Aktenzeichen 22 CS 18.781
Leitsatz
1 Bei der Entscheidung über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit tritt die Bedeutung der seit dem Ende der förmlichen Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Vereinigung verstrichenen Zeit, wie sie in den Regelbeispielen des § 34a Abs. 1 S. 4 GewO zum Ausdruck kommt, stark in den Hintergrund, wenn von dem ausgeschiedenen Mitglied ungeachtet des Endes der förmlichen Mitgliedschaft “lebenslange” Solidarität erwartet wird, wie es regelmäßig bei so genannten “Outlaw Motorcycle Gangs” der Fall ist. Ob die Mitgliedschaft in der ausländischen Untergliederung eines solchen Clubs bestand, ist für die Zuverlässigkeitsprognose irrelevant, wenn Kontakte nach Deutschland vorliegen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Zwar reicht es aus Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich aus, gewerberechtlich nicht gegen die GmbH, sondern nur gegen ihren unzuverlässigen Geschäftsführer vorzugehen, wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer hat. Dies setzt aber voraus, dass die Geschäftsführer gleichberechtigt sind und nicht der unzuverlässige Geschäftsführer eine beherrschende Stellung hat (Weiterentwicklung von BayVGH BeckRS 2018, 14541). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 5 S 17.1323 2018-03-16 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2018 ist in den Nrn. I und II wirkungslos geworden.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragstellerin, eine GmbH mit zwei Geschäftsführern, war Inhaberin einer mit Bescheid vom 30. September 2016 erteilten Erlaubnis gemäß § 34a GewO für das Bewachungsgewerbe. Aufgrund einer anonymen Mitteilung vom 19. Dezember 2016 erlangte das zuständige Landratsamt Hinweise darauf, dass einer der beiden Geschäftsführer, Herr P., entgegen seiner anlässlich der Erteilung der Gewerbeerlaubnis abgegebenen Erklärung führendes Mitglied in der thailändischen Sektion eines Motorradclubs („Gremium MC“) sei, der zu den sogenannten „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gehöre, und dass zudem gegen ihn in Thailand Ermittlungsverfahren wegen Raubes, räuberischer Erpressung und Körperverletzung und in Deutschland wegen Verkürzung von Sozialabgaben laufen würden. Nach Ermittlungen und Anhörung des Herrn P. nahm das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Juli 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (und mit Nebenentscheidungen) die der Antragstellerin erteilte Bewachungs-Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurück. Dem Landratsamt sei nachträglich bekannt geworden, dass die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers Herrn P. schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht vorgelegen habe; dies müsse sich die GmbH zurechnen lassen, da der weitere Geschäftsführer, Herr C., keine recherchierbare Geschäftsführertätigkeit ausübe.
Gegen den Bescheid vom 19. Juli 2017 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben (der derzeitige Stand dieses Verfahrens ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt). Zugleich hatte sie vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2018 versagt hat.
2. Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Nach Angaben der Beteiligten verkaufte Herr P. im Lauf des Verfahrens seinen Geschäftsanteil an der antragstellenden GmbH und schied als Geschäftsführer aus; es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt, der für die Antragstellerin eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO neu beantragte. Diese Erlaubnis hat das Landratsamt mit Bescheid vom 18. Mai 2018 erteilt. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend das vorläufige Rechtsschutzverfahren (in beiden Instanzen) für erledigt erklärt (Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018, Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018) und sich gegen die Überbürdung der Kosten verwahrt.
3. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zur Hauptsache ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und auszusprechen, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2018 in den Nrn. I und II wirkungslos geworden ist (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Verfahrenskosten. Dabei ist nur eine summarische Prüfung geboten, aber nicht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Antwort auf etwaige aufgeworfene schwierige Rechtsfragen (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2007 – 1 C 7.06 – juris; BayVGH, B.v. 13.3.2012 – 22 AS 10.40042 – juris).
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. Denn ihre Beschwerde, bei der ausschließlich die von der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgebrachten Gründe vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen gewesen wären (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 26 m.w.N.), wäre voraussichtlich erfolglos geblieben.
3.1. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerdebegründung geltend, „im Internet zufällig gefundene Fotos“ älteren Datums, auf denen Herr P. erkennbar sein solle, könnten nicht belegen, dass Herr P. überhaupt Mitglied des besagten Motorradclubs gewesen sei. Dies überzeugt nicht. Unerheblich ist, auf welche Weise (zufällig oder nicht) die genannten Fotos zur Kenntnis des Landratsamts gelangt sind; entscheidend ist, was darauf zu sehen ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss sachlich richtig ausgeführt, dass Herr P. auf den Fotos zweifelsfrei und in der typischen Kleidung mit den Symbolen (sog. „patches“) des Motorradclubs zu erkennen ist und dass es sich dabei z.T. um Fotos von der Homepage des Clubs handele, die erkennbar als Gruppenfotos gestellt worden sind, auf denen Herr P. also nicht bloß zufällig zu sehen ist. Jeder andere Schluss als derjenige auf eine (aktuelle oder frühere) Mitgliedschaft von Herrn P. in dem Motorradclub wäre lebensfremd.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass das Verwaltungsgericht sich einerseits auf eine (etwaige) jedenfalls fünf Jahre zurück liegende Mitgliedschaft von Herrn P. in dem Motorradclub, andererseits aber auf solche Gerichtsentscheidungen gestützt habe, denen eine aktuelle Mitgliedschaft in einer OMCG zugrunde gelegen habe, überzeugt auch dies nicht; das Gleiche gilt für die Rüge, es handele sich hier um einen ausländischen Club, dessen mögliches Gefährdungspotential gar nicht ermittelt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der hier einschlägige Motorradclub ausweislich des Verfassungsschutzberichts Bayern 2016 zu den sogenannten OMCG gehört; es ist – gestützt auf die Einschätzung der zuständigen Kriminalpolizeiinspektion vom 19. Juli 2016 – davon ausgegangen, dass der besagte Motorradclub einer der gewaltbereiten und staatliche Autorität ablehnenden sogenannten „Onepercenter“ sei, deren Mitglieder nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes gegenseitig voneinander eine lebenslange, noch über der staatlichen Rechtsordnung stehende Loyalität erwarten würden. Dieser Beurteilung ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Das Verwaltungsgericht hat auch die aus der „Verhaftetheit“ eines aktuellen (oder früheren) Mitglieds in dem Milieu des besagten OMCG folgenden Zuverlässigkeitsbedenken des Landratsamts und die gebotene in die Zukunft gerichtete Prognose dargestellt und ausgeführt, dass das Bewachungsgewerbe aufgrund seiner besonderen Konfliktträchtigkeit (Verteidigung von Leben oder Eigentum anderer Personen gegen Angriffe) außergewöhnliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit der gewerblichen „Bewacher“ stellt. Dem hat die Antragstellerin die Beispielsfälle einer Regelunzuverlässigkeit gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 GewO gegenübergestellt und eingewandt, dort werde auf einen verstrichenen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren abgestellt, und auch die Mitgliedschaft von Herrn P. in dem Club liege jedenfalls mehr als 5 Jahre zurück. Die Antragstellerin stellt allerdings die vom Verwaltungsgericht angenommene Tatsachengrundlage, dass die Fotos aus dem Jahr 2013 stammten, nicht substantiiert in Frage. Vom Jahr 2013 ausgehend aber kann die Mitgliedschaft – wenn überhaupt – nur weniger als 5 Jahre vor dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2017 geendet haben, selbst wenn die Fotos kurz vor dem Ausscheiden des Herrn P. aus dem Club entstanden sein sollten. Abgesehen davon tritt die Bedeutung der seit Ende der förmlichen Zugehörigkeit verstrichenen Zeit, wie sie in den – vorliegend nicht einschlägigen – Regelbeispielen des § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO zum Ausdruck kommt, dann stark in den Hintergrund, wenn von dem ausgeschiedenen Mitglied ungeachtet des Endes der förmlichen Mitgliedschaft „lebenslange“ Solidarität erwartet wird und wenn diese Bindung, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen angenommen hat, nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes bei solchen OMCG wie derjenigen, der Herr P. angehört hat oder angehört, wesenstypisch ist. Angesichts dessen ändert sich an den Zuverlässigkeitszweifeln auch nichts dadurch, dass Herr P. nach Angabe der Antragstellerin „nur“ in einer ausländischen, nicht aber in der deutschen Untergliederung des Clubs Mitglied gewesen sein will; nach Aktenlage wurde die thailändische Sektion der besagten OMCG von deutschen Mitgliedern gegründet und unterhält auch Kontakte zur Organisation in Deutschland. Weshalb das „Gefährdungspotential“ dieser ausländischen Abteilung geringer sein sollte als das der in Deutschland agierenden Gliederung, und deshalb einer gesonderten Ermittlung bedürfte, ist nicht ersichtlich. Der in der Gesamtschau gewonnene Befund, dass die Beendigung der Mitgliedschaft von Herrn P. in der OMCG (wenn sie überhaupt zutrifft) nur „formeller Art“ ist, aber nichts an der tatsächlichen Verbundenheit von Herrn P. mit der Organisation und seiner Loyalität ihr gegenüber geändert hat, wird noch bestätigt durch die – von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten – Antragserwiderung vom 14. Mai 2018, wonach das Gruppenfoto mit Herrn P. sogar aktuell noch auf der Internet-Startseite des thailändischen Clubs erscheint.
3.2. Soweit die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass durch die Rücknahme der Gewerbeerlaubnis die Arbeitsplätze von 20 Sicherheitsmitarbeitern bedroht seien, weshalb die Rücknahme unverhältnismäßig sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Von einer Notwendigkeit, wegen der Erlaubnisrücknahme „adhoc“ und „sofort“ diese Mitarbeiter anderweitig unterzubringen oder ihnen fristgerecht (mit Frist von 1 Monat) zu kündigen, kann keine Rede sein. Im angegriffenen Bescheid vom 19. Juli 2017 wurde nicht nur für die Einstellung des Bewachungsgewerbes eine Frist von 3 Wochen nach Zustellung des Bescheids gesetzt. Vielmehr ersetzte dieser Bescheid einen vorangegangenen, zwischenzeitlich vor dem Verwaltungsgericht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffenen Bescheid, der – soweit entscheidungserheblich – das gleiche Ziel hatte, vom 9. Juni 2017 stammte und dem eine Anhörung vom 13. April 2017 vorausging. Dass es nicht gelinge, die 20 Sicherheitsmitarbeiter in den andern Geschäftsbereichen der GmbH kurzfristig unterzubringen, und dass der „Sicherheitssektor“ das wirtschaftliche Standbein der GmbH sei, hatte die Antragstellerin im Verfahren gegen den vorherigen Bescheid (vom 9.6.2017) nicht in dieser Deutlichkeit substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund begegnet die Ermessensausübung des Landratsamts bei summarischer Prüfung keinen Bedenken insoweit, als das Amt die anderen von der GmbH angemeldeten Gewerbe als Ausweichmöglichkeit angeführt hat. Diese anderen Betätigungen mögen nur untergeordnete Bedeutung haben, sie sind aber zahlreich (laut Anmeldung vom 16.11.2015: Reinigungsu. Veranstaltungsdienstleistungen, Sportschule, Vertrieb von Sportartikeln u. Nahrungsergänzungsmitteln, Handel mit erlaubnisfreien Artikeln, Organisation u. Vermittlung von Reisen, Fahrdienstleistungen).
3.3. Für sich genommen zutreffend weist zwar die Antragstellerin darauf hin, es sei zwischen der Unzuverlässigkeit (einerseits) eines Geschäftsführers einer GmbH und (andererseits) der GmbH selbst zu unterscheiden und diese gebotene Unterscheidung gewinne besonderes Gewicht dann, wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer habe, von denen nur einer (als Person) unzuverlässig sei, der andere dagegen zuverlässig mit der Folge, dass es ausreiche, behördlicherseits nur gegen den unzuverlässigen Geschäftsführer vorzugehen, nicht aber gegen die GmbH als solche (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 7.6.2018 – 22 ZB 18.807 – juris Rn. 11). Vorliegend sind aber das Landratsamt und – ihm folgend – das Verwaltungsgericht nachvollziehbar davon ausgegangen, dass beide Geschäftsführer nicht nur nicht gleichberechtigt gewesen sind, sondern dass – aus verschiedenen, im angegriffenen Bescheid und im Beschluss genannten Umständen – der gewerberechtlich unzuverlässige Geschäftsführer, Herr P., eine beherrschende Stellung hatte. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. In rechtlicher Hinsicht hat außerdem der Antragsgegner in der Antragserwiderung (unwidersprochen) vorgebracht, dass Herr P. gar keine Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer gehabt habe, mit deren Rücknahme sich das Landratsamt (anstelle eines Vorgehens gegen die GmbH) hätte begnügen können.
3.4. Die Ausführungen der Antragstellerin zum Vertrauensschutz gemäß Art. 48 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG vermögen nicht zu überzeugen. Es geht vorliegend nicht um den Ausgleich von durch Vertrauen und Rücknahme bedingten Vermögensnachteilen (Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG), sondern um die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Rücknahmebescheids, mit dem kein begünstigender, eine Geld- oder Sachleistung gewährender Verwaltungsakt zurückgenommen wurde (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG). Im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung, der lediglich eine summarische materiell-rechtliche Prüfung der Hauptsache unter Billigkeitsgesichtspunkten zugrunde liegt, braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob und inwieweit dennoch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eine Rolle spielen dürfen oder müssen (vgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 48 Rn. 137 m.w.N.). Ob das Landratsamt die (nach seiner Ansicht wahrheitswidrigen) Angaben der Herrn P. zu seiner Mitgliedschaft in der OMCG zum Gegenstand seiner Ermessensbetätigung gemacht hat oder ob es womöglich gemeint hat, der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG sei eröffnet, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen. Allerdings drängt sich die Bejahung schutzwürdigen Vertrauens im vorliegenden Fall nicht auf: Herr P. wurde (nachdem beim Landratsamt entsprechende Verdachtsmomente bekannt geworden waren) vor Erteilung der Gewerbeerlaubnis im August 2016 schriftlich aufgefordert, sich zu erklären, und zwar nicht nur zu einer bestehenden Mitgliedschaft in einer OMCG, sondern dahin, dass „weder eine Nähe noch eine Mitgliedschaft zu sog. OMCG-Vereinigungen besteht“. Die Frage des Landratsamts bezog sich also – entgegen der jetzigen Antragsbegründung – nicht allein auf eine aktuelle oder potentielle künftige (förmliche) Mitgliedschaft in einer OMCG, sondern auch auf eine „Nähe“ zu einer solchen Organisation; eine „Nähe“ kann auch nach dem Ende einer (förmlichen) Mitgliedschaft fortbestehen. Der Frage nach der „Nähe“ ist Herr P. in seiner Antwort vom 16. August 2016 allerdings ausgewichen; er hat nur die Frage nach seiner Mitgliedschaft verneint und hinzugefügt, er beabsichtige nicht, Mitglied eines solchen Clubs zu werden.
3.5. Nach der für die Kostenentscheidung nur gebotenen summarischen Prüfung begegnet auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids keinen Bedenken. Dass andere, vom Verwaltungsgericht angeführte Vergleichsfälle, die gerichtlich entschieden wurden, tatbestandlich noch „härter“ zu Ungunsten der Betroffenen gelagert waren, steht dem nicht entgegen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.