Verwaltungsrecht

Senegal ist sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 2 S 16.30938

Datum:
19.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 34 Abs. 1, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. (redaktioneller Leitsatz)
Abschiebungshindernisse wie eine Gefahr für Leib und Leben sind substantiiert zu begründen. Eine solche Begründung liegt nicht vor, wenn ernstliche Zweifel an der Aussage des Betroffenen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestehen, weil diese sich in wesentlichen Punkten von dessen Aussage bei der Polizei unterscheidet. (redaktioneller Leitsatz)
Eine wirksame Eheschließung mit einer thailändischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis kann allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der 1987 geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Juni 2013 von Belgien kommend nach Deutschland ein. Bei seiner polizeilichen Vernehmung wegen unerlaubter Einreise gab er unter anderem an, seine Familie habe seit 2001/2002 Probleme mit den Rebellen in der Casamance gehabt. Er sei 2008 und auch nach seiner (inländischen) Flucht nach Dakar 2013 (auch telefonisch) von den Rebellen bedroht worden. Als er sich bei der Polizei beschwert habe, sei sein Pass einbehalten und er selbst rausgeschmissen worden. Er habe keinen Reisepass mehr. Im Mai 2013 habe er Senegal auf dem Seeweg verlassen und sei dann über Frankreich und Spanien nach Deutschland gereist. Nachdem er am 20. Juni 2013 Asyl beantragt hatte, wurde er am 19. November 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gab er an, seinen Reisepass bei der Ausländerbehörde abgegeben zu haben und berichtete sodann ebenfalls über Probleme mit den Rebellen und einen zweijährigen Aufenthalt in Dakar, wo er arbeitslos gewesen sei und auf der Straße gelebt habe. Probleme mit dem Staat, der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen habe er nicht gehabt. Seit August 2015 sei er mit einer 1971 geborenen thailändischen Staatsangehörigen verheiratet, die eine Niederlassungserlaubnis habe.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet (Ziffern 1 und 2) und die Anträge auf subsidiären Schutz als unbegründet ab (Ziffer 3); es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in den Senegal oder einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Ziffer 5); die Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 und Abs. 1 AufenthG wurden auf 30 und 10 Monate befristet (Ziffern 6 und 7). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller komme aus einem sicheren Herkunftsland, seine Bedrohungslage habe er nur sehr vage geschildert und in Dakar sei es offensichtlich zu keiner Bedrohung durch die Rebellen gekommen. Der Bescheid wurde am 21. April 2016 zur Post gegeben.
Am 29. April 2016 ließ der Antragsteller Asylklage erheben und gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Juli 2016 wurde eine am 6. August 2015 vom thailändischen Generalkonsulat ausgestellte Heiratsurkunde nebst deutscher Übersetzung vorgelegt.
Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 22. April 2014 seine Akte vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Bundesamtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m. w. N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom 25. Februar 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 25. Februar 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen, da er sein angebliches Verfolgungsschicksal bei der polizeilichen Vernehmung in wesentlichen Punkten anders geschildert hat als bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt. Bei dieser hat er die Frage nach etwaigen Problemen mit der senegalesischen Polizei verneint und von keiner Bedrohung in Dakar berichtet. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen und um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen nach Deutschland gekommen ist.
Die wohl wirksame Eheschließung mit einer thailändischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 13 Abs. 3 EGBGB) ist im Hinblick auf den Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde zu prüfen ist.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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