Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Abschiebung nach Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 18.50054

Datum:
27.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25060
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84, § 125 Abs. 2 S. 1
AsylG § 78 Abs. 7
ZPO § 222 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 14 K 17.51924 2018-08-07 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. August 2018 wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnete Abschiebung nach Italien. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2018 abgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. August 2018 ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:angegriffene Gerichtsbescheid ist nach der in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten des Klägers diesem am 9. August 2018 zugestellt worden. Damit endete die zweiwöchige Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 VwGO mit Ablauf des 23. August 2018 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Antragsschrift des Bevollmächtigten des Klägers ist jedoch erst am 27. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Hierauf wurde der Bevollmächtigte des Klägers mit gerichtlichem Schreiben vom 6. September 2018 hingewiesen. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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