Verwaltungsrecht

Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 10 K 16.31406

Datum:
30.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 11

 

Leitsatz

1 Lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers keine flüchtlingsrelevante Verfolgung ersehen, ist die Regelvermutung des § 29a Abs. 2 AsylG nicht wiederlegt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Klage gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist unzulässig, weil die Aufhebung der Befrisungsentscheidung zur Folge hätte, dass das Verbot unbefristet gelten würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klagepartei durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit die Aufhebung der Anordnung in Ziffer 7 des Bescheids vom 8. Juni 2016 begehrt wird, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Denn die schlichte Aufhebung der Ziffer 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Klägers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG Ansbach, B.v. 20.11.2015 – AN 5 S 15.01667 – juris Rn. 2; B.v. 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 – UA S. 2; VG Aachen, B.v. 30.10.2015 – 6 L 807/15.A – juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von Klägerseite keine (substantiierten) Bedenken gegen die Länge der Befristung vorgebracht wurden.
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig (vgl. insbesondere im Hinblick auf Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Dezember 2015, § 11 Rn. 189), aber offensichtlich unbegründet.
a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146-149) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) – voraus, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, Bv. 20.9.2001 a. a. O.).
Nach diesen Maßgaben sind die Entscheidungen des Bundesamts in den Ziffern 1 bis 4 des Bescheids vom 8. Juni 2016 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.
Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz sowie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind nicht zu beanstanden.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
b. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
c. Schließlich ist auch das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig.
Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal der Kläger gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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