Aktenzeichen M 2 K 17.34076
Leitsatz
1. Beruhte die Stattgabe im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich der Einschätzung des Bundesamts bestanden, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, ist die Erledigung des Rechtsstreits allein der Sphäre des Bundesamts zuzuordnen, das insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Anfechtungsklage, eine Verpflichtungsklage ist nicht statthaft. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Gründe
Der Kläger hat am 28. April 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 24. März 2016 der Erledigung zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen:
1. Vorliegendes Klageverfahren hat sich im Wesentlichen durch den stattgebenden Beschluss des Gerichts vom 31. März 2017 im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 2 S. 17.34077) erledigt. Diese Erledigung ist der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, weshalb insoweit die Beklagte die Kosten zu tragen hat:
Mit Beschluss vom 31. März 2017 hatte das Gericht dem Antrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 22. Februar 2017 entsprochen, wobei dieser Bescheid eine Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Gewährung internationalen Schutzes bereits durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union) zum Gegenstand hatte. Wegen § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat bereits diese Stattgabe im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dazu geführt, dass sowohl die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1. des Bescheids vom 22. Februar 2017) als auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3. des Bescheids) unwirksam geworden sind. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist dadurch Erledigung eingetreten (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rdnr. 2 f.).
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat das Bundesamt nach dem stattgebenden Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Asylverfahren fortzuführen, d.h. es hat nunmehr in der Sache über den Asylantrag zu entscheiden. Gemäß § 31 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt im Rahmen dieser Entscheidung auch erneut festzustellen, ob die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ggf. hat es im Rahmen dieser Entscheidung auch erneut über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Da mithin das Verfahren fortzuführen ist und in diesem erneut über die nationalen Abschiebungsverbote (Ziffer 2. des Bescheids vom 22. Februar 2017) und die Befristung (Ziffer 4. des Bescheids) zu entscheiden ist, ist auch insoweit durch die Stattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für vorliegende Klage entfallen. Die Stattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat deshalb auch in Bezug auf die nationalen Abschiebungsverbote und die Befristung zur Erledigung des Rechtstreits geführt.
Diese Erledigung ist allein der Sphäre der Beklagten zuzuordnen: Denn die Stattgabe im Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beruhte darauf, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich der Einschätzung des Bundesamts bestanden, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
2. Von Anfang an unzulässig war vorliegende Klage allerdings insoweit, als der Kläger bezüglich der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes in der Klageschrift vom 3. März 2017 auch Verpflichtungsanträge gestellt hatte. Denn gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Anfechtungsklage zu erheben, eine Verpflichtungsklage ist nicht statthaft (BayVGH, U. v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rdnr. 20 f.; vgl. auch BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rdnr. 14 ff. zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Da die Klage mithin insoweit von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, waren die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen.
Nach alldem entsprach es billigem Ermessen, bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die Kosten zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).