Verwaltungsrecht

Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung: Zwangsmitgliedschaft in einer weiblichen Geheimgesellschaft in Sierra Leone

Aktenzeichen  M 30 S 21.30064

Datum:
13.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26850
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 73 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Erkenntnismittel dafür, dass die in Sierra Leone regional tätigen Beschneiderinnen, die sog. Sowei, ihre Strukturen nutzen, um kritische Stimmen in der Bevölkerung zu verfolgen und durch Auftragstötungen aus den Weg zu räumen oder Personen, die Nachfolgemitgliedschaften antreten sollen, ausfindig zu machen, liegen nicht vor. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für … (Bundesamt) vom 29. Dezember 2020 – Gesch.Z. … -, mit dem die der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Juni 2017 – Gesch.Z. … – zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen (Nr. 1), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts verneint (Nr. 2) sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verneint wird (Nr. 3). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt in Bezug auf eine drohende Beschneidung durch einen Geheimbund getäuscht habe. Sie sei vielmehr bereits seit dem siebten Lebensjahr beschnitten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe jedoch darauf beruht, dass sie nicht beschnitten sei und ihr eine zwangsweise Beschneidung durch einen Geheimbund drohe. Auch aus anderen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft, ebenso wenig subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Abschiebungsverbote lägen trotz der derzeitigen humanitären Bedingungen in … …, die näher dargestellt werden, nicht vor. Die Antragstellerin sei volljährig, gesund und erwerbsfähig sowie ohne Unterhaltslasten. Sie habe eine überdurchschnittliche Schulbildung und Krankenschwester gelernt, in … als Babysitterin und später in … … als Goldhändlerin gearbeitet. Daher sei nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach … … in eine aussichtlose Lage geraten würde, in der sie ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2020 – Gesch.Z. …- … – hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 13. Januar 2021 Klage erhoben (M 30 K 21.30063). Eine Klagebegründung unterblieb bislang.
Nachdem im im Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheid in Nr. 4 die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet wurde, beantragt die Antragstellerin vorliegend mit Antrag vom 13. Januar 2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne weitere Begründung:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wieder hergestellt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und hat sich mit Schreiben vom 18. Januar 2021 zur sich im vorliegenden Verfahren stellenden Beschneidungsthematik in … … geäußert. Die Antragstellerin sei, wie in … … altermäßig üblich, bereits seit dem ca. siebten Lebensjahr beschnitten. Eine erneute Beschneidung drohe mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Insbesondere in der Hauptstadt … sei es möglich, sich den traditionellen Bindungen und Zwängen der heimischen Ethnien zu entziehen. Die Antragstellerin sei volljährig, gesund, erwerbsfähig und ohne Unterhaltslasten. Sie habe eine überdurchschnittliche Schulbildung und den Beruf der Krankenschwester erlernt. Sie habe in … gelebt, dort als Babysitterin und später als Goldhändlerin gearbeitet. Unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK daher nicht beachtlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte der Verfahren M 30 K 21.30063 und M 30 S 21.30064 sowie die – in elektronischer Form – beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitbefangenen Bescheids vom 29. Dezember 2020 zulässig, vgl. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Er ist jedoch unbegründet. Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2020 vermag das Gericht zum derzeit maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nicht festzustellen.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 4 des Bescheids vom 29. Dezember 2020 und das besondere Interesse hieran wurden im Bescheid entsprechend der Vorgabe des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Zwar ist die Begründung knapp, sie lässt aber hinreichend die Auseinandersetzung mit der individuellen Fallkonstellation und Betrachtung der Gesamtumstände erkennen. Hinreichend und nachvollziehbar wird herausgestellt, dass die bewusste und wiederholte Falschangabe der Antragstellerin und das jahrelange Verschweigen über die bereits in der Kindheit erfolgte Beschneidung, ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug begründe.
2. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen anordnen bzw. wiederherstellen – die Regelungen in § 36 Abs. 3 und 4 AsylG sind vorliegend nicht einschlägig -. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese erfolgreich sein wird, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Bei offenen Erfolgsaussichten bedarf es einer weiteren Interessensabwägung.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Rücknahme des der Antragstellerin zuerkannten Flüchtlingsstatus das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Rücknahmeentscheidung verbunden mit der gemäß § 73 Abs. 3 AsylG gebotenen – vorliegend ablehnenden – Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus oder von Abschiebungsverboten ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nach Aktenlage und summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dem liegt insbesondere zugrunde, dass sich die Antragstellerin im Rücknahmeverfahren (bislang) nicht geäußert und auf die Ausführungen des Bundesamtes nicht erwidert hat.
a) Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Dies ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die Angaben oder das Verschweigen müssen dabei kausal für die Anerkennung gewesen sein.
(1) Die Antragstellerin hat unrichtige Angaben gegenüber dem Bundesamt im Zusammenhang mit einer drohenden Beschneidung getätigt.
Während sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 6. Oktober 2016 noch angab, selbst nicht beschnitten zu sein, aber bei Rückkehr nach … … der Gefahr einer Beschneidung durch eine Geheimgesellschaft im Zusammenhang mit einer Zwangsmitgliedschaft in Nachfolge ihrer Mutter ausgesetzt zu sein, ist nunmehr durch ein ärztliches Attest vom *. August 2020 belegt, dass die Antragstellerin beschnitten ist, ihren Angaben zufolge seit dem siebten Lebensjahr. Damit steht hinreichend fest, dass die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt unrichtige Angaben getätigt hat. Insoweit kann vorliegend auch ein Missverständnis, etwa bei der Übersetzung, ausgeschlossen werden, da die Antragstellerin näher hierzu ausführte. Sie gab an, sie sei selbst Christin und Katholikin. Ihr Vater sei auch Christ gewesen und habe verhindern können, dass sie beschnitten werde. Ihre Mutter habe das gegen die eigene Überzeugung respektiert und die Antragstellerin vor einer Beschneidung bewahrt, weil auch der Vater sich für die Antragstellerin eingesetzt habe. Ihre jüngere Schwester sei hingegen während einer Abwesenheit des Vaters als Jugendliche von ihrer Mutter selbst beschnitten worden. Deswegen habe es große Streitigkeiten zwischen ihren Eltern gegeben. Ihr Vater habe aber verhindern können, dass die Antragstellerin beschnitten werde.
(2) Auf der Annahme, der Antragstellerin drohe bei Rückkehr nach … … die Beschneidung durch einen Geheimbund bzw. eine flüchtlingsschutzrelevante Diskriminierung, wenn sie nicht beschnitten werde, basiert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom 22. Juni 2017 – Gesch.Z. … Somit sind die unrichtigen Angaben der Antragstellerin kausal für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen.
(3) Soweit das Gericht die Beteiligten auf den Aspekt einer Mehrfachbeschneidung und den Bericht der Nichtregierungsorganisation Terre de femmes mit Stand 12/2019 über … … hingewiesen hat – danach komme es in … … vor, dass Mädchen und Frauen nach einer Geburt oft wieder zugenäht (Reinfibulation) und vor jedem Geburtsvorgang aufgeschnitten würden – hat sich die Antragstellerin nicht geäußert und die Antragsgegnerin auf ihre vorangegangene Stellungnahme vom 18. Januar 2021 verwiesen.
Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer individuellen Lebensumstände, insbesondere ihres Alters, Familienstands, überdurchschnittlichen Schulbildung und Ausbildung als Krankenschwester, in einer Großstadt wie … hiervon tatsächlich bedroht sein könnte, vermag das Gericht nach derzeitiger Akten- und Erkenntnislage nicht zu erkennen. Insbesondere fehlt es hierzu an jeglichem Vortrag antragstellerseits.
(4) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch angesichts des weiteren Vortrags der Antragstellerin nicht begründet.
Dabei kann die Glaubhaftigkeit der antragstellerischen Angaben gegenüber dem Bundesamt in der Anhörung dahinstehen.
Die Antragstellerin gab an, zwangsweise die mitgliedschaftliche Nachfolge ihrer Mutter in einer Geheimgesellschaft hätte antreten zu müssen. Ihre Mutter habe sich um die Beschneidung von Frauen und Mädchen gekümmert und diese gefördert, aber auch selbst durchgeführt.
Würde die Antragstellerin nach … … in … oder eine andere größere Stadt zurückkehren, wäre sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände nicht beachtlich wahrscheinlich von einer Verfolgung durch diese Geheimgesellschaft bedroht. Jedenfalls in … würde die Antragstellerin eine sog. inländische Fluchtalternative i.S.v. §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG finden, wo sie Bedrohungen, Nachstellungen oder der Gefahr einer Zwangsmitgliedschaft nicht beachtlich wahrscheinlich ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2020 – 9 ZB 20.31729 – juris Rn. 5, die vorgehende Entscheidung des VG Regensburg v. 25.6.2020 – RN 14 K 19.31649 n.v. zitierend).
aa) Es erscheint bereits fraglich, wie es dem Geheimbund grundsätzlich überhaupt möglich sein soll, die Antragstellerin in … … zu finden. Schließlich existiert in … … kein ausreichendes Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017). Wie das Auffinden von Personen gelingen soll, vermag das Gericht trotz der verhältnismäßig geringen Landesgröße … … und einer zu unterstellenden gewissen Vernetzung der Geheimbünde untereinander nicht nachvollzuziehen. Den Erkenntnismitteln lassen sich keine Erkenntnisse über gezielte überörtliche (Organisations-)Strukturen der Societies entnehmen. Nur für die Geheimgesellschaft Bondo liegen Erkenntnismittel vor, die eine überregionale Zusammenarbeit von regional tätigen Beschneiderinnen, den sog. „Sowei“ darlegen (Ngambouk Vitalis Pemunta in Cogent Social Scienes, Cultural power, ritual symbolism and human rights violations in Sierra Leone, veröffentlicht am 3.3.2017, S. 12 ff.). Die Beschneiderinnen hätten aufgrund des von der Bevölkerung und ausländischen Nichtregierungsorganisationen ausgehenden Drucks und Kampagnen gegen weibliche Genitalverstümmelung die interne Vernetzung innerhalb der Geheimgesellschaft vorangetrieben. So gebe es einen beim Ministry of Social Welfare registrierten „Sowei-Council“ und mehrere regional agierende Strukturen (Ngambouk Vitalis Pemunta, ebd.). Diese Strukturen und Organisationen agierten überwiegend politisch, indem sie für ihre Überzeugungen werben und gegen ein landesweites Verbot von weiblicher Genitalbeschneidung ankämpfen. Zur Erreichung ihrer Ziele böten diese Organisationen Workshops an, luden zu Konferenzen und wendeten sich an die Medien; auch werde den Beschneiderinnen bei der Formulierung und Übermittlung politischer Botschaften geholfen (Ngambouk Vitalis Pemunta ebd.). Erkenntnismittel dafür, dass die Beschneiderinnen ihre Strukturen nutzen, um beispielsweise kritische Stimmen in der Bevölkerung zu verfolgen und durch Auftragstötungen aus den Weg zu räumen oder Personen, die Nachfolgemitgliedschaften antreten sollen, ausfindig zu machen, liegen dem Gericht nicht vor.
bb) Zudem erscheint dem Gericht nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Geheimbund die Antragstellerin noch Jahre später tatsächlich sucht.
Schon der Aufwand für die Geheimbünde in … …, alle Personen, die sich ihrem Vortrag nach einer Zwangsmitgliedschaft entziehen und entzogen haben, in ganz … … zu suchen – ohne zentrales Melderegister – wäre enorm, vor allem im Vergleich zu der Chance, tatsächlich jemanden zu finden. Schließlich ist dem Geheimbund bereits nicht bekannt, ob sich die Person überhaupt oder wieder in … … aufhält.
cc) Das Gericht geht nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vielmehr davon aus, dass es jedenfalls in den Großstädten … … – mit Ausnahme ggf. der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich ist, grundsätzlich unbehelligt von den Societies zu leben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 an das VG Augsburg). Dort gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Die Religionsfreiheit erstrecke sich auch auf traditionelle Glaubensvorstellungen, so das Auswärtige Amt.
In Bezug auf die weiblichen Geheimgesellschaften, insb. die Bondo Society, und ihren derzeitigen faktischen gesellschaftlichen Einfluss ist die Erkenntnislage jedoch wenig ergiebig. Dies gilt auch hinsichtlich der gesellschaftlichen Auswirkungen für eine Frau, die von einer weiblichen Genitalverstümmelung verschont wurde und nicht Mitglied in einer Geheimgesellschaft ist, aber womöglich auf soziale Unterstützung angewiesen ist.
Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Antragstellerin, insbesondere ihres Alters, Familienstands, ihrer überdurchschnittlichen Schulbildung und Ausbildung als Krankenschwester, vermag das Gericht auf der derzeitigen Erkenntnisgrundlage aber nicht zu erkennen, dass die – gemäß ärztlichem Attest beschnittene – Antragstellerin in Freetown beachtlich wahrscheinlich gefährdet wäre, von einer Geheimgesellschaft behelligt zu werden.
b) Die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus in Nr. 2 des Bescheids vom 29. Dezember 2020 sowie die Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenso wenig zu beanstanden.
Aufgrund der vom Bundesamt dargestellten individuellen Verhältnisse der Antragstellerin ist trotz der – ebenso vom Bundesamt beschriebenen – schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse in … … nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach … … die Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen könnte. Dies gilt auch Berücksichtigung der derzeitigen weltweiten Corona-Pandemie.
Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten sowie im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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