Verwaltungsrecht

Sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens

Aktenzeichen  3 CE 15.2405

Datum:
15.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 4 S. 1
BayLlbG BayLlbG Art. 16, Art. 58

 

Leitsatz

1 Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird dem Dienstherrn im Wege der einstweilige Anordnung untersagt, den ausgewählten Bewerber zu ernennen, weil die schriftlich niedergelegen Auswahlerwägungen mangels hinreichender Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft seien, stellt dies in der Regel einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ergibt sich zudem aus einem fehlerhaft festgelegten konstitutiven Anforderungsprofil. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine mindestens zweijährige Führungserfahrung kann Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils sein. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 E 15.01143 2015-10-09 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des/der Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin.
Der im Jahr 19… geborene Antragsteller steht als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) im Dienste der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung, Abteilung Regionale Kooperation, Projekte und Beschäftigungsförderung tätig. In der periodischen Beurteilung vom 15. April 2015 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 das Gesamturteil 14 Punkte. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass der Antragsteller für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.
Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2014 den bezeichneten Dienstposten zur Neubesetzung aus. Die Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:
„Die Stadt N. sucht für die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde eine/einen
Dienststellenleiter/in
Besoldungsgruppe A 14 BayBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD
Ihre Aufgaben:
Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.
Wir erwarten:
Ein mit Prädikat abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ.; Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; Praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen; Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland; gute Kenntnisse des Verwaltungs- und Privatrechts sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Marktwesens; die erprobte Fähigkeit, im Team tragfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen; die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einzustellen; ausgeprägtes Kommunikations- und Verhandlungsgeschick; Aufgeschlossenheit; praktische Erfahrungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bereitschaft zu flexiblem und spontanem Einsatz der Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).
Wir bieten:
Eine unbefristete Beschäftigung nach den Bedingungen des TVöD, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis. Das Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Beschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.
Ihre Bewerbung
(nachfolgend enthält die Ausschreibung Angaben zur Bewerbungsfrist und den Formalitäten).“
Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen.
Die am 15. Juli 19… geborene Beigeladene steht als Verwaltungsrätin (BesGr A 13; Beförderung zum 1.6.2012) im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist seit dem 7. Januar 2013 als Abteilungsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin im Marktamt und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin tätig. In der Sitzung am 23. Oktober 2014 stellte der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung der Beigeladenen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fest (Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, § 6 Abs. 5 ModQV). In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 erhielt die Beigeladene in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 14 Punkte zugesprochen. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass die Beigeladene für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.
Die Antragsgegnerin führte mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber (Herrn W.) am 9. März 2015 Informationsgespräche durch. In der Niederschrift über die Informationsgespräche ist ausgeführt, in der abschließenden Diskussion sei einvernehmlich die Beigeladene eindeutig auf Platz 1 hinsichtlich der Fachkenntnisse, der Erfahrungen und Strukturiertheit der Ausführungen gesehen worden. Auf Platz 2, jedoch mit deutlichem Abstand Herr W. und auf Platz 3 der Antragsteller, bei dem die Anzahl der falsch und unvollständig beantworteten Fragen und vor allem auch die unstrukturierten Ausführungen negativ aufgefallen seien.
In dem Gutachten des Personalamts der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 (Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 17.3.2015) ist u. a. ausgeführt, nach Analyse der Bewerbungen seien mit drei internen Bewerbern, denen neben der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 zusammenfassend eine im Wesentlichen gleiche Bewertung zuerkannt worden sei, Informationsgespräche geführt worden. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die im Einzelnen weiter ausgeführt wurden, sei die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber seien nachrangig zu sehen.
Der Personal- und Organisationsausschuss und der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen in den Sitzungen vom 17. März 2015 bzw. 25. März 2015, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle als Führungsposition vorübergehend auf die Dauer von zwei Jahren zu übertragen (Führen auf Probe).
Mit Schreiben vom 25. März 2015 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.
Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 31. März 2015 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.
Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 1 E 15.00589) beantragen,
der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters Marktamt und Landwirtschaftsbehörde zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.
In der Begründung des Antrags wurde u. a. gerügt, es fehle eine Dokumentation der Grundlagen der Auswahlentscheidung. Zudem sei der Antragsteller besser beurteilt worden, da er in der letzten Regelbeurteilung in einem Amt der BesGr. A 14 14 Punkte, die Beigeladene ebenfalls 14 Punkte, jedoch in einem Amt der BesGr. A 12 (richtig: A 13) erhalten habe. Diese verfüge im Gegensatz zum Antragsteller auch nicht über die für die Stelle erforderliche Erfahrung in der Personalführung.
Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage einer Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015, den Antrag abzulehnen. In der genannten Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Antragsteller erfülle einzelne Punkte des konstitutiven Anforderungsprofils nicht, da er praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht habe nachweisen können.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen im Gutachten des Personalamtes vom 11. März 2015 keine Aussagen zu der Frage enthalten seien, ob bzw. welche periodischen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung herangezogen und inwieweit diese bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung wurde insofern Bezug genommen. Auch würden die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen dahingehend enthalten, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, wovon nunmehr jedoch in der Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015 ausgegangen werde. Vielmehr sei in der Vorlage vom 11. März 2015 lediglich davon die Rede, die anderen Bewerber seien „nachrangig“ zu sehen, ohne dies jedoch zu begründen. Auch bestünden im Hinblick auf die Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir erwarten…“ Zweifel, ob (sämtliche) nachfolgend in der Stellenausschreibung bezeichneten Punkte als konstitutives Anforderungsprofil angesehen werden könnten (wie dies bei Umschreibungen wie „Die Bewerber müssen…“ oder „Wir setzen voraus…“ der Fall wäre).
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb, in der Stadtratssitzung am 29. Juli 2015 eine Entscheidung herbeizuführen, dass die Besetzung der Stelle aufgehoben und diese erneut mit einem an die neue Rechtsprechung angepassten Anforderungsprofil ausgeschrieben werde. Das streitgegenständliche Verfahren werde sich mit der Entscheidung des zuständigen Organs erledigen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte, gegebenenfalls auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin, wurde ausdrücklich vorbehalten.
Mit Beschluss des Stadtrats vom 8. Juli 2015 wurde die Entscheidung vom 25. März 2015, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, aufgehoben und von der erneuten – nunmehr – internen Ausschreibung der Stelle Kenntnis genommen. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabeninhalte der Funktion eines Dienststellenleiters die Personalführung ein äußerst wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil sei. Eine nachgewiesene, mindestens zweijährige Führungserfahrung sei deshalb Teil des konstitutiven Anforderungsprofils der neu auszuschreibenden Stelle.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wurde das Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) eingestellt, nachdem auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurden der Antragsteller, die Beigeladene und der dritte, in die engere Auswahl genommene Bewerber auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Gründe hierfür sowie auf die erneute Stellenausschreibung im internen Stellenmarkt und den Bewerbungsschluss am 31. Juli 2015 hingewiesen.
Die neue Stellenausschreibung hat folgenden Text:
Dienststelle:
Marktamt und Landwirtschaftsbehörde
Funktion/Bewertung
Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter
BesGr. A 14 BayBesG bzw. EGr. 14 TVöD
Das mit der Funktion der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters verbundene Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Tarifbeschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.
Aufgaben:
Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.
Stellenanforderungen:
Wir erwarten praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen, Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland, Teamfähigkeit, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, großes Verhandlungsgeschick sowie außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).
Bewerberkreis:
Es können nur Bewerberinnen/Bewerber ab BGr. A 13 BayBesG bzw. EGr. 13 TVöD berücksichtigt werden, die über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ., Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie über eine nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen.
Hinweis:
Die Grundlage für die Zuordnung zur Entgeltgruppe ergibt sich aus der vorübergehend weitergeltenden Anlage 1a/1b zum BAT bzw. dem vorübergehend weitergeltenden Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II. Nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA ist die Zuordnung zur Entgeltgruppe vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand.“ (nachfolgend werden in der Ausschreibung die Bewerbungsfrist und die Form der Bewertung bezeichnet).“
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorangegangenen Rechtsstreit (Az. AN 1 E 15.00589) um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ nicht vorgelegen habe.
Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen,
die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das im Rechtsstreit AN 1 E 15.00589 von der Antragsgegnerin abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ fortzusetzen, bis rechtskräftig über die Feststellungsklage des Antragstellers gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden wurde.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die neue interne Ausschreibung vom 14. Juli 2015 sei hinsichtlich Funktion/Bewertung, Aufgaben, Stellenanforderungen gleichgeblieben. Es sei lediglich beim Bewerberkreis hinzugefügt worden, dass der Bewerber über eine mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen müsse. Der Antragsteller fühle sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Neuausschreibung bezwecke lediglich, den Antragsteller zu benachteiligen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Antragsteller im Verfahren AN 1 E 15.00589 in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens die Angelegenheit für erledigt erklärt habe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens sei nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Diesen habe sich der Antragsteller im Hinblick auf den angekündigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten, so dass ihm nun ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die drei in die engere Auswahl genommenen Bewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2015 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung informiert. Der Antragsteller und die Beigeladenen seien zudem bereits im Verfahren AN 1 E 15.00589 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei den formellen Voraussetzungen Genüge getan. Auch materiell-rechtlich sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Hierfür hätten sachliche Gründe vorgelegen. Das Auswahlverfahren sei mit Fehlern behaftet gewesen, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren AN 1 E 15.00589 geführt hätten. Den maßgeblichen schriftlichen Auswahlerwägungen habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen auch ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt habe, das sie vom Antragsteller als nicht erfüllt angesehen habe. Hierzu fänden sich weder schriftliche Aussagen in den maßgeblichen niedergelegten Auswahlerwägungen noch genüge das von der Antragsgegnerin im früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals als konstitutiv beschriebene Anforderungsprofil den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben müsse und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Die von der Antragsgegnerin als Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils angesehenen praktischen Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hätte sich der Antragsteller jedoch als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aneignen können. Die bezeichneten Mängel seien durch die neue Stellenausschreibung behoben worden, welche zwischen dem konstitutiven Anforderungsprofil („Bewerberkreis“) und den nicht konstitutiven Erwartungen an die Bewerber („Stellenanforderungen“) unterscheide. Bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung handele es sich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gedeckt sei. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die ausgeschriebene Stelle sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen einer Großstadt mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinde, weshalb konstitutiv eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert werden könne, erweise sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde lediglich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, greife nicht.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, am 29. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag insofern weiter, als er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Abbruch diene lediglich dazu, die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern. Die erneute Ausschreibung habe die stellenbezogenen Anforderungen nicht verändert. Das sachliche Anforderungsprofil beinhalte weder „Führungstätigkeit“ noch „Führungserfahrung“. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 fordere für die Stelle keine „Führungserfahrung“ oder „Führungstätigkeit“. „Führungserfahrung“ sei im Übrigen auch kein zulässiges Binnendifferenzierungskriterium im Rahmen des Art. 16 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (BayLlbG). Die Auswahlkriterien eines Anforderungsprofils dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich leistungsbezogen sein und müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob Führungserfahrung als personenbezogene Anforderung berechtigt gefordert werden dürfe, wenn die Stellenanforderungen eine solche nicht voraussetzen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers könne nicht unter dem Vorwand einer vermeintlichen Nachbesserung der Ausschreibung zu Fall gebracht werden. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, im fortgesetzten, verwaltungsinternen Auswahlverfahren eine Entscheidung über die Stellenbesetzung vorzunehmen, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Dieser liege auch nicht in der Änderung der personenbezogenen Anforderungen. Die neuerliche – lediglich interne – Ausschreibung bemühe sich gerade nicht um einen aktualisierten Bewerberkreis. Gründe, warum nun das besondere dienstliche Interesse an einer öffentlichen Ausschreibung weggefallen sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies verdeutliche die Motivation, den Antragsteller zu benachteiligen. Die mindestens zweijährige Führungserfahrung sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In den dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei dieses Merkmal nicht bewertet worden. Dem Antragsteller werde jedoch seit langem Führungspotential in den dienstlichen Beurteilungen zugebilligt. Soweit man ihn nun ausschließe, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktion zu bewerben, stelle dies einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar. Bei der Aufnahme des Kriteriums der mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil handele es sich auch nicht um einen zulässigen Neuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf seine erneute Bewerbung habe der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ablehnung erhalten.
Mit Beschluss vom 9. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Hauptsache (Az.: AN 1 K 15.01142) ein, nachdem der Antragsteller die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 6. November 2015 zurückgenommen hatte.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass zwei voneinander unabhängige sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen hätten. Zum einen sei das ursprüngliche Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen. Die neuerliche Ausschreibung unterscheide nun klar zwischen dem konstitutivem Anforderungsprofil und den Stellenanforderungen. Zum anderen handele es sich bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um eine mindestens zweijährige Führungserfahrung um einen zulässigen Neuzuschnitts des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstposten gedeckt sei. Zudem fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Antrag im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, mit dem den seitens des Gerichts angesprochenen Mängeln Rechnung getragen wurde, für erledigt erklärt habe. Der Antragsteller könne einen Bewerbungsverfahrensanspruch im neuen Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Zudem habe er den Antrag in der Hauptsache (Az. AN 1 K 15.01142) zurückgenommen, weshalb vorliegend auch die Antragsbefugnis fehle. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis habe der Stadtrat beschlossen, die Stellenausschreibung vom Dezember 2014 und die getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und die Stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung neu auszuschreiben. Es sei nach Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit rechtmäßig geändertem Anforderungsprofil eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Forderung nach einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um ein zulässiges leistungsbezogenes Anforderungsmerkmal handeln sollte. Das Verwaltungsgericht habe darin zu Recht einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens gesehen. Von Seiten des Personalamtes sei explizit erläutert worden, warum die nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung ein zwingendes Kriterium bei der erneuten Ausschreibung sein müsse. Der auszuschreibende Dienstposten befinde sich an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen. Das Personal bestehe aus gemischten Berufsgruppen, die einen adäquaten Umgang erforderten. Gerade im Marktamt sei eine erprobte Führungserfahrung unabdingbar. Die Dienststellenleitung sei mit besonderen personellen Herausforderungen konfrontiert, die sogar eine innerbetriebliche Umorganisation notwendig machen würde. Die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde umfasse 23,69 Vollkraftstellen in drei Abteilungen. Aufgrund der Bandbreite der Aufgabenstellungen seien die Anforderungen an die Dienststellenleitung sehr umfangreich und herausgehoben. Das Erfordernis einer zweijährigen Führungserfahrung werde auch durch die Arbeitsplatzbeschreibung belegt. Der letzte Dienststellenleiter habe ebenfalls über eine langjährige Führungserfahrung verfügt. Im Hinblick auf die hohen Kosten und den Mangel an externen Bewerbern bei der ersten Ausschreibung sei auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet worden. Dies verstoße nicht gegen geltendes Recht.
Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, U. v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 – juris Rn. 12). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2011 – 3 CE 11.859 – juris Rn. 22). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antrag steht – wie vorliegend – auch zur Verfügung, wenn unter anderem geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Stellt ein Bewerber nicht – wie vorliegend – innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiter verfolgt.
Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 43). Die Rücknahme der Feststellungsklage hat deshalb keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch wenn der Antragsteller das vorangegangene Stellenbesetzungsverfahren (Az. AN 1 E 15.00589) im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angekündigten Abbruch für erledigt erklärt hat, bleibt er unabhängig davon, ob er sich dieses Recht vorbehalten hat, als betroffener Bewerber berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüfen zu lassen.
2. Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O., juris Rn.12), ohne Erfolg bleiben muss. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.
Der Dienstherr hat das im Dezember 2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig – entsprechend seiner Mitteilung vom 24. Juli 2015 – abgebrochen. Im Hinblick auf das Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch bestehen keine Bedenken. Der aus diesem Verfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2012 – 3 CE 11.2725 – juris Rn. 26; B. v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 65).
2.1. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welches sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 22).
2.2. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 19). Dies erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die erneute Stellenausschreibung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 an den Antragsteller und die in die engere Auswahl genommenen Bewerber – darunter auch die Beigeladene. Als Grund führte die Antragsgegnerin aus, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung keine klare Festlegung des konstitutiven und deskriptiven Anforderungsprofils vorgenommen worden war, so dass die Ausschreibung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung nicht mehr als Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung herangezogen werden konnte. Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 a. a. O. juris Rn. 23), auch wenn der Antragsteller und die Beigelade noch im laufenden Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind.
2.3 Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.
2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund seines Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, U. v. 26.1.2012 – 2 A 7.09, U. v. 29.11.2012 a. a. O.). Er kann das Verfahren auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach kann der Dienstherr darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 – 2 C 21/95; U. v. 22.7.1999 – 2 C 14/98 – jeweils in juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (OVG Lüneburg v. 14.9.2006 – 5 ME 219/06 – juris) sowie wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 – 1 WB 7.13; BayVGH, B. v. 13.6.2007 – 3 CE 07.807 – jeweils in juris). Ebenso stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 71; B. v. 8.7.11 – 3 CE 11.859 m. w. N. – juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B. v. 18.2.2011 – 3 CE 10. 2443 – juris Rn. 38).
2.3.2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind vorliegend gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen.
In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Bereits im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet sei, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung führen würden. Den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ließe sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe (BayVGH, B. v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 – juris), obwohl sie nach der Rechtsprechung des Senats auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 BayLlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz v. 5. August 2010, GVBl. S. 410, zuletzt geändert durch G. v. 24.7.2013, GVBl. S. 450) hierzu verpflichtet gewesen sei (BayVGH, B. v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45).
Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens darstellt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 21), so dass insofern anstelle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens auch eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der periodischen Beurteilungen der Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Auswahlverfahren weist jedoch weitere Fehler auf, die einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sachlich rechtfertigen:
Ausweislich der Stellungnahme des Personalamtes der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wurden praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils angesehen, das der Antragsteller so nicht erfüllen würde. Unabhängig davon, dass sich hierzu in den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen finden, genügt dieses als von der Antragsgegnerin als konstitutiv beschriebenem Anforderungsprofil nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin hatte in der ursprünglichen Stellenausschreibung weder hinreichend deutlich gemacht, dass im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen Anforderungsprofil auch ein konstitutives Anforderungsprofil bestimmt werden sollte noch hätte ein solches den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen.
Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit – wie hier – eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BVerwG, B. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 20; BayVGH, B. v 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – juris Rn. 14).
Das in der ursprünglichen Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil durfte deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens war alleiniger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung und deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, warum sich der Antragsteller die geforderten Kenntnisse nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung hätte verschaffen können.
Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 – 2 BvR 1846/07; BVerwG, B. v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – jeweils in juris) und stellen bereits für sich allein einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.
Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 – 1 WB 7/13 – Rn. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Absicht erfolgte, einen aktualisierten Bewerberkreis zusammenzustellen, so dass es auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die erneute – nunmehr interne – Ausschreibung der Stelle, auf die sich der Antragsteller fristgemäß – wenn auch erfolglos – beworben hat, nicht ankommt.
2.4 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der erneuten Stellenausschreibung, die den bezeichneten Mängeln durch eine klare Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Anforderungsprofil Rechnung trägt, das konstitutive Anforderungsprofil um das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung erweiterte, so ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sie aufgrund der gerichtlichen Beanstandungen im vorangegangenen Eilverfahren das Anforderungsprofil der Stelle einer erneuten Prüfung und Überarbeitung unterzogen hat und infolge dessen durch das zuständige Gremium am 8. Juli 2015 den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren und zugleich die Neuausschreibung Stelle mit geändertem konstitutivem Anforderungsprofil beschließen ließ. Hierin einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu sehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2.4.1 Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung der Stelle besondere – sachgerechte – Anforderungen zu stellen, die dann ein konstitutives Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegende Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.9.2007 – 3 CE 07.1954 – juris Rn. 23, B. v. 27.3.2008 – 3 CE 08.352).
2.4.2 Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 81). Vorliegend sollte die mindestens zweijährige Führungserfahrung eindeutig dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnet werden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieses Erfordernis weder in den beschreibenden Stellenanforderungen noch in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle vom 19. November 2014 explizit aufgeführt ist. Das Kriterium der mindestens zweijährigen Führungserfahrung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und ist ein – wie auch die Berufserfahrung an sich – dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzurechnendes Merkmal. Es gehört damit zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde gelegt werden können (BayVGH B. v. 18.6.2012 – juris Rn. 99; BVerwG, B. v. 25.10.2011 – 2 VR 4/11; OVG Thüringen, B. v. 13.4.2006 – 2 EO 1065/05 – jeweils in juris).
2.4.3 Soweit der Antragsteller vorbringt, „Führungserfahrung“ komme weder in Art. 16 BayLlbG noch in Art. 58 BayLlbG oder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor und könne deshalb nicht als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, wenn diese Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruhe, die dieses Merkmal nicht bewertet hätten, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das „konstitutive“ Anforderungsprofil sich gegenüber den Stellenanforderungen dadurch auszeichnet, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen – und damit den darin bewerteten Kriterien – (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 79; B. v. 16.9.2011 – 3 CE 11.605 – juris Rn. 27). Auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Beurteilung der Beigeladenen kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen.
2.4.4 Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob es sich bei der Aufnahme einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil tatsächlich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens handelt. Zumindest bleibt es dem Dienstherrn nach Rechtsprechung des Senats unbenommen, aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 71; B. v. 8.7.2011 – 3 CE 11.859 m. w. N.). Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinden, die Dienststellenleiter somit eine besondere Verantwortung tragen, das Personal sich zudem aus 23,69 Vollzeitstellen mit gemischten Berufsgruppen zusammensetzt, die ebenso einen adäquaten Umgang erfordern wie die Zusammenarbeit mit externem Personal, erweist sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. So wie es dem organisations- und verwaltungspolitischem Ermessen des Dienstherrn unterliegt, das Verfahren abzubrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder sich für einen Abbruch entschlossen hat, um die Stelle neu zuzuschneiden, so obliegt es auch seinem Ermessen, im Rahmen des Auswahlverfahrens (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen. Werden diese Erkenntnisse während eines laufenden Auswahlverfahrens erlangt, so stellt auch dies einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend beim Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um eine sachbezogene Eingrenzung des Bewerberkreises handeln sollte, ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.
Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 – 6 CE 15.1379 – juris Rn. 28).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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