Verwaltungsrecht

Prüfungszulassung im einstweiligen Rechtsschutz, Bewertung der Präsentation der Seminararbeit mit null Punkten wegen unentschuldigten Fehlens aufgrund Ablehnung der Testpflicht

Aktenzeichen  AN 2 E 22.00815

Datum:
19.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14095
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GSO § 44 Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,00 EUR.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zu seinen Abiturprüfungen.
Der am … geborene Antragsteller ist aktuell Schüler der 12. Jahrgangsstufe des … (künftig: Gymnasium). Die 12. Jahrgangsstufe ist die Abschlussklasse des Antragstellers im Rahmen des achtjährigen Gymnasiums. Seine Abiturprüfungen beginnen am 27. April 2022.
Zuletzt am 23. Oktober 2020 legte der Antragsteller der Schule ein ärztliches Attest vom 19. Oktober 2020 vor, wonach es ihm aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, eine medizinische OP-Maske oder eine nicht-medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Als Diagnosen führt das Attest insbesondere eine akute Rhinosinusitis, Atemnot, Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen nach kurzer Zeit des Maskentragens auf.
Der Antragssteller nimmt jedenfalls seit April 2021 nicht mehr am Präsenzunterricht des Gymnasiums teil. Er ist hinsichtlich des Coronavirus SARS-CoV-2 weder geimpft noch war er im streitgegenständlichen Zeitraum von einer entsprechenden Infektion genesen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 teilte der Schulleiter des Gymnasiums dem Antragsteller insbesondere sinngemäß mit, regelmäßige Testungen auf das Coronavirus seien eine wichtige Voraussetzung dafür, dass im aktuellen Schuljahr trotz der Coronapandemie Präsenzunterricht stattfinden könne. Der Antragsteller habe bislang weder an schulischen Testungen teilgenommen noch externe Testnachweise vorgelegt. Aus pädagogischer Sicht könne die derzeitige Teilnahme an Angeboten des Distanzunterrichts bzw. des Distanzlernens keine dauerhafte Lösung sein. Daher habe der Bayerische Ministerrat in seiner Sitzung vom 4. Oktober 2021 festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht verpflichtet seien, den Präsenzunterricht zu besuchen, auch wenn sie hierzu einen Testnachweis erbringen müssten. Die 14. BayIfSMV führe nunmehr ausdrücklich aus, dass die Schulpflicht durch die in der Schule geltende Testobliegenheit unberührt bleibe. Schülerinnen und Schüler, die die Vorlage eines Testnachweises verweigerten, würden als unentschuldigt gelten und erhielten bei angekündigten Leistungsnachweisen im Unterricht die Note ungenügend. Die Regelungen griffen ab sofort und es sei möglich, dass der Antragsteller bereits in der nächsten Woche – ab dem 15. Oktober 2021 – die ersten angekündigten (auch nachzuholenden) Leistungsnachweise erbringen müsse.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 teilte der Schulleiter dem Antragsteller insbesondere sinngemäß mit, er – der Antragsteller – habe seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nicht mehr am Präsenzunterricht teilgenommen. Dies sei seit dem 1. September 2021 und der ab diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen zur Schulpflicht eigentlich nicht mehr möglich gewesen. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses habe er verweigert. Da der Antragsteller hierüber erst am 8. Oktober 2021 unterrichtet worden sei, werde sein Fernbleiben bis dahin nicht als unentschuldigt bewertet. Ein Anspruch auf Distanzunterricht bestehe nicht mehr. Seit Montag, 11. Oktober 2021 fehle er unentschuldigt und verletze seine Schulpflicht. Aus diesem Grund müsse die Schule sein Fernbleiben mit Wirkung vom 1. November 2021 einer Austrittserklärung gleichstellen, sofern er der Schule keine anderslautende schriftliche Erklärung zukommen lasse, insbesondere zu der Frage, inwieweit er bereit sei, seiner Testobliegenheit nachzukommen. Sofern er weiterhin die Schule besuchen wolle, setze dies eine dauerhafte Bereitschaft voraus, sich ab sofort der Testobliegenheit zu unterziehen.
Hierauf teilte die Mutter des Antragstellers dem Schulleiter unter dem 18. Oktober 2021 insbesondere sinngemäß mit, die Interpretation werde zurückgewiesen, wonach das Fernbleiben von der Schule eine Austrittserklärung sei. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Austrittswunsch erklärt worden oder auch nur beabsichtigt gewesen. Es werde weiterhin auf ordnungsgemäße Beschulung bestanden. Das Fernbleiben von der Schule gehe einzig auf das von dem Schulleiter persönlich erteilte Hausverbot zurück, das allein deshalb erteilt worden sei, da weder Einverständnis für regelmäßig wiederkehrende medizinische Untersuchung durch Laien ohne jegliche medizinische Ausbildung erteilt worden sei noch für das Hantieren mit Gefahrenstoffen. Die geforderten Tests hätten keinerlei medizinisch bewiesene Aussagekraft – nach offiziellen Angaben des Robert Koch-Instituts sei noch nicht einmal die Existenz des sog. „neuartigen Corona-Virus“ nachgewiesen. Ein Isolat liege bis heute nicht vor – alle Tests beruhten auf hypothetischen Modellrechnungen. Bisher lägen keine wissenschaftlichen Studien über Nebenwirkungen der geforderten Tests bei besonders regelmäßiger Daueranwendung durch medizinische Laien vor. Des Weiteren habe der Schulleiter schon zu Beginn der Testobliegenheit mildere Testverfahren abgelehnt, welche zumindest ohne körperliche Eingriffe auskämen.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober 2021 ließ der Antragsteller gegenüber dem Gymnasium insbesondere sinngemäß ausführen, bis spätestens 3. November 2021 werde eine schriftliche Bestätigung erwartet, welche die weitere Möglichkeit des Distanzlernens sowie eine alternative Leistungserbringung sichere. Die Beendigung der schulischen Unterrichtung sei nicht erwünscht. Vielmehr sei er trotz Eintritts der Coronapandemie bestrebt, erfolgreich das Abitur abzulegen.
Am … reichte der Antragsteller seine Seminararbeit im Seminarfach … zu dem Thema … ein. Am … stellte der Lehrer … – für den Antragsteller und seine Mitschüler abrufbar – eine Nachricht auf der Kommunikationsplattform Microsoft Teams ein, die für mehrere Schülerinnen und Schüler jeweils Termine zur Präsentationen ihrer Seminararbeiten enthielt. Die Präsentation des Antragstellers war danach für den … vorgesehen, wobei … Der Antragsteller erschien auch am … nicht zum Präsenzunterricht. In der Folge wurde seine Präsentation mit null Punkten bewertet. Am … um … Uhr versandte der Antragsteller an den Lehrer … über die Nachrichtenfunktion der genannten Plattform eine Nachricht, … Des Weiteren führt der Antragsteller aus … Ein vollständiger Ausdruck oder eine anderweitige technische Wiedergabe der Nachricht ist nach Auskunft des Antragsgegners nicht mehr möglich.
Der Antragsgegner führt zu dem Screenshot sinngemäß aus, der Präsentationstermin sei dem Antragsteller in der für alle Schüler üblichen Weise über die Kommunikationsplattform Microsoft Teams bekannt gegeben worden. Alle anderen Schüler des Kurses hätten ihre Präsentationstermine auf diesem Weg erhalten und zur Kenntnis genommen. Der Informationsabruf über Microsoft Teams sei allen Schülern spätestens seit Beginn des Distanzunterrichts bekannt gewesen. Dieser Kommunikationsweg zwischen Schülern und Lehrern habe sich als sehr effizient und zweckmäßig herausgestellt.
Mit Bescheid vom 23. November 2021 teilte der Schulleiter den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung- insbesondere sinngemäß mit, man sehe den Schulbesuch des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 als beendet an. Ungeachtet der Entscheidung über die Beendigung des Schulbesuchs werde der Antragsteller darüber informiert, dass er seine Abiturprüfung nicht ablegen könne, da er die Voraussetzung zur Prüfungszulassung gemäß § 44 Abs. 2 Ziff. 7 GSO nicht erfülle. Seine Seminararbeit habe wegen Unterschleifs mit null Punkten bewertet werden müssen. Da er zudem die erforderliche Präsentation der Arbeit wegen unentschuldigten Fehlens am Tag der Präsentation nicht geleistet habe, müsse auch diese mit null Punkten bewertet werden.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Eingang bei dem Verwaltungsgericht München am 22. Dezember 2021 Klage erhoben. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2022 unter Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen (AN 2 K 22.00220). Mit Eingang bei dem Verwaltungsgericht Ansbach am 9. März 2022 hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung zu seinen Abiturprüfungen beantragt.
Zur Begründung seines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz lässt der Antragsteller sinngemäß im Wesentlichen vorbringen, es liege keine Beendigung des Schulbesuchs vor, auch nicht in Form einer möglichen Gleichstellung durch Verwaltungsakt. Er fehle nicht unentschuldigt. Er sei jederzeit gewillt, in die Schule zu gehen und habe auch stets die Absicht gehabt, am Unterricht sowie an den anstehenden Abiturprüfungen teilzunehmen. Aufgrund der behördlich angeordneten Tests sei ihm das Betreten des Schulgeländes jedoch vollständig verwehrt. Die Sachlage sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Fällen der Gleichstellungserklärung nach Art. 55 Abs. 2 BayEUG vergleichbar. Er habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Schule nicht mehr besuchen zu wollen. Ganz im Gegenteil sei er am Schulbesuch sogar sehr interessiert gewesen, werde hieran jedoch seitens des Gymnasiums und der behördlichen Anordnung gehindert. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen einer Nichtzulassung zu den Abiturprüfungen könne es mit Verhältnismäßigkeitserwägungen keinesfalls einhergehen, eine Testverweigerung einer Schulverweigerung gleichzustellen. Hieran ändere auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2021 (25 NE 21.2525) nichts. Zum einen handele es sich lediglich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nach bloßer summarischer Prüfung. Zum anderen widerlegten die seither exzessiv steigenden Inzidenzen bei Kindern und Jugendlichen, dass die Testobliegenheit in Schulen dem Infektionsschutz nicht im Geringsten zu dienen vermöge.
Seine Nichtzulassung zum Abitur könne sich einzig aus der Bewertung seiner Seminararbeit mit einem vermeintlich unentschuldigten Fehlen mit null Punkten ergeben. Erweise sich diese Bewertung als rechtswidrig, bestehe ein Anspruch auf Zulassung zum Abitur. Woraus die Schule die Erkenntnis gewinne, er habe bei der Anfertigung seiner Seminararbeit Unterschleif begangen, bleibe deren Geheimnis und werde ihm gegenüber in keiner Weise auch nur ansatzweise dargetan. Zu beachten sei, dass dem Gymnasium hierfür die Beweislast zukomme. Da dennoch lediglich pauschal Unterschleif behauptet werde, müsse davon ausgegangen werden, das Gymnasium versuche mit allen Mitteln, seinen schulischen Werdegang zu sabotieren. Gerade im Hinblick auf die Präsentation der Seminararbeit und ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Qualifikationsphase im Zusammenhang mit einem vermeintlich unentschuldigten Fehlen aufgrund Testverweigerung sei es dem Gymnasium unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar gewesen, für ihn – ohne Testvorgabe – einen Ersatztermin vorzusehen. Da ihm keine verselbstständigte Ersatzprüfung in irgendeiner Form angeboten worden sei, obwohl er stets an schulischer Bildung und seinem allgemeinen schulischen Fortgang habe teilhaben wollen, stelle die Bewertung mit null Punkten sowie die resultierende Nichtzulassung zum Abitur eine unbillige Härte dar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Testobliegenheit an Schulen weder dem Infektionsschutz noch der Verhinderung von Infektionsketten und der Verbreitung des Virus ansatzweise dienen könne, was letztlich gerade die steigenden Inzidenzen – trotz Testung und vermehrter Impfung – darlegten und bewiesen. Da im Übrigen über die rechtswidrige Bewertung seiner Seminararbeit mit null Punkten hinaus kein Zweifel an den tatbestandlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Abiturprüfung bestehe, ergebe sich ein Zulassungsanspruch.
Zuletzt lässt der Antragsteller sinngemäß im Kern vorbringen, er sei zwar über den Termin seiner Präsentation am … informiert worden. Der Termin habe sich aber auf den Präsenzunterricht bezogen, sodass er diesem rein faktisch keine Folge habe leisten können, da er aufgrund des seitens des Schulleiters ausgesprochenen Hausverbots das Schulgelände nicht habe betreten dürfen. Ein Ersatztermin unter für ihn möglichen Bedingungen sei ihm gerade nicht angeboten worden. Er hätte anstandslos einer Online-Präsentation oder einem Präsentationstermin ohne vorherige Testverpflichtung unter Aufhebung des Hausverbots zugestimmt.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Einordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu den bevorstehenden bayerischen Abiturprüfungen 2022 beginnend zum 27.04.2022 zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt sinngemäß im Kern vor, die Nichtzulassung zum Abitur sei zum einen darauf gestützt, dass die Seminararbeit des Antragstellers wegen Unterschleifs mit null Punkten und zum anderen die erforderliche Präsentation der Seminararbeit wegen unentschuldigten Fehlens am Tag der Präsentation nicht geleistet und ebenfalls mit null Punkten bewertet worden sei. Üblicherweise würden Ergebnisse und Bewertungen der Seminararbeiten in der Schule durch den Kursleiter besprochen, was nachvollziehbar die Anwesenheit des Prüflings voraussetze. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen. Auch sei es bei Zweifeln an einer korrekten Bewertung möglich, diese überprüfen zu lassen. Dies setze regelmäßig einen begründeten schriftlichen Antrag voraus, der bislang nicht vorliege. Hier sei von Unterschleif, nicht aber von schwerem Unterschleif ausgegangen worden, was zum Ausschluss von der Abiturprüfung geführt hätte. Die Arbeit des Antragstellers habe unerlaubt fremdes geistiges Eigentum verwendet, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Der geringe Umfang jener Teile der Arbeit, die nicht auf fremden geistigen Eigentum beruhten, entspreche inhaltlich nicht dem notwendigen Niveau, um zu einer besseren Note als ungenügend zu gelangen. Zudem habe die Schule von sich aus ein zweites Gutachten erstellt, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller keine Ungerechtigkeit widerfahre. Auch der Zweitgutachter gelange zu der Bewertung mit null Punkten.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2022 führt der Antragsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme zu einem erneuten Fristverlängerungsantrag des Antragstellers insbesondere aus, der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei offensichtlich schon deshalb unbegründet, weil es an einem Anordnungsgrund fehle. Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, wenn der Antragstellerbevollmächtigte eine Entscheidung des Gerichts dadurch hinauszögere, dass er wiederholt Fristverlängerung beantrage.
Hierauf hat der Antragsteller nach zweifach beantragter und gewährter Fristverlängerung um jeweils eine Woche mit Schriftsatz vom 5. April 2022 sinngemäß im Wesentlichen vorgebracht, die zweimalige Fristverlängerung sei nicht geeignet, die Eilbedürftigkeit zu widerlegen. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei angesichts der langen Verfahrensdauern in jedem Fall unzumutbar. Zudem sei ein Gutachten hinsichtlich der Bewertung der Seminararbeit eingeholt worden. Eine ernsthafte inhaltliche Bewertung der Seminararbeit seitens der Schule könne nicht bestätigt werden. Das antragstellerseits vorgelegte Privatgutachten gelangt zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe eine solide Arbeit geleistet, die mit der Note „gut“ bewertet werden könne. Die Schule lasse jegliche Fachkompetenz im Bereich der Informatik, aber auch didaktische Kompetenz und sogar ein Grundmaß an Anstand und Redlichkeit vermissen. Ihr müsse in der Sache die Note „ungenügend“ erteilt werden. Es dränge sich der Verdacht auf, die Schule verfolge den Zweck, dem Schüler den Weg zum Abitur mit allen Mitteln zu versperren, und schrecke dabei selbst vor Betrug nicht zurück. Es werde dringender Handlungsbedarf der zuständigen Aufsichtsbehörde gesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (AN 2 K 22.00220) und die jeweils beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier ist im Rahmen des zulässigen Antrags ein Anordnungsgrund, jedoch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht noch hinreichendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Sinn und Zweck des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist es, solche Anträge auszuscheiden, die keine rechtsschutzwürdigen Interessen verfolgen. Insbesondere mit nutzlosen Klagen bzw. Anträgen sollen die Gerichte nicht belastet werden. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich letztlich zurückführen auf das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte sowie auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. zum Ganzen Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Auf dieser Grundlage fehlt einem Antrag nach § 123 VwGO etwa dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn er nutzlos ist, etwa weil er auch im Fall des Obsiegens die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern (so für die Anfechtungsklage Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 350) bzw. der begehrte Eilrechtsschutz mit dem Antrag überhaupt nicht erlangt werden kann (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70).
Hier begehrt der Antragsteller zwar die Zulassung zu seinen Abiturprüfungen, obwohl er diese nach geltendem Recht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 16. BayIfSMV nur dann wird ablegen können, wenn er sich dreimal wöchentlich auf das Coronavirus testen lässt. Dies lehnt der Antragsteller aber gerade ab, sodass sein prozessuales Verhalten durchaus widersprüchlich erscheint, zumal die Testpflicht an Schulen – nach derzeitigem Stand und einem entsprechenden Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom 5. April 2022 – voraussichtlich erst am 1. Mai 2022 entfallen wird, also nach Beginn der Abiturprüfungen am 27. April 2022. Dennoch kann der Antragsteller, sofern er mit seinem Antrag durchdringt, seine Rechtsposition verbessern, sodass der Antrag nicht nutzlos erscheint. Denn im Erfolgsfall eröffnet sich der Antragsteller zumindest die Option, an den Abiturprüfungen teilzunehmen zu können, sofern er sich – soweit noch erforderlich – eines Tests auf das Coronavirus unterzieht.
b) Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt vor, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Püttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). So liegt der Fall hier. Denn dem Antragsteller ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung deswegen nicht zumutbar, weil eine solche schon aus Zeitgründen nicht mehr bis zu Beginn der Abiturprüfungen am 27. April 2022 ergehen könnte, sodass im Fall des Abwartens einer (rechtskräftigen) Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller in beruflicher Hinsicht mindestens ein volles Jahr mit Blick auf Berufseinstieg, Ausbildung oder Studium verloren ginge. Auch liegt mit Blick auf die wiederholten Fristverlängerungsgesuche des Antragstellers noch keine Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit dahingehend vor, dass ein Anordnungsgrund zu verneinen wäre (vgl. hierzu allgemein Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 123 Rn. 87a). Vielmehr hat die zweifach beantragte und gewährte Fristverlängerung um jeweils eine Woche wie auch im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung erkennbar den rechtzeitigen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gefährdet. Zudem lagen die Fristverlängerungsgesuche soweit ersichtlich darin begründet, dass der Antragsteller bereits im Eilverfahren ein Privatgutachten vorzulegen beabsichtigte. Darin liegt ein prozessordnungsgemäßes Vorgehen, mag das Gutachten bzw. sein Gegenstand – wie noch zu zeigen sein wird – auch nicht entscheidungserheblich sein.
c) Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
aa) Ein Anordnungsanspruch liegt grundsätzlich vor, wenn der Antragsteller nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 60. Edition Stand 1.7.2021, § 123 Rn. 77 ff.). Insoweit ist regelmäßig alleineine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 123 Rn. 122). Allerdings ist eine eingehendere Prüfung veranlasst, sofern erhebliche Grundrechtsverletzungen drohen bzw. die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde (vgl. zu den entsprechenden Ansätzen des BVerfG m.w.N. Schoch a.a.O. Rn. 122b).
bb) Auf dieser Grundlage liegt hier auch nach eingehender Prüfung der Kammer kein Anordnungsanspruch vor. Denn auf Grundlage des anwendbaren Rechts (1) scheitert die Zulassung des Antragstellers zwar nicht daran, dass er nicht mehr Schüler des Gymnasiums wäre (2), allerdings daran, dass die Präsentation der Seminararbeit des Antragstellers im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zutreffend mit null Punkten bewertet wurde, was – ebenfalls ohne Ermessensspielraum – die Nichtzulassung zum Abitur zufolge hat (3). Diese Rechtsfolge ist auch allgemein und im vorliegenden Einzelfall verhältnismäßig (4).
(1) Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K, zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 8. Juli 2021) ist für den Antragsteller grundsätzlich die GSO in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden (künftig: GSO a.F.). Denn der Antragsteller ist Schüler des achtjährigen Gymnasiums. Danach sind insbesondere §§ 24, 22 Abs. 4, 26, 29 Abs. 1, 44, 51 GSO a.F. anwendbar.
(2) Der Teilnahme des Antragstellers an seinen Abiturprüfungen steht nicht entgegen, dass er nicht mehr Schüler des Gymnasiums wäre. Vielmehr ist er aktuell als Schüler des Gymnasiums anzusehen. Zwar steht hier ein Gymnasium und damit keine Pflichtschule gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG im Raum, sodass grundsätzlich eine Beendigung des Schulbesuchs des Antragstellers nach Art. 55 Abs. 1, Abs. 2 BayEUG möglich ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers den Schulaustritt nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG i.V.m. § 30 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Juli 2021) schriftlich erklärt hätten (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand November 2021, Art. 55 BayEUG Rn. 3). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass andere Varianten nach Art. 55 Abs. 1 BayEUG einschlägig wären. Soweit ein Schulaustritt kraft Gleichstellungserklärung aufgrund Verwaltungsakt gemäß Art. 55 Abs. 2 BayEUG im Raum steht, hat der Antragsteller jedenfalls rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben, die aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
(3) Der Zulassung zum Abitur steht jedoch zumindest die zutreffende Bewertung der Präsentation der Seminararbeit des Antragstellers mit null Punkten entgegen.
(a) Nach § 44 Abs. 2 Nr. 7 GSO a.F. setzt die Zulassung zum Abitur insbesondere voraus, dass die Seminararbeit abgeliefert ist und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 GSO a.F. mit null Punkten bewertet sind. Insbesondere sofern diese Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, darf die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. nicht an der Abiturprüfung teilnehmen. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GSO a.F. präsentiert die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der Seminararbeit, erläutert sie und beantwortet Fragen – legaldefiniert als Prüfungsgespräch. In Teil 5 „Prüfungen und Abschluss“ unter Kapitel 1 „Abiturprüfung“ sieht § 51 Abs. 1 Satz 1 GSO a.F. vor, dass für die Bewertung der Prüfungsleistung ein Punktesystem nach § 29 Abs. 1 GSO a.F. verwendet wird. Dabei regelt § 29 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F., dass die Schulnote 6 in in dem anzuwendenden Punktesystem null Punkten entspricht. Außerdem verweist § 51 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F. auf § 26 GSO a.F., der in Abs. 4 Satz 1 regelt, dass die Note 6 erteilt wird, sofern eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt oder eine Leistung verweigert.
(b) Danach wurde der Antragsteller zu Recht nicht zur Abiturprüfung zugelassen. Denn die Präsentation der Seminararbeit des Antragstellers wurde zutreffend mit null Punkten bewertet, ohne dass für das Gymnasium Ermessensspielräume bestanden hätten. Denn der Antragsteller hat den angekündigten Leistungsnachweis in Gestalt der Präsentation seiner Seminararbeit ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, so dass für die Präsentation nach § 26 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F. null Punkte zu vergeben waren. Hieraus folgt nach § 44 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 7 GSO a.F. – wiederum ohne Ermessensspielraum – die Nichtzulassung zum Abitur.
(aa) Zunächst ist der Antragsteller nach dem insoweit der Sache nach übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten am Tag seiner Präsentation – am … – nicht zum Präsenzunterricht erschienen, sodass er – mangels Anwesenheit – den Leistungsnachweis versäumt hat.
(bb) Der Antragsteller hat seine Präsentation auch unentschuldigt versäumt. Insoweit greift insbesondere der Einwand des Antragstellers nicht durch, ihm sei es aufgrund der Testpflicht verwehrt gewesen, das Schulgelände zu betreten.
Zwar galt auch am Tag der Präsentation am … die Regelung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV, wonach die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt war, sofern Schülerinnen und Schüler drei Mal wöchentlich einen externen oder in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Test auf das Coronavirus mit negativem Ergebnis erbrachten. Zudem besteht in Schulen jedenfalls seit 6. Oktober 2021 – also auch im Zeitpunkt der vorgesehenen Präsentation des Antragstellers – eine unbedingte Testpflicht mit Blick auf das Coronavirus (ausführlich BayVGH, B.v. 7.1.2022 – 7 CS 21.3151). Zwar war die Schulpflicht auch in der Zeit infektionsschutzrechtlicher Schulschließungen bzw. von Wechselunterricht nicht entfallen, jedoch war die Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler aufgehoben. Dagegen hat der Verordnungsgeber mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 6. Oktober 2021 in § 13 Abs. 2 Satz 3 14. BayIfSMV klargestellt, dass die Schulpflicht nur noch durch Teilnahme am Präsenzunterricht erfüllt werden kann. Entsprechend besitzen Schülerinnen und Schüler zumindest ab dem 6. Oktober 2021 kein Wahlrecht mehr zwischen Distanzund Präsenzunterricht. Vielmehr hat sich die Testobliegenheit in eine Testpflicht gewandelt (vgl. so zum Ganzen BayVGH a.a.O. Rn. 13).
Allerdings entschuldigt die jedenfalls seit dem 6. Oktober 2021 bestehende Testpflicht nicht das Fehlen des Antragstellers. Denn es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen wäre, sich am Tag seiner Präsentation am … bzw. in den Tagen davor auf das Coronavirus testen zu lassen, um sodann seine Präsentation im Präsenzunterricht abzuhalten.
Soweit die Mutter des Antragstellers in diesem Zusammenhang Nebenwirkungen der Tests – besonders bei regelmäßiger Anwendung und der Abnahme durch medizinische Laien – sowie fehlende wissenschaftlichen Studien erwähnt hat, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, das Fehlen des Antragstellers am fraglichen Unterrichtstag zu entschuldigen. Insoweit hat der Antragsteller schon nicht substantiiert, welche Nebenwirkungen er fürchtet bzw. welche Tragweite diese Nebenwirkungen haben sollen. Im Übrigen hat er auch nicht geltend gemacht, etwa aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution, bestehender Krankheiten o.Ä. im Rahmen der Tests eines gesundheitlichen Risikos ausgesetzt zu sein. Auch war jedenfalls im November 2021 allgemeinbekannt, dass von den in Frage stehenden Tests für gesunde Jugendliche oder Erwachsene keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken ausgehen. Dies folgt bereits aus der naheliegenden Überlegung, dass trotz vieler Millionen Anwendungen der fraglichen Tests weltweit für gesunde Jugendliche oder Erwachsene keine nennenswerten Nebenwirkungen oder gesundheitlichen Risiken bekannt geworden sind. Auch hätte es dem Antragsteller und seiner Mutter jederzeit freigestanden, sich im Fall etwaiger dennoch bestehender Zweifel oder gesundheitlicher Bedenken ärztlich beraten zu lassen. Zudem ist weder vorgetragen oder ersichtlich, warum die fraglichen Tests für den Antragsteller sonst unzumutbar gewesen sein sollten.
Jedenfalls aber hat der Antragsteller die von seiner Mutter erwähnten medizinischen Gesichtspunkte in keiner Weise glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist erst recht weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, warum es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen sein soll, zumindest am Tag seiner Präsentation bzw. in den Tagen zuvor – von seinem Standpunkt aus ausnahmsweise – einen Test auf das Coronavirus durchzuführen.
Weiter ergibt sich auch keine Entschuldigung mit Blick auf einen ggf. nicht zu vermeidenden Rechtsirrtum des Antragstellers über seine Schulpflicht in Präsenz. So hatte der Schulleiter den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 zutreffend sinngemäß darauf hingewiesen, dass Schülerinnen und Schüler, die die Vorlage eines Testnachweises verweigerten, ab sofort unentschuldigt fehlten und bei angekündigten Leistungsnachweisen im Unterricht die Note ungenügend erhielten. Soweit der Antragsteller – wenn auch in anderem Zusammenhang – die Entscheidung BayVGH, B.v. 11.10.2021 – 25 NE 21.2525 – BeckRS 2021, 30069 thematisiert, hätte ihn diese zudem veranlassen müssen, seine Rechtsauffassung zur Schulpflicht in Präsenz erneut zu überdenken. Denn in Rn. 29 der zitierten Entscheidung knüpft der Senat unter Verweis auf die entsprechende Verordnungsbegründung daran an, dass Schülerinnen und Schüler, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbrächten, im Unterricht und bei Prüfungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO unentschuldigt fehlten: Selbst wenn vor diesem Hintergrund (mangels Freiwilligkeit) ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH a.a.O.). Ähnlich liegt der Fall, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in Entscheidungen vom 12. und 28. Oktober 2021 bezogen auf Schulen von einer Testpflicht gesprochen hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2021 – 25 NE 21.2471 – BeckRS 2021, 33613; BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 25 NE 21.2596 – BeckRS 2021; vgl. auch den entsprechenden Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen in BayVGH, B.v. 7.1.2022 – 7 CS 21.3151 – NVwZ-RR 2022, 218 Rn. 12). Schließlich bestand auf Antragstellerseite auch kein Irrtum hinsichtlich der Frage der Beendigung des Schulbesuchs. So ging und geht der Antragsteller davon aus, dass sein Schulbesuch nicht beendet ist. Entsprechend hat er beispielsweise am … auch seine Seminararbeit eingereicht.
Soweit die Antragstellerseite teilweise von einem „Hausverbot“ gesprochen hat, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich oder glaubhaft gemacht, dass ein solches über die Testpflicht als Voraussetzung des Schulbesuchs hinaus ausgesprochen worden wäre. In jedem Fall geht insbesondere aus den Schreiben des Schulleiters vom 8. und 13. Oktober 2021 hervor, dass dem Schulbesuch des Antragstellers allein dessen Ablehnung der Testpflicht entgegensteht, sodass der Kläger jedenfalls unter Berufung auf diese Schreiben unter Vorlage negativer Testergebnisse seine Präsentation hätte halten können. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass er auch im Fall der Vorlage negativer Testergebnisse gehindert gewesen wäre, seine Präsentation zu halten.
(cc) Der Leistungsnachweis der Präsentation war dem Antragsteller auch im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. (rechtzeitig) angekündigt.
Zur Überzeugung der Kammer ist aufgrund des Screenshot gemäß Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. April 2022 belegt, dass im Rahmen einer Nachrichtenfunktion der Kommunikationsplattform Microsoft Teams am … durch einen Lehrer des Gymnasiums die Information eingestellt wurde, die Präsentation des Antragstellers finde am … statt. Da nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. bei sog. großen Leistungsnachweisen eine Ankündigungsfrist von (mindestens) einer Woche ausreichend ist, bestehen mit Blick auf den zeitlichen Abstand der Ankündigung zum Tag der Präsentation keine Bedenken. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, von dem Termin nicht rechtzeitig erfahren zu haben, obwohl die Kammer auch die Antragstellerseite mit Schreiben vom 7. April 2022 unter Fristsetzung bis spätestens 11. April 2022 insbesondere gebeten hatte mitzuteilen, seit wann die Präsentation dem Antragsteller an dem fraglichen Tag ggf. in welcher Form angekündigt war.
Im Übrigen ergäbe sich mit Blick auf die Ankündigungsfrist aus Rechtsgründen auch dann kein anderes Ergebnis, sollte der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht rechtzeitig von dem Termin seine Präsentation erfahren haben. Denn hierauf könnte er sich nicht berufen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist regelmäßig davon auszugehen, dass ordnungsgemäß veröffentliche Prüfungsordnungen allgemein bekannt sind. Insoweit trifft Prüflinge die Obliegenheit, sich von dem maßgeblichen Inhalt der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. Auch trifft Prüflinge eine Mitwirkungspflicht, sich in zumutbarer Weise darum zu kümmern, welche Prüfungsanforderungen für sie gelten. Dies beinhaltet auch die Obliegenheit, sich darum zu bemühen, rechtzeitig zu erfahren, ob aktuell an dem üblichen Ort in der üblichen Weise fällige Informationen gegeben werden, insbesondere wenn im Verlauf des Prüfungsgeschehens mit wichtigen Bekanntmachungen der Prüfungsbehörde zu rechnen ist. Sofern es wegen ausgebliebener Informationen zu Mängeln im Prüfungsverfahren kommt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wer hierfür Verantwortung trägt (vgl. so zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 179).
Auf dieser Grundlage träfe die Verantwortung für etwaige Informationsmängel hier den Antragsteller.
Zunächst hätte es dem Antragsteller oblegen, sich über die Kommunikationsplattform Microsoft Teams regelmäßig – nach Rechtsauffassung der Kammer zumindest in dem fraglichen Zeitraum beinahe an jedem Schultag – insbesondere über anstehende Prüfungstermine zu informieren. Denn zum einen belegt der Post des Antragstellers vom … zu Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller die bezeichnete Kommunikationsplattform genutzt hat und hierzu Zugang hatte. Dem ist der Antragsteller im Übrigen auch nicht entgegengetreten. Zum anderen handelte es sich bei der Bekanntgabe insbesondere von Prüfungsinformationen über die genannte Kommunikationsplattform mit dem Vortrag der Antragsgegnerseite, den der Antragsteller ebenso wenig in Frage gestellt hat, betreffend den Antragsteller und seine Mitschüler um einen üblichen, bekannten und bewährten Informationsweg. Der entsprechende Vortrag des Antragsgegners erscheint auch deswegen glaubhaft, weil aus dem bezeichneten Screenshot hervorgeht, dass auch anderen Schülern über die genannte Kommunikationsplattform die jeweiligen Präsentationstermine bekannt gegeben wurden.
Die Informationsobliegenheit hinsichtlich der Kommunikationsplattform Microsoft Teams zumindest im fraglichen Zeitraum an beinahe jedem Schultag ergibt sich jedenfalls daraus, dass den Antragsteller eine gesteigerte Obliegenheit traf, sich über anstehende Prüfungstermine zu informieren. Denn zum einen musste es für den Antragsteller offensichtlich sein, dass er aufgrund seines Fehlens im Präsenzunterricht Gefahr lief, im Vergleich zu seinen Mitschülern weniger Informationen zu erhalten. Schon weil es sich insoweit um – in seiner Sphäre veranlasstes – unentschuldigtes Fehlen handelte, oblag es dem Antragsteller, resultierende Informationsdefizite zu kompensieren. Zum anderen oblag es dem Antragsteller, sich über die Prüfungsordnung – hier die GSO a.F. – zu informieren, sollte ihm nicht ohnehin bewusst gewesen sein, dass zusätzlich eine Präsentation seiner Seminararbeit verlangt war. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheit, sich über die einschlägige Prüfungsordnung zu informieren, hätte der Antragsteller wissen müssen, dass neben der Abgabe der Seminararbeit gemäß § 24 Abs. 2 GSO a.F. noch eine weitere Prüfung in Gestalt der Präsentation anstand, die noch dazu gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 7 GSO a.F. für die Zulassung zum Abitur relevant war. Das Vorstehende gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend eine Schulprüfung in Frage steht. Zwar mögen in niedrigeren Jahrgangsstufen je nach Reife und Ausbildungsstand der Schüler Modifikationen der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze geboten sein. Vorliegend besteht hierzu bei – nahezu volljährigen – Abiturienten aber keine Veranlassung.
(dd) Nach alledem sind die Tatbestandsmerkmale nach § 26 Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. erfüllt, so dass die Präsentation im Rahmen einer gebundenen Entscheidung – also ohne dass dem Gymnasium Ermessen eingeräumt gewesen wäre – mit null Punkten zu bewerten war. Gleichfalls ohne Ermessensspielraum durfte der Antragsteller danach gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. nicht zum Abitur zugelassen werden.
(4) Die Bewertung der Präsentation der Seminararbeit mit null Punkten sowie die Folge der Nichtzulassung zum Abitur sind hier auch verhältnismäßig. Dies gilt sowohl allgemein mit Blick auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen als auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Einzelfall, sofern diese in Fällen gebundener Entscheidungen wie der vorliegenden überhaupt zu prüfen ist.
(a) Die GSO a.F. verfolgt in dem hier einschlägigen Regelungszusammenhang nach § 44 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 26 GSO Abs. 4 Satz 1 GSO a.F. den legitimen öffentlichen Zweck, Abiturienten innerhalb eines vorgegeben Zeitrahmens bestimmt durch den Abgabezeitpunkt der Seminararbeit und den Termin ihrer Präsentation als Zulassungsvoraussetzung für das Abitur dazu anzuhalten, ggf. zur Vorbereitung auf ihre weitere Ausbildung bereits auf dem Gymnasium erste Erfahrungen mit eigener wissenschaftlicher Arbeit zu sammeln. Ausgeschlossen werden soll nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs, dass Schülerinnen und Schüler ggf. aufgrund anderweitig guter Noten auf die Anfertigung der Seminararbeit oder deren Präsentation verzichten, etwa indem sie diese nicht einreichen bzw. am Tag ihrer Präsentation unentschuldigt fehlen. Dieser Zweck ergibt sich aus dem Umstand, dass die genannten Normen für die Zulassung zum Abitur für Seminararbeit und Präsentation jeweils die Bewertung mit lediglich einem Punkt ausreichen lassen (mangelhaft mit Tendenz zu ungenügend, § 29 Abs. 1 Satz 2 GSO a.F.), also materiell letztlich irgendeine eigene inhaltliche Befassung mit dem Seminarthema und deren Präsentation (ohne Unterschleif) erfordern, mag diese auch gänzlich mangelhaft ausfallen. Damit soll letztlich allein der (materielle) Verzicht auf Seminararbeit oder Präsentation die Nichtzulassung zum Abitur auslösen.
(b) Das beschriebene Regelungsgefüge mit der Rechtsfolge der Nichtzulassung und konkret die Nichtzulassung des Antragstellers zum Abitur sind geeignet, den beschriebenen Zweck zu erreichen.
(c) Mildere und vergleichbar wirksame Mittel, um den genannten Zweck zu gewährleisten, sind nicht ersichtlich. Allgemein bezogen auf die GSO a.F. wäre zwar als milderes Mittel im Vergleich zur Nichtzulassung eine Wiederholungsmöglichkeit der Präsentation noch in der Jahrgangsstufe 12 denkbar. Insoweit handelt es sich aber nicht um ein vergleichbar wirksames Mittel. Denn im Rahmen einer solchen Regelung wäre der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt, da Schülerinnen und Schüler durch unentschuldigtes Ausbleiben faktisch die Bearbeitungszeit für ihre Präsentationen – ggf. unter Inkaufnahme von Erziehungsmaßnahmen – verlängern könnten, ohne hierbei mit Blick auf die Zulassung zu ihren Abiturprüfungen ein nennenswertes Risiko einzugehen. So ist bereits ausgeführt, dass die Zulassung zum Abitur die Bewertung mit lediglich einem Punkt erfordert, also auch ein schlechtes mangelhaft ausreichend ist. Da Schülerinnen und Schüler ganz überwiegend davon ausgehen können und werden, zumindest einen Punkt im Rahmen der Präsentation zu erzielen, erscheint es nicht fernliegend, dass sie die Bearbeitungszeit durch unentschuldigtes Ausbleiben im Ersttermin faktisch verlängern könnten. Dies würde aber Schülerinnen und Schüler benachteiligen, die ihrer Schulpflicht nachkommen und nicht unentschuldigt ausbleiben. Zwar tritt eine – noch erheblichere – Verlängerung der Bearbeitungszeit auch dann ein, wenn etwa wegen nicht bestandener Präsentation nach § 58 GSO a.F. grundsätzlich die 12. Jahrgangsstufe einschließlich der Abiturprüfungen wiederholt werden muss, das Ergebnis der Seminararbeit aber auf entsprechenden Antrag gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 4 Satz 7 Halbs. 1 GSO a.F. beibehalten wird. Allerdings existiert in diesen Fällen – im Unterschied zur Wiederholungsmöglichkeit noch in der laufenden Jahrgangsstufe 12 – kein Anreiz zum unentschuldigten Ausbleiben. Vielmehr wird es Schülerinnen und Schülern stets darauf ankommen, die Jahrgangsstufe gerade nicht zu wiederholen.
Aufgrund allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsätze scheidet es auch aus, als milderes Mittel von einer fiktiven Bewertung der – tatsächlich nicht gehaltenen – Präsentation des Antragstellers etwa orientiert an anderen (Durchschnitts-)Noten auszugehen. Denn im Prüfungsrecht gilt der Grundsatz, dass lediglich eine tatsächlich erbrachte Leistung bewertet werden kann. Dieser Grundsatz gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die unterbliebene Leistungserbringung durch den Prüfling und/oder die Prüfungsbehörde veranlasst oder gar verschuldet wurde (vgl. so zum Ganzen m.w.N. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 226).
Auch im vorliegenden Einzelfall ist die Versagung der Zulassung zum Abitur erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insbesondere lässt sich in diesem Zusammenhang entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers als milderes Mittel kein Ersatztermin unter Befreiung von der Testverpflichtung herleiten. Denn zu berücksichtigen ist, dass der Antragsgegner und das Gymnasium als Träger öffentlicher Gewalt dem Vorrang des Gesetzes unterliegen, also alle Rechtsnormen – soweit nicht offensichtlich unwirksam – zu beachten haben (vgl. Sommermann in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 271). Nach der anwendbaren GSO a.F. bestand aber schon keine rechtliche Möglichkeit für einen Ersatztermin und mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV erst recht nicht unter Befreiung von der Testpflicht. Auch schied eine Präsentation des des Antragstellers im Distanzunterricht aus, da jedenfalls seit dem 6. Oktober 2021 wieder Schulpflicht im Präsenz bestand, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller vor dem Präsentationstermin eine entsprechende Online-Präsentation konkret angeregt oder beantragt hätte.
(d) Die hier in Frage stehenden Regelungen des GSO a.F. sind auch angemessen, um den beschriebenen Zweck zu erreichen. Zwar führt die Bewertung der Präsentation mit null Punkten ohne Wiederholungsmöglichkeit im laufenden Schuljahr dazu, dass gemäß § 58 GSO a.F. regelmäßig die gesamte Jahrgangsstufe wiederholt werde muss, also in beruflicher Hinsicht ein gesamtes Jahr hinsichtlich Studium, Ausbildung oder Berufseinstieg verloren geht. Dieser erhebliche Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG stellt sich aber nicht als unangemessen, dar, weil es gänzlich in der Hand der Abiturienten liegt, ein unentschuldigtes Ausbleiben im Termin der Präsentation zu vermeiden. Dies ist auch ohne weiteres zumutbar.
Auf dieser Grundlage stellt sich die Nichtzulassung des Antragstellers zum Abitur auch im vorliegenden Einzelfall als angemessen dar. Denn auch hier lag es in der Hand des Antragsstellers, seiner Testpflicht nachzukommen und in der Folge seine Präsentation in Präsenz zu halten, also den rechtzeitig angekündigten Termin seiner Präsentation einzuhalten. Bereits ausgeführt ist, dass dies dem Antragsteller nicht nur zumutbar war, sondern er sogar darüber hinaus auf die Bewertung angekündigter Leistungsnachweise mit null Punkten hingewiesen war. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller nach der Lebenserfahrung von seiner Mutter und ihrer Rechtsauffassung zur Testpflicht beeinflusst sein könnte und zumindest nach Aktenlage wenig dafür spricht, dass die Mutter des Antragstellers ihrer Verpflichtung aus Art. 76 Satz 2 BayEUG nachkommt. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Nichtzulassung des Antragstellers zum Abitur unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Denn dem immerhin 17-jährigen Antragsteller hätte zumindest bewusst sein müssen, dass er – entsprechend dem ihm erteilten Hinweis – ohne Präsentation seiner Seminararbeit in Präsenz ein ganz erhebliches Risiko eingehen würde, nicht zum Abitur zugelassen zu werden. Aufgrund dieses bewussten, grob fahrlässigen Verhaltens auch in der Person des Antragstellers selbst stellt sich die einschneidende Konsequenz der Nichtzulassung zum Abitur nicht als unangemessen dar.
Nach alledem war der Antrags mangels Anordnungsanspruch abzuweisen, ohne dass es auf die Bewertung der Seminararbeit des Antragstellers und die Frage eines Plagiats ankommt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 36.4, 1.5 Streitwertkatalog.


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