Verwaltungsrecht

Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff

Aktenzeichen  24 ZB 19.2172

Datum:
27.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20667
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SprengG § 32 Abs. 5 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 S. 2
WaffG § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
StPO § 170 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Besitzer von Waffen und Munition bzw. Sprengstoff getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche bzw. unbefugte Verwendung droht, sind an den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Stellt die zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO ein, ist dies unerheblich, weil es auf eine Prognose der möglichen missbräuchlichen Verwendung im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der geschilderten Tatsachen ankommt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein aktenkundiges früheres Verhalten kann zwar aufgrund des insoweit bereits zu lange verstrichenen Zeitraums eine Sicherstellung nicht allein stützen, aber im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Vorgang bei der Einschätzung der Gefahr berücksichtigt werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 K 19.1585 2019-10-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die schriftliche Bestätigung der Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoff im Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 26. Juli 2019 und begehrt sinngemäß ihre Rückgängigmachung.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2019 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Das Erstgericht teile ohne besondere Begründung und ohne sich mit den Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen, die Auffassung des Landratsamts und mache sich diese zu eigen. Hierbei unterstelle es ungeprüft Sachverhalte und würdige unbewiesene und bestrittene Behauptungen nur einseitig zu Ungunsten des Klägers. Das Landratsamt verhalte sich widersprüchlich, da es dem Kläger erst im Januar 2017 die letzte Kurzwaffe genehmigt habe, aber nun zugleich teilweise mehr als fünf Jahre alte Verfahren aus der Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister des Generalbundesanwaltes heranziehe. Hinsichtlich der Strafanzeige wegen Nötigung vom 16. November 2019 sei der Geschehensablauf bestritten. Es liege keine rechtskräftige Verurteilung des Klägers vor. Das Landratsamt ziehe diverse Verfahren heran, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Dem Schreiben des Gau-Sportleiters vom 13. März 2019 lasse sich kein für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers relevanter Sachverhalt entnehmen. Das Landratsamt ziehe angebliche Vorfälle heran, bei denen noch Ermittlungen laufen würden und noch gar nicht geklärt sei, ob ein Strafverfahren eingeleitet werde oder die Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt würden. Der Aktenvermerk des Leiters der Polizeiinspektion Bad Windsheim, der sich auf einen Vorfall im Juli 2017 bezieht, sei ohne weitere Prüfung berücksichtigt worden. Die vom Landratsamt begonnenen Fehler würden sich im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts fortsetzen. Das wegen Diebstahls eingeleitete Ermittlungsverfahren habe die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Bundeswehr habe dem Kläger in einem Antwortschreiben vom 11. März 2020 mitgeteilt, dass keine Weitergabe von Waffen an Privatpersonen erfolge. Alle in der Akte verzeichneten Verfahren gegen den Kläger seien eingestellt worden.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.22009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 – 1 B 33/03 – NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
a) Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel genügt keine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
In Ansehung des Vortrags in der Zulassungsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Rechtsgrundlage für die sofortige Sicherstellung von Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden ergibt sich aus § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Für die sofortige Sicherstellung des Sprengstoffs ergibt sie sich aus § 32 Abs. 5 Satz 4 SprengG. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden, Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Nach § 32 Abs. 5 Satz 4 SprengG können explosionsgefährliche Stoffe sofort sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Nichtberechtigter sie erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden. Eine solche Sicherstellung setzt (hier) voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen und Munition bzw. Sprengstoff missbräuchlich bzw. unbefugt verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Besitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche bzw. unbefugte Verwendung der genannten Gegenstände droht, sind aber an den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen bzw. unbefugten Verwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2) und die Sicherstellung in erster Linie vorläufigen Charakter hat und in aller Regel durch eine spätere Verwaltungsentscheidung ersetzt oder überholt wird, deren Tatsachengrundlage feststehend und nicht nur hinreichend wahrscheinlich sein muss.
Zu Recht führt das Erstgericht aus, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung hinreichend gesicherte Tatsachen im Sinne der Eingriffsnormen vorlagen. Im Rahmen einer Geschädigtenvernehmung (Bl. 97 ff. d. BA) wurde bekannt, dass der Geschädigte, der vom Kläger im Juni 2019 einen Personenkraftwagen gekauft hatte, bei Abholung des Fahrzeugs auf dem Grundstück des Klägers wahrnehmen konnte, dass der Kläger in dem danebenstehenden Fahrzeug eine Kurzwaffe mit eingeführtem Magazin liegen hatte. Der Kläger deutete auf diese Waffe und äußerte gegenüber dem Geschädigten, er solle pünktlich zahlen. Später brachte der Kläger das verkaufte Fahrzeug eigenmächtig wieder in seinen Besitz. Als der Geschädigte ihn deshalb zur Rede stellte, äußerte der Kläger, der sich zu diesem Zweck mit einem bundeswehrähnlichen Helm und einer schwarzen Schutzweste ausstaffiert hatte, der Geschädigte könne sich ruhig an die Polizei wenden. Falls er mit der Polizei zurückkäme, sei der Kläger bereit zu kämpfen. Er habe Waffen von der Bundeswehr im Keller und verfüge daneben über Handgranaten und eine Halbautomatik. An der Glaubwürdigkeit der Schilderung des Geschädigten bestehen keine Zweifel. Auf der Basis dieser Schilderung hat auch das zuständige Amtsgericht mit Durchsuchungsbeschluss vom 1. Juli 2019 wegen des Verdachts eines Vergehens nach dem Waffengesetz die Durchsuchung der Wohnräume, Nebenräume, Geschäftsräume und Fahrzeuge des Klägers nach Handgranaten, Kriegswaffen, halbautomatischen Waffen und sonstigen verbotenen Gegenständen angeordnet. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers erschien ein möglicher Missbrauch der vom Kläger legal besessenen Waffen bzw. des Sprengstoffes ausreichend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, weil es auf eine Prognose der möglichen missbräuchlichen Verwendung im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der geschilderten Tatsachen ankam. Bezeichnend ist – ohne dass die Sicherstellung aufgrund des insoweit bereits zu lange verstrichenen Zeitraums hierauf allein gestützt werden könnte -, dass der Kläger schon in der Vergangenheit mit aggressivem Verhalten insbesondere gegenüber der Polizei aufgefallen war. Sein Verhalten bei einem von der Polizei aktenkundig gemachten Vorfall am 16. November 2018, als der Kläger als Reaktion auf das Klingeln der Polizeibeamten an seiner Tür geäußert hatte, die Beamten sollten sich von seinem Grundstück „verpissen“, ansonsten käme er „raus“ und „helfe nach“, ist aus Sicht des Senats bei einem der Polizei bekannten Waffenbesitzer als Androhung von Waffengewalt zu verstehen. Dieses aktenkundige frühere Verhalten des Klägers durfte bei der Einschätzung der Gefahr, die von ihm im Zusammenhang mit dem der Sicherstellung unmittelbar vorhergehenden Vorfall im Zusammenhang mit dem Verkauf des Personenkraftwagens ausging, jedenfalls mitberücksichtigt werden.
b) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil beruhen kann, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Soweit sein Vorbringen auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zielt, indem er vorträgt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Zeugen zu vernehmen und den Sachverhalt selbst zu würdigen, vermag er nicht durchzudringen. Dieser Vortrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO nicht. Eine Aufklärungsrüge setzt regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BayVGH, B.v. 21.1.2019 – 21 ZB 16.552 – juris Rn. 37). Die Zulassungsbegründung muss entweder darlegen, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BayVGH, B.v. 9.4.2019 – 6 ZB 18.2402 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dem wird der Zulassungsantrag schon deshalb nicht gerecht, weil er sich unter anderem hinsichtlich des erwarteten Ergebnisses der Zeugeneinvernahme nicht äußert.
Die Bezugnahme des Erstgerichts auf die Begründung des angefochtenen Bescheids ist nach § 117 Abs. 5 VwGO prozessual zulässig und nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Erstgericht unter explizitem Eingehen auf den erstinstanzlichen Vortrag zusätzlich zur Bezugnahme ausführlich erläutert, inwieweit im Zeitpunkt der Sicherstellung ausreichende Tatsachen im Sinne der Eingriffsnormen vorlagen und weshalb es im Ergebnis den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig hält.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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