Verwaltungsrecht

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 17 E 16.30716

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 29a Abs. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S.1

 

Leitsatz

Serbien ist vom Gericht als ein sicherer Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG anzusehen. Es ist an diese Einstufung gebunden, es sei denn es gelangt zu der Überzeugung, dass sich diese Einstufung als verfassungswidrig erweist (ebenso BVerfG NVwZ 1996, 691). (redaktioneller Leitsatz)
Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn aufgrund der zielstaatsbezogenen Umstände sich die bereits vorhandene Krankheit alsbald nach der Rückkehr wesentlich zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben zu verschlimmern droht. (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems von Serbien genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung, sodass die medizinische Versorgung gesichert ist. Dabei werden Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, grundsätzlich kostenfrei behandelt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reisten nach eigenen Angaben ca. am …. Februar 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 1. März 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Mit Bescheid vom 28. März 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Serbien an.
Nachdem die Antragsteller nach eigenen Angaben am … Mai 2015 auf dem Landweg erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, stellten sie am 7. Mai 2015 beim Bundesamt Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeantrag). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sie aus Armut eingereist seien, die schlimmer als damals gewesen sei. Der Mann der Antragstellerin sei sehr krank, er habe Depressionen und psychische Probleme sowie Lungenprobleme. Mehrere Schreiben des Manns und einer Tochter der Antragstellerin zu 1., in denen sich diese auf die Diskriminierung von Roma berufen und einzelne Vorfälle schildern, in denen ihre Familie schlecht behandelt bzw. ein Sohn auf dem Schulgelände angegriffen worden sei, wurden vorgelegt.
Mit Bescheid vom 31. März 2016, zugestellt am 5. April 2016, lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Nr. 1) sowie auf Abänderung des Bescheides vom 28. März 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, ansonsten wurde die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Eine Änderung der Sachlage sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, insbesondere sei die Armut bereits im Asylerstverfahren vorgetragen worden. Die Krankheit des Verlobten könne nur in dessen Asylverfahren geltend gemacht werden. Es fehle an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für ein beachtliches Rückkehrrisiko der Antragsteller.
Am 7. April 2016 erhoben die Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 16.30715) und beantragten gleichzeitig,
die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG abzusehen.
Zur Begründung nahmen sie auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug und führten aus, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. und die Kinder … und … ebenfalls Asylantrag gestellt hätten, über die noch nicht entschieden worden sei. Durch die häufigen Wechsel der Unterbringung in Deutschland – insgesamt acht Unterkünfte – litten die Kinder psychisch.
Ein Bericht einer Fachärztin für Anästhesie vom …. März 2016, wonach bei der Antragstellerin zu 4. ein fieberhafter Infekt und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege und ein Überweisungsschein an einen Kinderpsychologen wurden vorgelegt.
Am 14. April 2016 ergänzten die Antragsteller ihre Anträge zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG abzusehen, ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO, also dann, wenn – wie hier – vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Grundlage für eine Abschiebung der Antragsteller ist die im Bescheid vom 31. März 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Gegen diesen belastenden Verwaltungsakt ist richtige Klageart die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, so dass im vorläufigen Rechtsschutz ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet:
2.1 Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196).
2.2 An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
a) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der vorliegende Eilantrag könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die Antragsteller glaubhaft gemacht hätten, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens, das zur Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bzw. zur Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft oder eines Abschiebungsverbots nach § 4 AsylG, § 60 AufenthG führen wird, überwiegend wahrscheinlich gegeben sind. Dabei legt das Gericht den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG (i. V. m. § 71 Abs. 4 AsylG) zugrunde, wonach die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden darf.
b) Derartige ernstliche Zweifel bestehen hier nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da die Antragsteller die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 4 AsylG, § 60 AufenthG nicht glaubhaft machen konnten.
Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
c) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) scheidet schon deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG eingereist sind.
d) Im Übrigen ist das Heimatland der Antragsteller, Serbien, ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt (vgl. VG Regensburg, B.v. 24.2.2015 – RN 6 S 15.30120 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, B.v. 13.2.2015 – B 3 S 15.30041 – juris Rn. 17; VG Berlin U.v. 28.01.2015 – 7 K 546.15 A – juris Rn. 19-32; B. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A – juris; VG Hamburg B.v. 6.3.2015 – 5 AE 270/15 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B.v. 29.1.2015 – 19a L 94/15.A; VG Oldenburg B.v. 9.4.2015 – 7 B 1548/15 – juris Rn. 22; VG Aachen, B.v. 3.2.2015 – 9 L 680/14.A – juris Rn. 9; a. A. VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A – juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.).
Die Antragsteller haben die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 8ff.) gibt es keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend.
c) Soweit sich die Antragsteller unsubstantiiert auf wirtschaftliche Schwierigkeiten berufen, vermag dies schon mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG zu begründen. Im Übrigen war dieses Vorbringen auch bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens.
d) Die nunmehr erstmals geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller stellen kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:
Abgesehen davon, dass keine Atteste o.ä. vorgelegt wurden, die den Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris Rn. 15) genügen (vgl. § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG), ist laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 15ff.) die medizinische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Im Gegenteil werden Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt.
e) Eine etwaige Geltendmachung der Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund einer bestehenden Ehe bzw. eines etwaigen Familienverbands (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) wäre kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, für das sich die Antragsteller auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen müssen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.5.2010 – 11 LB 186/08 – juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B.v. 30.4.2013 – OVG 12 S 25.13 – juris unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U.v. 25.9.1997 – 1 C 6/97 – juris).
f) Gleiches gilt für den Umstand, dass die Antragsteller zu 2. bis 5. als Minderjährige nicht getrennt von ihren Eltern nach Serbien zurückkehren können (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
g) Schließlich ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dreißig Monate (§ 11 AufenthG) nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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