Verwaltungsrecht

Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 4 S 16.30565

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (§ 29a Abs. 1 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der angibt, am … Oktober 1978 geboren zu sein, begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller wurde am … Juli 2013 gegen 5.45 Uhr in einem Zug … einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen. Er legte dabei eine ungarische Asylkarte vor. Weitere Legitimationspapiere konnte er nicht vorweisen. Er wurde daraufhin vorläufig festgenommen. Bei seiner Erst-Befragung gab er an, ein Lager in Ungarn verlassen zu haben, da es dort kaum etwas zu Essen gegeben habe. Er gab an, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, und mit seinem Onkel Streit gehabt zu haben. Seine Eltern seien tot und sein Onkel habe ihn aufgenommen. Dieser habe ihn zwingen wollen, seine Cousine zu heiraten. Sein Onkel habe ihn verhexen wollen. Daher sei er weggezogen und habe ein Visum für die Türkei erlangen können. Von dort sei er über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn geflüchtet. Der Antragsteller spricht Französisch und Wolof und gibt an, den Beruf des Mechanikers gelernt zu haben. Am 18. Juli 2013 beantragte der Antragsteller, Asyl in der Bundesrepublik Deutschland.
In seiner Befragung vor dem Bundesamt am 24. Februar 2015 wiederholte der Antragsteller seine bereits vor der Bundespolizei gemachten Aussagen, wonach er von seinem Onkel bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, dessen Tochter zu heiraten. Sein Onkel habe ihm erklärt, wenn er nicht seine Tochter heiraten würde, dann würde er ihn verhexen lassen und sein Leben zerstören. Sein Onkel habe ihm immer wieder damit gedroht, vom 16. Januar 2012 bis zum 29. Januar 2012, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er ausgereist sei. Um dieser Hexerei zu entkommen habe er in ein anderes Land flüchten müssen. Mauretanien oder Gambia seien nicht weit genug entfernt. Deutschland oder China seien weit genug entfernt, aber Deutschland sei sein Ziel gewesen, weil er Deutschland liebe.
Obwohl das Bundesamt einen positiven Eurodac-Treffer hinsichtlich Ungarns erzielen konnte, wurde kein Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung eingeleitet.
Mit Bescheid vom 08. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziff.3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Für den Fall nicht freiwilliger Ausreise wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Senegal oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angeordnet (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird Bezug genommen.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 14. März 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2016, am 20. März 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08. März 2016 einlegen (M 4 K 16.30564).
Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte,
die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Antragsteller habe sich einer Verfolgungsmaßnahme durch Dritte gegenüber gesehen.
Am 22. März 2016 legte das Bundesamt die Behördenakten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids vom 08.03.2016) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B. v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019 – S. 8 f. des BA zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. umfangr. Nachw.).
Gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs.1 GG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insbesondere in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.
Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
Das Gericht folgt insgesamt der Begründung des angegriffenen Bundesamtsbescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid ist nichts mehr hinzuzufügen.
Vor diesem Hintergrund ist auch nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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