Verwaltungsrecht

Rechtswidrige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

Aktenzeichen  M 25 S 17.30011

Datum:
13.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Eine Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens ist fehlerhaft, wenn keine Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin erfolgte. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Januar 2017 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2016 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der am 2. Januar 2017 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 anzuordnen, mit dem dieses das Asylverfahren des Antragstellers wegen Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt hat, ist begründet. Der Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 zur Anhörung geladen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich der Akte jedoch nicht zugestellt (Blatt 44 der Behördenakte). Deshalb hat der Antragsteller keine Kenntnis vom Anhörungstermin erhalten. Die Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 1 AsylG erfolgte somit zu Unrecht. Damit erweist sich auch die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan als rechtswidrig.
Die Antragsgegnerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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