Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach Pakistan

Aktenzeichen  M 32 K 17.43740

Datum:
12.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53649
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 30 Abs. 1, § 78 Abs. 1
AsylG § 34, § 38

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.  

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts – der in seiner Ziffer 2 nicht angefochten wurde – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 und 38 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 AufenthG.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, § 77 Abs. 2 AsylG, und führt ergänzend Folgendes aus:
1. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG kommt nicht in Betracht.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylG näher geregelt, in § 3c AsylG die Akteure, von denen die Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes ausgehen muss, und in § 3e AsylG die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer inländischen Fluchtalternative im Herkunftsland.
a. Wegen der vom Kläger behaupteten mehrfachen Raubüberfälle auf seine Person kommt eine Flüchtlingszuerkennung schon mangels Vorliegens eines asylerheblichen Merkmals nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht in Betracht. Bei diesen Delikten handelt es sich um reine Kriminalität, die nicht an ein solches Merkmal, auch nicht in der Form der Religion des Opfers, anknüpft und jedermann treffen kann.
b. Wegen seiner (neuen) schiitischen Glaubensausrichtung kann der Kläger keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen.
aa. Zwar liegt hier das asylerhebliche Merkmal der Religion nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Es fehlt aber an einem der in § 3c AsylG genannten Akteure, von dem die befürchtete Verfolgung des Klägers wegen seiner Religion ausgehen muss. Dass der pakistanische Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) ein solcher Akteur ist, wird vom Kläger nicht behauptet und findet auch in den Erkenntnisquellen keine Stütze. Auch ein Akteur nach § 3c Nr. 2 AsylG kommt nicht in Frage. Dafür müsste der Kläger hinreichend darlegen, dass die befürchtete Verfolgung, sei es in individueller Form oder in der Gestalt einer Gruppenverfolgung, durch Parteien oder Organisationen geschieht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Insoweit hat der Kläger außer einem abstrakten Hinweis auf „die Sunniten“ oder „die Taliban“ nichts Substantiiertes vorgebracht, insbesondere nichts zur erforderlichen landesweiten Bedrohensmächtigkeit dieser Verfolgergruppen. Schließlich fehlt es auch an einem nichtstaatlichen Akteur nach § 3c Nr. 3 AsylG, etwa in Gestalt von Angehörigen der beiden genannten Gruppierungen, da nicht feststeht, dass der Kläger vor einem solchen Akteur erwiesenermaßen keinen Verfolgungsschutz durch die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Schutzakteure erlangen kann, etwa durch staatliche Polizeikräfte.
Im Übrigen findet eine Gruppenverfolgung schiitischer Muslime in Pakistan nicht statt, auch nicht durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt sunnitischer Extremisten, weil die hierzu notwendige Verfolgungsdichte nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht besteht. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil vom 22. Oktober 2018 – Az. M 23 K 16.35080 – an:
„Die Bevölkerung Pakistans wird auf etwa 196 bzw. 201 Millionen geschätzt (vgl. EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, Seite 19; Home Office, Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, 2017, S. 8, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/
uploads/attachment_data/file/622258/Pakistan_-_Background CPIN v2_0
June_2017_.pdf). Über 95% davon sind Muslime. Der Anteil der Schiiten wird auf 5 bis 25% der Gesamtbevölkerung (vgl. Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 7, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/
system/uploads/attachment_data/file/566240/cig_pakistan_shias.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, S. 54, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html) bzw. 20 bis 25% der Muslime (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan, Stand 20.10.2017, S. 1 und EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, S. 20) geschätzt.
Dem gegenüber zu stellen ist die Zahl der Verfolgungshandlungen. Dazu finden sich in den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln insbesondere folgende Angaben: Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kommt es in Pakistan zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie vor allem zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten. 2015 seien bei religiös motivierten Anschlägen 220 Menschen getötet und 283 Personen verletzt worden. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setze die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; radikale Prediger erhielten mitunter Redeverbot. Die Regierung gehe verstärkt gegen die illegale Nutzung von Moscheelautsprechern für kriegerische Botschaften sowie gegen Hassprediger vor und habe in erheblichem Umfang Material beschlagnahmt, das zu interreligiöser Intoleranz und Hass aufrufe sowie religiös motivierte Gewaltanwendung verherrliche (Lagebericht, a.a.O. Seite 15). Das britische Home Office stellt fest, dass schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert sind und im Alltag Seite an Seite leben. Eine erhebliche Anzahl Schiiten ist danach in vielen Landesteilen zu finden; große schiitische Gemeinschaften gibt es in vielen urbanen Zentren Pakistans, einschließlich Karachi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sarghoda. Es gebe viele Städte ohne interkonfessionelle Spannungen. Im Allgemeinen seien die pakistanischen Behörden auch gewillt, Schiiten zu beschützen, insbesondere während des für die Schiiten besonders wichtigen Monats Muharram, und auch schiitischen Pilger auf dem Weg in den und aus dem Iran sei Schutz gewährt worden. Begrenzt werde die Schutzfähigkeit durch knappe Ressourcen (Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 5). Gleichwohl habe das South Asia Terror Portal im Jahr 2013 eine Zahl von 81 gegen Schiiten gerichteten Ereignissen mit 504 Toten und 965 Verletzten aufgezählt (Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 7 f.). In den meisten Fällen gebe es für Schiiten die Möglichkeit, in andere Teile Pakistans auszuweichen (a.a.O. S. 5). Einem Bericht des Home Office über interreligiöse Gewalt aus dem Jahr 2014 lässt sich entnehmen, dass diese seit 2010 stark angestiegen und im Wesentlichen auf Quetta, Kurram, Teile Karachis und Gilgit Balistan konzentriert ist. Die Mehrheit der Anschläge sei gegen die schiitische Gemeinschaft gerichtet. Antischiitische und militante Gruppen stellten die größte Gefahr für Schiiten in Pakistan dar, dazu gehöre unter anderem die Gruppe Sipa-e-Sahaba (Home Office, Pakistan: Fear of the Taliban and other militant groups, 2014, Seite 10, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566243/Pakistan_CIG.Fear_Taliban.pdf). Nach Auskunft des European Asylum Support Office sind Schiiten in größerer Zahl zu finden in Peschawar, Kohat, Hangu und Derat Ismael Khan in Khyber Pakthunkhwa, in den Agenturen Kurram und Orakza in den FATA (Stammesgebieten unter Bundesaufsicht), in und um Quetta und an der Makran-Küste in Belutschistan, in Gebieten im Süden und der Mitte von Punjab und im ganzen Sindh. Große Schiitengemeinschaften fänden sich in vielen Städten in Pakistan. Der schiitische Glaube sei in Pakistan nicht auf bestimmte ethnische, sprachliche oder Stammesgruppen beschränkt. Mit Ausnahme der Hazaras ließen sich pakistanische Schiiten äußerlich oder sprachlich nicht von den pakistanischen Sunniten unterscheiden. Überall im Land seien sunnitische und schiitische Gemeinschaften im Allgemeinen gut integriert, lebten in gemischten Dörfern und heirateten auch untereinander. Auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung in Pakistan sunnitisch sei, hätten Schiiten immer herausragende und machtvolle Positionen inne gehabt und Einfluss auf Struktur und Entwicklung des pakistanischen Staates genommen. Der Gründer Pakistans, Mohammed Al Jinnah, habe der schiitischen Gemeinschaft zugehört, genauso wie der politisch wohlbekannte Bhutto-Clan. Schiiten könnten Regierungsämter übernehmen und hätten hohe Ämter inne, so wie der frühere Präsident Asif Ali Zadari. Sie seien vertreten im pakistanischen Council of Islamic Ideology, dem in der Verfassung vorgesehenen Organ, das die Regierung in Fragen der islamischen Rechtsprechung und Praxis berate. Es gebe keine Gesetze oder Regierungsstrategien, die Schiiten diskriminierten. Auch werde die freie Religionsausübung der Schiiten durch kein Gesetz eingeschränkt. Es gebe wenig gesellschaftliche Diskriminierung, die Schiiten in ihrem Alltag einschränken könne. Gelegentlich komme es aber zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Gemeinschaften der Sunniten und Schiiten. Anschläge sunnitischer extremistischer Gruppen gegen die Schiitengemeinschaft hätten zahlreiche Todesopfer gefordert (EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, S. 108 ff.). Der UNHCR berichtet ebenfalls von konfessioneller Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten, zwischen 2012 und 2015 seien 1.270 Menschen Opfer interkonfessioneller Gewalt geworden, zwischen Januar und gegen Ende November 2016 seien 24 Schiiten getötet und drei verletzt worden (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, S. 58 f.).
Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau ist das Gericht der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönlich-erhebliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind und dementsprechend die Glaubenszugehörigkeit einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegensteht. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die in den Erkenntnismitteln berichteten Übergriffe durch radikale und terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen nach der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe offensichtlich nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl nicht festgestellt werden, dass für die Mehrheit der Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen. Geht man zugunsten des Klägers von dem niedrigsten genannten Anteil von 5% Schiiten von 201 Millionen Einwohnern Pakistans aus, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 10 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach dem o.g. Bericht des Home Office aus 2014 – dieser enthält insoweit die höchste Opferzahl – waren im Jahr 2013 insgesamt rund 1.500 Schiiten Opfer extremistischer religiös motivierter Anschläge. Damit waren nicht einmal 0,02% der schiitischen Bevölkerungsgruppe von Anschlägen betroffen. Danach ist festzustellen, dass bei einer wertenden Betrachtungsweise nicht für jeden Schiiten in Pakistan ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Angesichts des Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor (vgl. auch VG Köln, U. v. 03.07.2015 – 23 K 581/14.A – juris; VG Augsburg, U.v. 22.08.2013 – Au 6 K 13.30182 – juris; VG München, U.v. 08.06.2011 – M 23 K 07.50966 – juris).“
bb. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch deshalb nicht in Frage, weil dem Kläger eine inländische Fluchtalternative in Pakistan zur Verfügung steht, § 3e AsylG. Die Voraussetzungen einer solchen Alternative, nämlich dass der Kläger in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er in diesen Landesteil reisen, dort aufgenommen werden und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, sind erfüllt. Nach der aktuellen Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand August 2018, S. 20) können potentiell Verfolgte in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität unbehelligt leben. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.000 m², ca. 200 Mio. Einwohner) ohne funktionierendes Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das VG Leipzig vom 15.1.2014). Besondere individuelle Ausschlussgründe sind beim Kläger, der ein erwerbsfähiger Mann ist, der als Automechaniker bereits jahrelang seinen Lebensunterhalt verdient hat und der sich sogar – nebenbei bemerkt – vor seiner Einreise nach Deutschland über 15 Jahre lang außerhalb Pakistans zurechtgefunden hat, nicht zu erkennen. Der Kläger kann sich in den großen Städten Pakistan, wo es starke schiitische Gemeinden gibt, ein hinreichend sicheres Leben als Schiit aufbauen. Es steht ihm auch frei, sich wieder nach Italien zu begeben, wo er sich 15 Jahre lang aufgehalten hat. Um in Sicherheit vor sunnitischer Verfolgung zu leben braucht der Kläger nicht nach Deutschland zu kommen.
2. Auch einen Anspruch auf den subsidiären Schutzstatus wegen eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Schadens bei einer Rückkehr nach Pakistan gemäß § 4 AsylG hat die Beklagte ebenso ausführlich wie zutreffend verneint. Schon der enorme zeitliche Abstand zu den Vorkommnissen in Pakistan von fast zwanzig Jahren lassen die Befürchtungen des Klägers als wenig begründet erscheinen. Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es zudem gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG an einem Akteur im rechtlichen Sinne, auf den der befürchtete ernsthafte Schaden zurückzuführen wäre (zum Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren siehe ausführlich VG München, U.v. 15.2.2019 – M 32 K 16.35712 – juris) und besteht eine inländische Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG. Ebenso zutreffend verneint das Bundesamt das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
3. Die Klage war von daher abzuweisen, und zwar, da es aus dem Vortrag des Klägers rechtlich offensichtlich ist, dass damit kein Anspruch auf internationalen Schutz begründet werden kann, und sich dem Gericht die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt, in der qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet gemäß § 78 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylG.


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