Verwaltungsrecht

Qualifikation eines Gefährderanschreibens

Aktenzeichen  2 K 863/18 Me

Datum:
3.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Meiningen 2. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
Art 2 GG
Art 5 GG
Art 8 GG
Art 19 GG
§ 12 PolAufG TH
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Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Qualifikation eines Gefährderanschreibens ist nicht, ob ein bestimmtes, vom Betroffenen in Betracht gezogenes Handeln rechtlich noch zulässig ist, sondern ob die staatliche Maßnahme auf den Betroffenen in der Weise wirken soll, dass dessen Entscheidungsspielraum faktisch eingeschränkt wird.(Rn.27)

2. Der auffordernde Charakter einer Gefährderansprache soll gerade so nachdrücklich hervortreten, dass das gewünschte Ergebnis in der Form eintritt, dass eine, von der Polizei als potentiell gefährlich beurteilte Handlung unterlassen wird. Der mit der Ansprache verbundene Einschüchterungs- und Abschreckungseffekt soll dazu genutzt werden, auf die Entschließungsfreiheit einzuwirken.(Rn.27)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das vom Beklagten an den Kläger gerichtete Schreiben vom 15.05.2018 rechtswidrig war.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das an ihn gerichtete polizeiliche Schreiben vom 15.05.2018 rechtswidrig war.
Am 10.04.2018 zeigte der Verein „Rebellisches Musikfestival“, bei der Ordnungsbehörde der Stadt Schalkau die öffentliche Veranstaltung “Rebellisches Musikfestival 2018” im Zeitraum vom 18. bis 20.05.2018 auf dem Gelände der Ferien- und Freizeitanlage “Im Waldgrund” in Truckenthal (Schalkau) an. Unter anderem sei der Auftritt von etwa 50 Bands, darunter der Auftritt der „Grup Yorum“ am 20.05.2018 geplant. Mit Bescheid vom 16.05.2018 verbot die Stadt Schalkau den Auftritt der „Grup Yorum“. Das von dem Verein „Rebellisches Musikfestival“ hiergegen geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) wurde mit Beschluss des VG Meiningen vom 10.08.2018 (Az.: 2 E 783/18 Me) eingestellt, nachdem die Stadt Schalkau ihren Bescheid aufgehoben hatte.
Bereits am 15.05.2018 richtete die LPI Saalfeld ein Schreiben an den Kläger mit dem Betreff Musikveranstaltung „3. Rebellisches Musikfestival“ mit folgendem Text:
Sehr geehrter Herr E…,
mit Anzeige vom 10. April 2018 meldete der eingetragene Verein „Rebellisches Musikfestival“ eine gleichnamige öffentliche Veranstaltung für den 18. bis 20. Mai 2018 in 96258 Schalkau, OT Trucketal, Im Waldgrund 1 an. Nach hier vorliegenden Informationen sind Sie maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beteiligt. Im Rahmen der polizeilichen Aufklärung wurde bekannt, dass im Internet und mittels Druckerzeugnissen für den Auftritt der Musikgruppe „Grup Yorum“ auf der Musikveranstaltung geworben wird. Insbesondere soll auf den geplanten Auftritt von „Grup Yorum“ besonders aufmerksam gemacht werden, da der Name „Grup Yorum“ in vergrößerter Schrift in der ersten Zeile der angekündigten Musikgruppen in den veröffentlichten Werbemedien der Veranstaltung dargestellt wird. Auch mit den Beiträgen aus der 19. KW auf der Internetseite www.rebellischesmusikfestival. de werden der Auftritt und die Bedeutung von „Grup Yorum“ explizit verkündet.
Der Rechtsprechung und dem Tenor der bundesministeriellen Einschätzung folgend, handelt es sich bei „Grup Yorum“ um eine Musikgruppe, welche enge Verbindung zur Organisation „DHKP-C“ aufweist. Letztere wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 06. August 1998 als Ersatzorganisation (§ 8 VereinsG) der bereits 1983 verbotenen „Devrimici Sol“ eingestuft. Beide Organisationen haben es zum Ziel, die staatliche Ordnung in der Türkei im Sinne eines kommunistischen Absolutregimes umzuwerfen und Vereinigungen mit adäquaten politischen Zielen in anderen Staaten zu unterstützten. Dabei kam es in der Vergangenheit auch zu gewalttätigen Aktionen gegen Leib, Leben und bedeutende Sachwerte sowie dementsprechenden Aufrufen. Die Aktionen trugen maßgeblich zum Organisationsverbot bei. In seinem Urteil vom 28. Juli 2015, 6 – 2 StE 1/14 stellte das OLG Stuttgart dar, warum es sich bei „Grup Yorum“ um einen integralen Bestandteil der „DHKP-C“ handelt.
Nach dem VereinsgG und dem StGB stellt es eine Straftat dar, verbotene Organisationen und deren Bestandteile wie z. B. die „DHKP-C“ und „Grup Yorum“ direkt oder indirekt zu unterstützen. Ein öffentlicher Auftritt von „Grup Yorum“ wäre zur Stärkung des organisatorischen Zusammenhaltes der „DHKP-C“ geeignet. Sowohl die Musiker als auch die Organisatoren sowie im Einzelfall die Veranstaltungsteilnehmer würden somit im Falle eines Auftrittes den Tatbestand einer Straftat gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot erfüllen.
Darüber hinaus ergibt sich bei der Requirierung von monetären Zuwendungen für „Grup Yorum“ und die „DHKP-C“ der Anfangsverdacht der Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c StGB.
Bei Auftritten von „Grup Yorum“ wurden zudem in der Vergangenheit Verstöße gemäß § 111 StGB – Öffentliche Aufforderungen zu Straftaten, § 86 StGB – Verbreitung von Propagandamitteln und § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG – Zuwiderhandlungen gegen Vereinsverbote durch das Zeigen von verbotenen Symbolen in der Öffentlichkeit festgestellt. Sowohl die Organisatoren als auch die Veranstaltungsteilnehmer können sich der Beihilfe dazu strafbar machen.
Eine Vielzahl von Mitgliedern von „Grup Yorum“ unterliegt zudem aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen im Sinne des AufenthG, welche bei den Betroffenen bekannt sind. Die Veranstaltungsorganisatoren machen sich somit der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt gemäß § 59 AufthG strafbar, wenn diese Unterstützung in Form von Unterkunft, Verköstigung etc. im Bundesgebiet gewähren und zum Aufenthalt beitragen.
Die Polizei wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Straftaten zu verhindern bzw. zu unterbinden. Dies kann sich darin äußern, dass gegen die Mitglieder von „GrupYorum“, die Organisatoren und Unterstützer der Veranstaltung sowie im Einzelfall gegen Veranstaltungsteilnehmer Platzverweise, polizeilichem Gewahrsam bzw. einer vorläufigen Festnahme erfolgen können. Weiter können Gegenstände beschlagnahmt werden, die zur Tatbegehung verwendet werden. Dies können z. B. sein; PKW, Handy, Computer, Musikgeräte usw. sein. Überdies besteht die Möglichkeit, bei zur Gefahrenabwehr und zur Beweisführung im Strafverfahren Bild- und Tonaufnahmen der Veranstaltungsteilnehmer zu fertigen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit von vollstreckbaren Verwaltungskostenforderungen gegenüber Verhaltens- und Zustandsverantwortlichen für polizeiliche Maßnahmen.
Um Sie über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren, wird Ihnen dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht.“
Ein vom Verein „Rebellisches Musikfestival“ beim Verwaltungsgericht Meiningen am 16.05.2018 beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), mit dem Ziel, dem Beklagten, dem Freistaat Thüringen, zu untersagen, die in dem Schreiben vom 15.05.2018 auf Seite 2, 5. Absatz angekündigten polizeilichen Maßnahmen (Freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen) zu ergreifen, wurde mit Beschluss vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 782/18 Me) abgelehnt.
Das Landratsamt Sonneberg verbot mit Bescheid vom 17.05.2018 u. a. den Auftritt der „Grup Yorum“. Auf entsprechenden Antrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Vereins „Rebellisches Musikfestival“ ordnete das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss ebenfalls vom 18.05.2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.05.2018 unter Auflagen an (Az.: 2 E 784/18 Me). Die Auflage verbot jegliche Propaganda/Werbung für eine terroristische Vereinigung wie z.B. die DHICP-C, DHKC oder für die Anatolische Föderation (wurde im Einzelnen ausgeführt).
2. Am 07.06.2018 ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erheben und beantragen,
festzustellen, dass der an den Kläger gerichtete „Gefährderbrief“ vom 15.05.2018 rechtswidrig war.
Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Auf Grund des Gefährderbriefes sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis entstanden. Das Feststellungsinteresse läge in Form der Wiederholungsgefahr vor und der Kläger habe ein Rehabilitationsinteresse, da das Gefährderanschreiben in seine Grundrechte (Art. 2, Art. 5 und Art. 8 GG) eingreife. Das Rehabilitationsinteresse sei gerade bei polizeilichen Maßnahmen gegeben, die auf eine Zeitspanne beschränkt seien, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen könne (BVerfG, B. v. 07.12.1998 – 1 BvR 831/89). Dies sei hier der Fall, da das Festival am 20.05.2018 beendet gewesen sei. Der Gefährderbrief habe auch Außenwirkung bekommen, da der Beklagte am 18.05.2018 umfangreich Polizeikräfte eingesetzt, Absperrmaßnahmen getroffen und Personen- und Fahrzeugkontrollen durchgeführt habe. Es habe sich bei der Gefährderansprache nicht lediglich um einen „Informationsbrief“ gehandelt, vielmehr sei in die Grundrechte des Klägers eingegriffen worden. Die Klage sei auch begründet. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ließe sich keine Verbindung des Vereins „Rebellisches Musikfestival“ zu verbotenen Vereinigungen oder terroristischen Gruppierungen entnehmen. Vielmehr würden in dem Gefährderbrief unrichtige Behauptungen mit dem Ziel der Einschüchterung aufgestellt. Es gäbe entgegen der Behauptung des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Straftaten im Zusammenhang mit dem „Rebellischen Musikfestival“ zu befürchten seien. Durchgeführte „Rebellische Musikfestivals“ vorangegangener Jahre seien strafrechtlich, insbesondere im Hinblick auf verbotene/terroristische Vereine oder Vereinigungen unbeanstandet geblieben. Auch habe sich der Kläger nicht „maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung“ des „Rebellischen Musikfestivals“ beteiligt. Er sei als einer aus einer Vielzahl von „Schirmherren und -frauen“ des Festivals ohne eine darüber hinausgehende organisierende oder rechtlich verantwortliche Tätigkeit ausgewählt worden. Als Schirmherr habe der Kläger weder die Befugnis noch die Möglichkeit gehabt, den Auftritt der „Grup Yorum“ zu verhindern. Es werde in die Grundrechte des Klägers eingegriffen, da dem Schreiben die unmissverständliche Aufforderung zu entnehmen sei, nicht an der Versammlung teilzunehmen bzw. den Auftritt der „Grup Yorum“ zu verhindern. Für diese Eingriffe fehle es an einer Rechtsgrundlage. Vom Kläger ginge keine Gefahr aus und er sei kein „Verhaltensstörer“.
Mit Schreiben vom 19.07.2021 und 02.03.2021 ließ der Kläger unter Ankündigung von Beweisanträgen weiter Stellung nehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, dass der Kläger bei künftigen Auftritten der „Grup Yorum“ erneut als Gefährder angesprochen oder angeschrieben werde. Der mit dem Informationsschreiben verfolgte Zweck sei erreicht worden. Der Kläger sei auf die Verbindung der „Grup Yorum“ zu verbotenen Vereinigungen und auf die in dem Informationsschreiben genannten Rechtsverstöße hingewiesen worden. Durch den Beschluss des VG Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) sei gerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Auftritt der „Grup Yorum“ stattfinden dürfe. Der Kläger müsse nicht befürchten im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten oder Veranstaltungen erneut Adressat eines entsprechenden Schreibens zu werden. Es bestehe kein Rehabilitationsinteresse, da keine Stigmatisierung des Klägers vorliege. Das streitgegenständliche Schreiben stelle keine Maßnahme, sondern lediglich eine Information dar. Das Informationsschreiben vom Beklagten sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Mithin liege keine Maßnahme vor, die geeignet sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Klage sei unbegründet. Aus dem Beschluss des VG Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 782/18 Me) ergebe sich, dass der Beklagte lediglich über eine mögliche Vorgehensweise der Polizei informiert und keine konkrete Maßnahme gegenüber dem Kläger angeordnet oder angedroht habe, weshalb ein Eingriff in die Willensentschließungsfreiheit des Klägers ebenso wenig vorliege, wie ein Eingriff in die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit. Die Behauptung des Klägers, ihm sei im Fall des Auftritts der „Grup Yorum“ mit einem Ermittlungsverfahren nach der „sog. Anti-Terror-Gesetzgebung“ gedroht worden, entbehre im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Informationsschreibens jeglicher Grundlage und werde zurückgewiesen. Gleiches gelte für andere Behauptungen des Klägers, mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen zu müssen. Der Kläger sei auch als Schirmherr der richtige Adressat des Informationsschreibens gewesen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Beschlusses des VG Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 782/18 Me), wonach es bei Auftritten der „Grup Yorum“ in den vergangenen Jahren wiederholt zu Rechtsverstößen gekommen sei, die im Zusammenhang mit der “Anatolischen Föderation”, die eine Tarnorganisation der verbotenen DHKP-C darstelle, gekommen sei. Es seien wiederholt verbotene Symbole gezeigt worden. Das Informationsschreiben habe an den Kläger als Schirmherr der Veranstaltung gerichtet werden dürfen. Am 15.05.2018 habe der Beklagte auf Grund der Bewerbung der Veranstaltung durch den Kläger auf der Internetseite des „Rebellischen Musikfestivals“ (vgl. Bl. 56 bis 58 der Vw-Akte) in exponierter Form – anders als die anderen Schirmherrn – davon ausgehen können, dass der Kläger maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beteiligt gewesen sei. Selbst für den Fall, der Kläger habe keine organisierende oder rechtlich verantwortliche Tätigkeit übernommen, sei es dem Beklagten auf Grund der Zuständigkeitsnorm des § 2 PAG nicht verwehrt, einen Schirmherrn, der mit seinem Namen die Veranstaltung unterstütze, darüber zu informieren, dass eine Musikband auftreten soll, die in enger Verbindung zu verbotenen Vereinen/Vereinigungen stehe und es zu befürchten sei, dass es zu einschlägigen Rechtsverstößen kommen könne. Der Kläger habe hierauf lediglich aufmerksam gemacht werden sollen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Az.: 602 Js 17072/18) sowie die Gerichts- und Behördenakten des Verfahrens 2 K 964/18 Me, 2 E 782/17 Me, 2 E 783/17 Me und 2 E 784/17 Me werden beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist die statthafte Klageart gegen das Schreiben vom 15.05.2018, bei dem es sich um ein sogenanntes Gefährderanschreiben (oder auch Gefährderbrief) und nicht nur um ein reines Informationsschreiben (oder auch Informationsbrief) handelt.
1.1 Durch die Klage kann nach dieser Bestimmung die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vorprozessual erledigten Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.1999 – 6 C 7.98, juris, Rdnr. 18). Das Schreiben vom 15.05.2018 ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 ThürVwVfG. Es ist keine Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das polizeiliche Schreiben vom 15.05.2018 enthält im Allgemeinen – und auch hier – keine über eine Warnung und Hinweise hinausgehende Regelungswirkung. Es hat aber zum Ziel, auf die Willensentschließung des Betroffenen einzuwirken. Ein bestimmtes Verhalten gibt es diesem jedoch nicht auf und enthält folglich keine verbindliche Regelung. Somit ist das Schreiben vom 15.05.0218, das als Gefährderanschreiben zu werten ist, als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.12.2017 – 1 S 2526/16, juris, Rdnr. 32, m. w. N.; OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 51/04, juris, Rdnr. 24). Davon gehen auch die Beteiligten aus.
Mit dem Gefährderanschreiben ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Rechtsbeziehung entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bildet. Zu klären ist hierbei, ob der dem Gefährderschreiben zugrunde liegende Sachverhalt den handelnden Beklagten ermächtigte, in der geschehenen Art und Weise zu verfahren. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten, das Gefährderanschreiben habe die Schwelle zum Eingriff in Grundrechte des Klägers nicht überschritten und stelle folglich für diesen keine Belastung dar. Eine solche Belastung, ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechtes, setzt kein Handeln durch Verwaltungsakt voraus, sondern ist auch bei polizeilichem Handeln sonstiger Art – wie hier – denkbar. Ebenso ist nicht erforderlich, dass durch das polizeiliche Handeln ein Verhalten ausdrücklich verboten oder gefordert wird. Ausreichend für die Annahme, eine staatliche Maßnahme berühre den Schutzbereich eines Grundrechtes, kann vielmehr auch dessen faktische oder mittelbare Wirkung sein. Maßgeblich für die Qualifikation einer solchen Maßnahme ist in diesem Fall nicht, ob ein bestimmtes, vom Betroffenen in Betracht gezogenes Handeln rechtlich noch zulässig ist, sondern ob die staatliche Maßnahme auf den Betroffenen in der Weise wirken soll, dass dessen Entscheidungsspielraum faktisch eingeschränkt wird (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 26.06.2002 – 1 BvR 670/91, juris Rn. 76ff; VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.12.2017 – 1 S 2526/16, juris, Rdnr. 33). Dies ist bei einem polizeilichen Gefährderanschreiben, wie es vorliegend im Streit steht, der Fall. Mit ihm wird in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Denn beabsichtigte Wirkung eines Gefährderanschreibens – wie auch hier – ist, dass der Betroffene vernünftigerweise keinen anderen Entschluss mehr treffen kann, als einer Empfehlung Folge zu leisten. Dieser auffordernde Charakter entspricht der Intention der Ansprache; sie soll gerade so nachdrücklich hervortreten, dass das gewünschte Ergebnis in der Form eintritt, dass eine von der Polizei als potentiell gefährlich beurteilte Handlung unterlassen wird. Der mit der Ansprache verbundene Einschüchterungs- und Abschreckungseffekt soll dazu genutzt werden, auf die Entschließungsfreiheit einzuwirken (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.12.2017 – 1 S 2526/16, juris, Rdnr. 33; OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 51/04, juris, Rdnr. 27). Es kommt nicht allein darauf an, was der Beklagte mit seinem Anschreiben vom 15.05.2018 bezweckte. Maßgeblich ist auch der objektive Empfängerhorizont, also die Frage, wie der Kläger den Inhalt des Schreibens vom 15.05.2018 verstehen konnte und durfte (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 51/04, juris, Rdnr. 28).
Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Wortlaut des Schreibens geeignet war, die Willensentschließungsfreiheit des Klägers einzuschränken. Der Inhalt des Schreibens war geeignet, den Kläger in Bezug auf den Auftritt der Musikgruppe „Grup Yorum“ und im Hinblick auf seine eigene Teilnahme an dem „Rebellischen Musikfestival“ zu beeinflussen. Damit waren die Rechte des Klägers aus Art. 8 GG und Art. 5 GG betroffen. So wurde in dem Schreiben vom 15.05.2018 unter anderem ausgeführt:
„…sind Sie maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung (Anmerkung: „Rebellisches Musikfestival“) beteiligt“. Der Kläger wird hierdurch persönlich und direkt angesprochen und als Verantwortlicher für das „Rebellische Musikfestival“ herangezogen.
Die Musikgruppe „Grup Yorum“ wurde in dem Schreiben in unmittelbarem Zusammenhang zu den verbotenen Organisationen „DHKP-C“ und „Devrimici Sol“ gebracht, bei denen es in der Vergangenheit auch zu gewalttätigen Aktionen gegen Leib, Leben und bedeutende Sachwerte sowie dementsprechenden Aufrufen gekommen ist. Die Polizei bringt hier unzweifelhaft zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass es sich bei der Musikgruppe „Grup Yorum“ um eine verbotene Vereinigung handelt. Diese Auffassung wird durch Berichte zu den genannten Gruppen belegt, die Hinweise über deren (terroristisches) Auftreten, politische Überzeugung und Durchsetzung dieser Überzeugung mittels gewalttätiger Aktionen enthalten. Weiter wurde in dem Schreiben vom 15.05.2018 auf mögliche Straftaten, insbesondere § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot), § 89c StGB (Anfangsverdacht der Terrorismusfinanzierung), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln) und § 20 I Nr. 5 StGB (Zeigen von verbotenen Symbolen in der Öffentlichkeit) hingewiesen. Schließlich kündigt der Beklagte an, dass die Polizei alle erforderlichen Maßnahmen treffen würde, um Straftaten zu verhindern bzw. zu unterbinden, zum Beispiel durch Platzverweise, polizeilichem Gewahrsam bzw. vorläufigen Festnahmen gegenüber Organisatoren und Unterstützer der Veranstaltung sowie im Einzelfall gegen Veranstaltungsteilnehmer. Der Beklagte gibt damit zu erkennen, dass Maßnahmen gegen den Kläger als Verantwortlichem oder auch nur als Veranstaltungsteilnehmer ergriffen würden, sollte er im Falle des Auftretens der „Grup Yorum“ dort angetroffen werden.
Durch den Inhalt des Schreibens wurde der Kläger in seiner Willensentschließungsfreiheit eingeschränkt. Art. 8 i. V. m. Art. 5 GG schützt die Teilnahme an einer Versammlung, um die es sich bei dem „Rebellischen Musikfestival“ ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) handelt, sowie die Meinungsäußerung an sich und deren Ausübung. Im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 15.05.2018 hätte der Kläger entweder versuchen müssen, den Auftritt der Musikgruppe „Grup Yorum“ zu verhindern, was er als Schirmherr wohl gar nicht hätte beeinflussen können, oder er hätte von der Teilnahme an dem „Rebellischen Musikfestival“ absehen müssen, um sich keiner Straftaten oder der Beihilfe zu einer Straftat schuldig zu machen.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem Schreiben vom 15.05.2018 um ein Gefährderanschreiben und nicht nur um ein reines Informationsschreiben handelt.
Dem steht auch nicht der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18.05.2018 im Verfahren Az.: 2 E 782/18 Me entgegen, in dem ausgeführt wurde, dass es sich bei dem Schreiben vom 15.05.2018 nur um ein Informationsschreiben gehandelt habe. Antragsteller in diesem Verfahren war der Verein „Rebellisches Musikfestival“, vertreten durch den Vorstand, …  S…  und … S… . Der Antrag war darauf gerichtet, dem Freistaat Thüringen, vertreten durch die Landespolizeidirektion, zu untersagen, die in dem Schreiben vom 15.08.2018 angekündigten polizeilichen Maßnahmen zu ergreifen. In der Begründung des Beschlusses ist unter anderem ausgeführt: „Zum einen hat der Antragsgegner den Antragsteller mit dem Schreiben vom 15.05.2018 lediglich über eine mögliche Vorgehensweise der Polizei informiert und keine konkreten Maßnahmen angeordnet oder angedroht.“ Der Beklagte kann zu Recht folgern, dass es sich bei dem Schreiben vom 15.05.2018 um eine Information handelt. Der Beklagte verkennt nur insoweit, dass der betroffene Antragsteller, der „Rebellische Musikverein“, nicht der Adressat des Schreibens vom 15.05.2018 war. Diese Schreiben kann ohne weiteres gegenüber dem „Rebellischen Musikverein“ als reine Information verstanden werden. Es steht aber nicht der Bewertung des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 15.05.2018 als Gefährderanschreiben entgegen. Zudem ist das Gericht an eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerte Rechtsansicht nicht gebunden.
1.2 Das für die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das berechtigte Interesse schließt dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeler Art ein (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl., § 43, Rdnr, 23).
1.2.1 Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger ausführt – ein Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr besteht, d. h. ob der Kläger in absehbarer Zeit damit rechnen muss, bei einem vergleichbaren Sachverhalt erneut mit einem Gefährderanschreiben konfrontiert zu werden. Die Wiederholungsgefahr wird vom Kläger letztlich nur pauschal behauptet. Der Beklagte erklärte, es sei auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) gerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Auftritt der „Grup Yorum“ stattfinden dürfe. Der Kläger müsse nicht befürchten, im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten oder Veranstaltungen erneut Adressat eines entsprechenden Schreibens zu werden. Damit dürfte im Hinblick auf einen künftigen Auftritt der „Grup Yorum“ im Rahmen des „Rebellischen Musikfestivals“ wohl Zweifel an einer Wiederholungsgefahr bestehen.
1.2.2 Dem Kläger steht aber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gefährderanschreibens unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses zu.
1.2.2.1 Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit der Maßnahme ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) objektiv beeinträchtigt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seinem Beschluss vom 04.10.2006 (Az.: 6 B 64/06, juris, Rdnr. 10, m. w. N.) ausgeführt:
„Begründungen für das Versammlungsrecht beschränkende Maßnahmen können diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters oder zu seinem zu erwartenden kriminellen Verhalten auf Versammlungen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 <92>). Erforderlich ist, dass abträgliche Nachwirkungen der diskriminierenden Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots wirksam begegnet werden kann (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2000 a. a. O. S. 23 m. w. N.; Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 7 C 18.79 – BVerwGE 61, 164 <166>). Mit Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und die verfassungsrechtlich verbürgte Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sind an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 a. a. O. S. 85 ff.).“
Gleiches muss für das hier streitgegenständlichen Gefährderschreiben vom 15.05.2018 gelten. Denn dieses erging in unmittelbaren Zusammenhang mit dem „Rebellischen Musikfestival“, das ausweislich des Beschlusses des VG Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) eine öffentliche Versammlung im Sinne von Art. 8 GG darstellte. Der Inhalt des Gefährderanschreibens greift nach Überzeugung des Gerichts damit in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) des Klägers ein. Der Kläger wurde – wie bereits ausgeführt – in möglichem Zusammenhang mit zu erwartenden Straftaten gebracht. Er wurde – zumindest mittelbar – als potentieller Straftäter bezeichnet, dem u. a. öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Verstoß gegen Vereinigungsverbot (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sogar der Anfangsverdacht der Terrorismusfinanzierung (§ 89 c StGB) vorzuwerfen wären, für den Fall, dass die Musikgruppe „Grup Yorum“ bei dem „Rebellischen Musikfestival“ auftreten würde. Darin liegt bei objektiver Betrachtung ein Unwerturteil (vgl. auch § 130 Abs. 4 StGB), das auch im vorliegenden Fall ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse begründet (vgl. BVerwG, B. v. 04.10.2006 – 6 B 64/06, juris, Rdnr. 11).
1.2.2.2 Die Voraussetzungen eines Rehabilitationsinteresses liegen auch insoweit vor, als abträgliche Nachwirkungen der Diskriminierung gegeben sind, denen durch gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gefährderanschreibens begegnet werden kann. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 erklärt, dass der Inhalt des Gefährderanschreibens vom 15.05.2018 publik wurde. Nach dem Erlass des Gefährderanschreibens sei er in der Zeit von Juli 2020 bis 2021 zur Fahndung durch das Bundeskriminalamt ausgeschrieben und Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. Der Inhalt des Gefährderschreibens sei auch durch die Presse an die Öffentlichkeit gekommen. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
1.2.2.3 Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Gefährderanschreiben vom 15.05.2018 nur an ihn gerichtet und der Inhalt nicht von dem Beklagten öffentlich gemacht worden sei. Dass also er, der Kläger, selbst die abträglichen Nachwirkungen der Diskriminierung, seine Person werde mit schweren Straftaten in Zusammenhang gebracht, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 51/04, juris, Rdnr. 33). Selbst wenn der Inhalt des Gefährderschreibens vom 15.05.2018 nicht publik geworden wäre, läge ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit vor. Denn es kommt auch auf die Art des Eingriffs an. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle einer polizeilichen Maßnahme in seinem Urteil vom 29.04.1997 (Az.: 1 C2/95, juris, Rdnr. 21 – Fall einer verdeckten Ermittlung gegen die Klägerin) ausgeführt:
„In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in den vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Anmerkung: Art. 19 GG), erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (BVerwGE 61, 164 <166> unter Bezugnahme auf BVerfGE 51, 268 <279>; Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 92.86 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 96 = NVwZ-RR 1990, 18 = NWVBl 1988, 366). Hierher zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwGE 26, 161 <168>; 45, 51 <54> unter Bezugnahme auf BVerfGE 10, 302 <308>; Urteil vom 23. Juni 1981 – BVerwG 1 C 78.77 – Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 1 = DVBl 1981, 1108 = DÖV 1982, 35 = BayVBl 1982, 55 ; BVerwGE 87, 23 <25>; vgl. auch BVerwGE 28, 285; 47, 31; andere Ansicht: VGH Baden-Württemberg, U. v. 07.12.2017 – 1 S 2526/16, juris, Rdnr. 34: nur im Falle schwerwiegender Eingriffe)“.
Nach alledem hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Er muss deshalb die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des Gefährderanschreibens gerichtlich überprüfen zu lassen, um im Falle einer Rechtswidrigkeitsfeststellung eine Art Genugtuung (Rehabilitation) und damit wenigstens einen – wenn auch unvollkommenen – Ausgleich für eine rechtswidrige Verletzung seiner Grundrechte zu erlangen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 51/04, juris, Rdnr. 33).
2. Die Klage ist auch begründet.
Das an den Kläger gerichtete Gefährderanschreiben war rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Eingreifen, in Form des Erlasses des Gefährderanschreibens, lagen nicht vor. Das Gefährderanschreiben setzt als polizeiliche Maßnahme eine Befugnisnorm voraus, die das Einschreiten gestattet. § 2 des Thüringer Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Polizei (PAG) kommt nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach hat die Polizei die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). § 2 PAG rechtfertigt als Aufgabennorm nicht das polizeiliche Tätigwerden mittels Gefährderanschreiben. Diese Bestimmung würde nur dann ausreichen, wenn mit dem Gefährderanschreiben die Schwelle zum Grundrechtseingriff nicht überschritten wird (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 51/04, juris, Rdnr. 35). Dies ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – nach dem Vorgesagten nicht der Fall.
Das Gefährderanschreiben lässt sich nicht auf die polizeiliche Generalklausel des § 12 PAG stützen. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 13 bis 44 die Befugnisse der Polizei besonders regeln (§ 12 Abs. 1 PAG). Nach dem hier einschlägigen § 12 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 PAG insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu unterbinden.
Da die §§ 13 bis 44 PAG keine Regelung für ein Gefährderanschreiben beinhalten ist also maßgeblich, ob eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) vorgelegen hat und der Kläger diese Gefahr verursacht hat, so dass das Gefährderanschreiben gegen ihn als Verhaltensstörer nach dem hier allein in Betracht kommenden § 7 PAG zu richten war. Nach § 2 Abs. 1 PAG handelt es sich bei einer im Einzelfall bestehenden Gefahr um eine konkrete Gefahr, mithin um einen Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 51/04, juris, Rdnr. 36).
2.1 Daran gemessen bestanden weder zum Zeitpunkt der Adressierung des Gefährderanschreibens an den Kläger noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 ausreichende Anhaltspunkte für eine von dem Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Für die Frage, welche Tatsachen vorlagen, die die Prognose einer konkreten Gefahr rechtfertigen könnten, ist in diesem Fall maßgeblich, ob der Kläger als „Gefährder“ anzusehen war. Der Begriff „Gefährder“ bezeichnet Personen, von denen eine islamische motivierte Terrorgefahr ausgeht, erstreckt sich aber auch auf andere Bereiche der politisch motivierten Kriminalität. Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Gefährder“ existiert nicht. Die Arbeitsgemeinschaft der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes definiert den „Gefährder“ als eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche i. S. d. § 100 a StPO (Anmerkung: Telekommunikationsüberwachung – im Falle schwerer Straftaten), begehen wird (Rücker/Bruckner/Blümel, OBG Thüringen, § 10, S. 119). Bei einer Gefährderansprache handelt es sich um das behördliches Aufsuchen bekannter potentieller Störer vor bestimmten Veranstaltungen mit dem Ziel, sie nachhaltig vor Störungen zu warnen (vgl. Ebert, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Thüringen, OBG Kommentar, zu § 5, Nr. 12.05). Demzufolge ist ein Gefährderanschreiben eine schriftliche Mitteilung an einen bekannten potentiellen Störer vor bestimmten Veranstaltungen mit dem Ziel, ihn nachhaltig vor Störungen zu warnen.
Da der Beklagte das Schreiben vom 15.08.2018 selbst als „Informationsschreiben“ wertete, hat er sich schon erkennbar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Gefahr im Sinne des § 12 PAG vorlag. Bereits aus diesem Grund ist festzustellen, dass das Schreiben vom 15.05.2018 rechtswidrig war, da es an einer entsprechenden Gefahrenprogose mangelte.
Aber auch aus den im Klageverfahren gewonnenen Erkenntnissen und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Behördenakte, ergeben sich keine Tatsachen, die die Prognose einer Gefahr im Sinne des § 12 PAG rechtfertigen könnten.
Aus dem in der Behördenakte befindlichen „Auswertebericht“ des Polizeipräsidiums Osthessen, Kriminaldirektion Fulda vom 30.08.2017, das Konzert der Musikgruppe „Grup Yorum“ am Samstag, 17.06.2017 betreffend, ergibt sich weder eine Verbindung zum Kläger noch zur MLPD.
In dem vorliegenden „Erkenntnisbericht, 1. Fortschreibung, „3. Rebellisches Musikfestival 2018“, vom 14.05.2018“ ist unter Nr. 8 zur Person des Klägers ausgeführt: „Relevanz: ehemaliger Vorsitzender MLPD/Schriftsteller/Mitverantwortlicher Festival laut Homepage des Veranstalters“ und zu „Erkenntnisse“: „keine“ (Behördenakte, Blatt 31 – 40 [Blatt 38]).
Soweit sich der Beklagte auf Stellungnahmen oder Bewertungen des Bundesinnenministeriums oder des Thüringer Innenministeriums beruft, liegen für das Gericht keine Anhaltspunkte vor, den Kläger als Gefährder einzustufen. Konkrete nachprüfbare Angaben, dass diesen Stellungnahmen oder Bewertungen konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen wären, die einen entsprechenden Schluss zuließen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18.05.2018 in dem Verfahren Az.: 2 E 784/18 Me beziehen, aus dem sich für ihn Hinweise auf eine Gefährderstellung des Klägers ergeben sollen. Das Verfahren betraf auch hier nicht den Kläger. Antragsteller in dem Verfahren war der Verein „Rebellisches Musikfestival“, vertreten durch den Vorstand, …  S…  und … S… _ . Zwar wurden im Verfahren Az.: 2 E 784/18 Me Auflagen erteilt. Diese ergingen aber gegenüber dem Verein „Rebellisches Musikfestival“ und nicht gegenüber dem Kläger. Streitgegenstand war auch nicht das Schreiben vom 15.05.2018, sondern der Bescheid des Landkreises Sonneberg vom 17.05.2018, mit dem unter anderem der Auftritt der Musikband „Grup Yorum“ untersagt wurde. In diesem Zusammenhang musste sich das Gericht nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei dem Schreiben vom 15.05.2018 um eine „Information“ oder um ein Gefährderanschreiben handelte. Zwar wurde in dem Beschluss vom 18.05.2018 ausgeführt: „Obwohl in dem angefochtenen Bescheid keine entsprechenden Tatsachen festgestellt wurden, sprechen vorliegend jedoch tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein vom Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.“ Diese Einschätzung, die sich auf die Veranstaltung bezog, ist zu pauschal, um einen Zusammenhang zum Kläger herzustellen oder seine Einstufung als Gefährder zu rechtfertigen. Darüber hinaus erfolgte diese Einschätzung am 18.05.2018. Das Gefährderanschreiben erging jedoch schon am 15.08.2018, also noch vor Erlass der Verbotsverfügung vom 17.05.2018.
Der Beklagte hat selbst in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2021 nach Erörterung der Sach- und Rechtsage, in der das Gericht ausdrücklich zu erkennen gab, dass es das Schreiben vom 15.05.2018 als Gefährderanschreiben wertete und somit die Voraussetzungen des § 12 PAG erfüllt sein müssten, daran festgehalten, dass es sich bei dem Schreiben vom 15.05.2018 nur um eine „Information“ handle, und er hat keine Ausführungen zum Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 12 PAG gemacht.
2.2 Dessen ungeachtet hätte der Kläger nicht nach § 7 Abs. 1 PAG als Verhaltensstörer herangezogen werden können. Verursacht danach eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. Grundsätzlich ist nur derjenige, der durch sein Verhalten unmittelbar eine Gefahr oder Störung verursacht, dafür polizeirechtlich verantwortlich (VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.11.1999 – 1 S 1315/98, juris, Rdnr. 28). Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit hätte daher das Gefährderanschreiben in der Gestalt, in der es hier ergangen ist, an den Kläger nur gerichtet werden dürfen, wenn gerade in seiner Person die Gefahr von Rechtsverstößen anlässlich des Auftritts der Musikgruppe „Grup Yorum“ bestanden hätte. Selbst wenn – was hier nicht der Fall war – eine Gefahr auch dann gegeben ist, wenn gegen eine Person in zeitlicher Nähe zu der polizeilichen Maßnahme und wegen einer Gewalttat, die im sachlichen Zusammenhang mit dem geplanten Gefährderanschreiben steht, staatsanwaltschaftlich ermittelt wurde, ohne dass es zu einer strafrechtlichen Sanktion gekommen ist, ist jedoch eine durch Tatsachen belegte Prognose zu verlangen, die Person werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine anlassbezogene Straftat verwirklichen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 22.09.2005 – 11 LC 52/04, juris, Rdnr. 38). Dem Gericht ist weder aus den vorliegenden Unterlagen, noch aus dem Vorbringen des Beklagten auch nur ansatzweise ersichtlich, weshalb dem Kläger im Falle des Auftretens der „Grup Yorum“ eine anlassbezogene Straftat hätte vorgeworfen werden können. In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass das Gefährderanschreiben bereits am 15.05.2018 erlassen wurde; das vom VG Meiningen aufgehobene Auftrittsverbot der „Grup Yorum“ datiert jedoch vom 17.05.2018.
Soweit sich der Beklagte im Hinblick auf die Störereigenschaft auf einen Eintrag im Internet (Blatt 57 f der Behördenakte) bezieht, vermag das Gericht auch hierin die Gedankengänge des Beklagten nicht nachzuvollziehen. In dem Internetaufruf äußerte sich der Kläger zur „kapitalistischen Ausbeutung“. Einen wie auch immer gearteten Bezug zu „Grup Yorum“ ist diesem Eintrag nicht zu entnehmen.
2.3 Schließlich ist die Rechtswidrigkeit des Gefährderanschreibens vom 15.05.2018 auch deshalb festzustellen, weil der Beklagte sein Ermessen nach § 5 PAG nicht ausgeübt hat. Danach trifft die Polizei ihre Maßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen (hier in Form des Auswahlermessens). Zwar beruft sich der Beklagte darauf, dass der Kläger auch als Schirmherr hätte angesprochen bzw. angeschrieben werden können. Dies steht allerdings nicht in Übereinstimmung mit dem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15.05.2018, mit dem das Thüringer Landesverwaltungsamt angewiesen wurde, ein Verbot des Auftritts der „Grup Yorum“ im Rahmen des „Rebellischen Festivals“ gegen den Veranstalter zu richten (Behördenakte, Blatt 59 bis 65 [63]). Weder der Kläger noch die MLPD wurden in diesem Schreiben als verantwortlicher „Störer“ im Sinne des § 7 PAG genannt. Ebenso wenig wurden in diesem Schreiben andere Maßnahmen, wie den Erlass eines Gefährderanschreibens gegenüber „den Schirmherren“, in Erwägung gezogen.
Selbst für den Fall, dass ein Schirmherr als „Störer“ im Sinne des § 7 PAG hätte herangezogen werden können, so verkennt der Beklagte, dass mehr als 20 Schirmherren bereits im Vorfeld der Veranstaltung für das Festival verantwortlich zeichneten (Behördenakte, Blatt 216 f). Dies war auch öffentlich bekannt. Die Formulierung im Gefährderanschreiben vom 15.05.2018 „Nach hier vorliegenden Informationen sind sie maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beteiligt“ genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung (§ 40 ThürVwVfG) offenkundig nicht, denn der Beklagte setzt sich nicht mit der Frage auseinander, warum der Kläger und nicht auch andere Schirmherrn Adressat des Schreibens vom 15.05.2018 geworden sind.
Letztlich finden sich für die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Veranstalter sei ebenfalls „angesprochen“ worden, keine Anhaltspunkte in der Behördenakte. In diesem Fall wäre es auch nicht nachvollziehbar, warum die Veranstalter des „Rebellischen Musikfestivals“ … S… und … S… dann Anlass gehabt haben sollten, ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gegen das an den Kläger gerichteten Gefährderanschreiben vom 15.05.2018 (Az.: 2 E 782/18 Me) anzustrengen, um gegen potentielle polizeilichen Maßnahmen (Beschlagnahme, Platzverweise etc.) vorzugehen.
3. Ob das Gefährderanschreiben vom 15.05.2018 eine erforderliche Maßnahme im Sinne des § 12 PAG gewesen ist, kann im Hinblick auf die vorausgegangenen Ausführungen danach dahinstehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).


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