Verwaltungsrecht

Sicherer Herkunftsstaat Albanien

Aktenzeichen  M 2 S 17.48359

Datum:
30.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3 ff., § 36 Abs. 3, Abs. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Die Gerichte sind an die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 17. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 25. September 2017 Asylanträge.
Die Antragsteller wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. September 2017 angehört. Mit Bescheid vom 28. September 2017, den Antragstellern zugestellt am 2. Oktober 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) und Gewährung von subsidiärem Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Die Antragsteller erhoben zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 5. Oktober 2017 Klage, die dort unter M 2 K 17.48358 anhängig ist. Sie beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2017 in Ziffern 1. und 3. bis 7. aufzuheben sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zudem beantragen sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nehmen die Antragsteller Bezug auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten elektronisch vorgelegt; sie stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.48358 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die statthaften Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sind zulässigerweise in der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben worden, haben in der Sache allerdings keinen Erfolg. Sie sind unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
1. Nach Art. 16a GG, § 36 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG (und sodann auch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist zudem vom Bundesamt in seiner Entscheidung über einen Asylantrag auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine offensichtliche Unbegründetheit einer Asylklage dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamts für die vorliegend allein noch streitige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes und der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. An der Richtigkeit der Feststellungen des Bundesamtes bestehen vernünftigerweise keine Zweifel. Bei dem zur Entscheidung gestellte Sachverhalt drängt sich dem erkennenden Gericht die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller auf.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 28. September 2017 verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
2.1 Für das Gericht ist offensichtlich, dass den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung von internationalem Schutz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG nicht zusteht.
Die insoweit allein noch streitgegenständliche Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der subsidiären Schutzberechtigung als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Antragsteller, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.
Die Antragsteller haben die normative Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von ihnen angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Gleiches gilt mit Blick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Auch hierzu haben die Antragsteller, die sich eigenen Angaben zufolge ein besseres Leben in Deutschland erhoffen und u. a. aufgrund der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 nach Deutschland eingereist sind, nicht ansatzweise Substantiiertes vorgetragen.
Nach alledem fehlt es offenkundig an den Voraussetzungen der internationalen Schutzgewährung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG.
2.2 Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass sich für die Antragsteller in Albanien weder mit Blick auf die dortige allgemeine wirtschaftliche, soziale und humanitäre Situation noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine im Rahmen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Abschiebungsschutz relevante Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ergeben wird.
Allein wegen der Lebensbedingungen in Albanien vermögen sich die Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse ist nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten, sodass auch nur dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff.).
Das Gericht geht insbesondere im Lichte des vorgenannten aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016, nicht davon aus, dass den Antragstellern in Albanien eine Existenzgrundlage gänzlich fehlen wird und sie dort im Sinne eines außergewöhnlichen Einzelfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten müssen. Die Lebensbedingungen sind in Albanien grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRGK aufweisen (vgl. aktuell z.B. VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375). Dies gilt auch im Fall der Antragsteller. Beide Antragsteller sind gesund und erwerbsfähig; sie verfügen beide über eine gute Schulbildung und haben in ihrer Heimat bereits in verschiedenen Arbeitsbereichen gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso sie nicht in der Lage sein sollten, durch eigene Arbeit in Albanien eine zumindest existenzsichernde Grundversorgung auf bescheidenem, landesangemessenem Niveau für sich zu erzielen. Der albanische Staat gewährt bedürftigen Staatsangehörigen im Inland zudem Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen, falls kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 13). Damit ist auch für die Antragsteller in jedem Fall die Grundversorgung ausreichend gesichert. Dazu kommt, dass in Albanien Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, subventioniert wird (vgl. Auswärtiges Amt, aaO S. 13). Das Gericht verkennt nicht, dass sich das Leben in Albanien für die Antragsteller jedenfalls zunächst durchaus als schwierig und hart erweisen kann. Die asylrechtlich sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage im besonderen Einzelfall ausnahmsweise zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall der Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts offenkundig nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen auch weder aufgrund der nach eigenen Angaben der Antragstellerin zu 2 bestehenden Erkrankungen (bipolare Störung, Epilepsie), noch aufgrund ihrer Schwangerschaft vor.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich – stets unter der Voraussetzung eines hinreichenden tatsächlichen Nachweises, der sich insbesondere am Maßstab des § 60a Abs. 2c AufenthG orientiert, – auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn sich die Erkrankung im Heimatstaat erheblich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Dabei liegt eine für den Abschiebungsschutz relevante Verschlechterung nicht schon dann vor, wenn „nur“ eine bestmögliche Vorsorge, Linderung oder Heilung eines Krankheitszustands im Abschiebungszielland im Vergleich zu einer (Weiter-)Behandlung im Bundesgebiet nicht zu erwarten ist, sondern vielmehr erst dann, wenn im Fall der Rückkehr alsbald eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung mit der Folge einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben zu befürchten wäre. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG regelt dazu, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Eine solche lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ist bei der Antragstellerin zu 2 nicht gegeben. Ein aktueller und aussagekräftiger ärztlicher Befund zu den Erkrankungen liegt nicht vor. Eine lebensbedrohliche Situation ergäbe sich im Übrigen auch zur Überzeugung des Gerichts weder aus der psychiatrischen Diagnose einer bipolaren Störung, wie sie in der Vergangenheit bei der Antragstellerin zu 2 bereits in Albanien im Jahre 1998 gestellt wurde, noch aus der Diagnose einer Epilepsie, die im Jahr 2007 bei der Antragstellerin zu 2 gestellt wurde. Dies schon deswegen, weil die Antragstellerin zu 2 über mehrere Jahre vor ihrer Ausreise mit diesen Erkrankungen in ihrer Heimat gelebt hat und es ihr dabei offenkundig auch gelungen ist, vor diesem Hintergrund ihren Lebensunterhalt in der Heimat zu bestreiten. Dabei hat sich die Antragstellerin zu 2 in ihrer Heimat bereits auch einer entsprechenden medizinischen Behandlung unterzogen. Es wurde auch nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen, dass eine maßgebliche Verschlechterung der Erkrankungen in oben genanntem Sinne eingetreten sei. Der – durchaus mögliche – Umstand, dass die Behandlung des Antragstellerin zu 2 in ihrem Heimatland in medizinischer Hinsicht – jedenfalls ohne entsprechende Eigenanteilsleistung – nicht einer im Bundesgebiet vorhandenen bestmöglichen Versorgung und Linderung entspricht und die Antragstellerin zu 2 bei andauernder optimaler medizinischer Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland eine höhere Lebensqualität als in ihrem Heimatland erreichen könnte, begründet die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Mit Blick auf die normative Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt es letztlich auf die Frage, inwieweit die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2 in Albanien behandelbar sind und inwieweit ihr die erforderliche Behandlung dort auch individuell – namentlich im Lichte der verfügbaren finanziellen Mittel – zugänglich ist, vorliegend nicht an.
Gleiches gilt für die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Befürchtung der Antragsteller, dass die Schwangerschaft oder die Geburt zu Komplikationen führen werde. Selbst wenn es jedoch zu solchen Komplikationen käme, wäre die erforderliche Behandlung in Albanien gesichert.
Sofern die Antragsteller geltend machen, in Deutschland eine bessere medizinische Versorgung als in ihrem Heimatland zu erhalten, ist zu beachten, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland gewährt.
Sonach sind auch im Falle der Erkrankungen und der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 keine zielstaatsbezogene Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben.
Nach alledem können sich die Antragsteller mit Erfolg weder auf die Gewährung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG noch auf die Feststellung von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG berufen. Vor diesem Hintergrund sind die nach §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dazu gesetzte einwöchige Ausreisefrist nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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