisen.


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