Verwaltungsrecht

Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 16 S 16.30183

Datum:
23.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a, § 30 Abs. 3 Nr. 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Tatsachen oder Beweismittel, die die Regelvermutung von § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 S. 2 GG erschüttern könnten, wurden nicht angegeben. (redaktioneller Leitsatz)
Rechtliches Gehör im Asylverfahren gilt als gewährt, wenn der Asylantragsteller ohne Entschuldigung nicht zur Anhörung erschienen ist und sich auch im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Anhörung nicht geäußert hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Die am … 1985 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige Senegals. Am 4. Mai 2015 stellte sie bei dem Bundesamt einen Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens (Erstbefragung), das am selben Tag erfolgte, gab die Antragstellerin ausweislich der Niederschrift an, sie habe kein Aufenthaltsdokument/Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat besessen. Sie habe Senegal Anfang Februar 2015 verlassen und sei über Marokko, Spanien und Frankreich am 12. Februar 2015 in Deutschland eingereist.
Im Folgenden ergab eine Fingerabdruckrecherche, dass der Antragstellerin am 4. Juli 2014 ein italienisches Schengenvisum erteilt worden war, gültig vom 15. Juli 2014 bis zum 3. August 2014. Bei einer Zweitbefragung vor dem Bundesamt am 3. Juni 2015 gab die Antragstellerin an, sie wolle nicht nach Italien überstellt werden. Sie habe auf der Straße und am Bahnhof schlafen müssen. Sie wolle auch nicht nach Senegal. Sie sei nach Deutschland gekommen, um Asyl zu beantragen.
Ein Rückübernahmeersuchen des Bundesamts nach der sog. Dublin-III-Verordnung vom 4. August 2015 an Italien wurde von dort mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 abgelehnt, da das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen gewesen sei (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Mit Schreiben des Bundesamts vom 26. Oktober 2015 wurde die Antragstellerin zur persönlichen Anhörung am 9. November 2015 geladen. Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte das Bundesamt der Antragstellerin mit, sie habe den Anhörungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen. Es werde ihr hiermit gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich sowohl zu ihren Asylgründen als auch zu den Gründen, die ihrer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden, Stellung zu nehmen. Außerdem werde sie aufgefordert, Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG bzw. § 11 Abs. 2 AufenthG als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Sollte innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens keine Antwort eingehen, entscheide das Bundesamt nach Aktenlage. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin mittels Postzustellungsurkunde am 12. November 2015 zugestellt. Eine Äußerung der Antragstellerin hierzu erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom … Januar 2016, zugestellt am 28. Januar 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids), die Antragstellerin wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits das augenscheinliche Desinteresse der Antragstellerin an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse eine Verfolgungsfurcht oder einen ernsthaften Schaden im Heimatland unglaubhaft erscheinen. Ihr Verhalten sei ein deutliches Indiz dafür, dass sie bislang Verfolgungshandlungen oder einen ernsthaften Schaden seitens ihres Herkunftslands oder eines anderen Akteurs im Sinne des § 3d AsylG nicht erlitten habe. Demzufolge bestünden weder ein Anlass für eine begründete Furcht vor Verfolgung noch stichhaltige Gründe für einen drohenden ernsthaften Schaden. Ein in diesem Sinne unbegründeter Asylantrag sei unschlüssig und daher abzulehnen. Ein weiterer Beweis dafür, dass der Antragstellerin im Heimatland keine lebensbedrohlichen Gefahren drohten, sei, dass sie ihren allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen sei. Der Asylantrag werde zudem gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Hinweise auf relevante Entschuldigungsgründe nicht vorgelegen hätten. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin am 4. Februar 2016 Klage mit den Anträgen, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin asylberechtigt sei, die Flüchtlingseigenschaft bei ihr vorliege, der subsidiäre Schutz bei ihr vorliege und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihr vorlägen. Zudem beantragte sie,
die aufschiebende Wirkung der Klag der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … Januar 2016, Az: …, zugestellt am 28. Januar 2016, anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Dublin-III-Verordnung könne nicht materiell über einen Asylantrag entschieden werden. Der Akte nicht zu entnehmen sei eine Anfrage auf Rückübernahme der Antragstellerin, auch dies sei nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin sei durch diese Entscheidung in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid sei durch Urteil aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen. Im Übrigen sei keine Anhörung durch das Bundesamt durchgeführt worden. Die Antragstellerin sei bei ihrer Anhörung krank gewesen. Sie habe ein Attest vorgelegt. Beigefügt wurde ein ärztliches Attest vom … November 2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30182 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Er ist bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG (Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids) gerichtet ist. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die hinsichtlich der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu treffenden Befristungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG entfällt, begehrt die Antragstellerin eine Suspendierung der von der Antragsgegnerin getroffenen Befristungsentscheidung. Im Falle des Obsiegens würde folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern, so dass für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Nds. OVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris).
Im Übrigen ist der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage (gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts) nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Eine Offensichtlichkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 5 AsylG oder des § 29a AsylG erfüllt sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Soweit gerügt wird, es sei kein „Dublin-Verfahren“ durchgeführt worden, ist dies ausweislich der Aktenlage nicht zutreffend. Danach wurde ein erfolgloses Übernahmeersuchen an Italien gestellt, so dass es gemäß Art. 3 Dublin-III-Verordnung bei einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin verblieb. Im Übrigen hat die Antragstellerin selbst im Verfahren geltend gemacht, sie wolle nicht nach Italien überstellt werden.
Auch der Einwand der fehlenden Anhörung bzw. der fehlenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Zwar hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, sie habe den Termin zur Anhörung am 9. November 2011 wegen Krankheit nicht wahrnehmen können. Sie hat jedoch keinerlei Gründe dafür angegeben, weshalb sie sich nicht im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Anhörung durch das Bundesamt geäußert hat. Das Anhörungsschreiben wurde ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. November 2015 zugestellt. Sie hätte damit noch einen Monat Zeit gehabt, sich zu ihren Asylgründen zu äußern. Hiervon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht und diesbezüglich auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen. Die Vorgehensweise des Bundesamts gemäß § 25 Abs. 5 AsylG ist im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden, da nach Aktenlage die Antragstellerin ohne Entschuldigung zur Anhörung nicht erschienen war. Rechtliches Gehör wurde der Antragstellerin somit gewährt. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens keinerlei Asylgründe angegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall der Antragstellerin von einer „gröblichen Verletzung“ von Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG auszugehen war, da die Ablehnung als offensichtlich unbegründet jedenfalls aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die Antragstellerin stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Senegal ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Der Asylantrag wäre somit auch nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Tatsachen oder Beweismittel hat die Antragstellerin nicht angegeben, so dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG in ihrem Fall erschüttert sein könnte.
Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder eines nationales Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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