Verwaltungsrecht

Soldatenrecht, Reservistendienst, Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst, Rechtzeitiger Eingang des Verpflichtungsangebots (verneint), Materiell-rechtliche Ausschlussfrist, Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzung für eine Nachsichtgewährung (verneint)

Aktenzeichen  6 ZB 21.3041

Datum:
21.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3156
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
USG § 13
BGB § 130

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 15 K 21.2531 2021-10-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2021 – M 15 K 21.2531 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.470,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
1. Der Kläger leistete im Zeitraum vom 25. Januar 2021 bis 12. März 2021 Reservistendienst. Er begehrt mit seiner Klage die Gewährung eines Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 USG.
Am 4. November 2020 unterzeichneten er und der Vertreter des für ihn zuständigen Truppenteils eine Vereinbarung, in der sich der Kläger zur Ableistung von mindestens 33 Tagen Reservistendienst im Kalenderjahr 2021 verpflichtete. Diese Vereinbarung übermittelte der zuständige Personalsachbearbeiter beim Truppenteil mit E-Mail vom 9. Februar 2021, also erst am 16. Tag nach Beginn des Reservistendienstes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) mit dem Hinweis, die SAP Eingabe sei bereits am 2. Februar 2021 erfolgt. Die um zwei Tage verspätete Vorlage der Vereinbarung wurde mit dem erhöhten Arbeitsaufkommen aufgrund der aktuellen Corona Situation und der Anordnung von Homeoffice begründet. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 erwiderte das Bundesamt, auf den Grund der Verspätung komme es nicht an, da der Gesetzgeber die Wirksamkeit der Verpflichtung bewusst vom Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Bundesamt abhängig gemacht habe. Ein Anspruch des Klägers auf den Zuschlag nach § 13 USG bestehe daher nicht.
Unter dem 23. Februar 2021 erließ das Bundesamt gegenüber dem Kläger für die Monate Januar, Februar und März 2021 jeweils einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, ohne jedoch den streitgegenständlichen Zuschlag nach § 13 USG festzusetzen; statt dessen enthält der Bescheid für den Monat Februar 2021 die Bewilligung eines Zuschlags für längeren Dienst nach § 12 USG in Form des Höchstbetrags von 700,- €, der dem Kläger auch ausbezahlt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Nichtgewährung des Verpflichtungszuschlags nach § 13 USG erhobene Leistungsklage mit Urteil vom 21. Oktober 2021 mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, weil die Verpflichtung des Klägers zu längerem Dienst im Sinn des § 13 USG wegen ihres verspäteten Eingangs beim Bundesamt nicht wirksam geworden sei. Dem Kläger könne wegen der versäumten Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG gewährt werden, weil die rechtzeitige Vorlage der Verpflichtung beim Bundesamt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Satz 2 Nr. 1 USG vom Gesetzgeber bewusst als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden sei, weshalb eine Wiedereinsetzung ausscheide. Sollte es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handeln, sei sie sachlich gerechtfertigt. Auch hier scheide eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich aus. Ein Ausnahmefall von der Präklusionswirkung komme hier nicht in Betracht.
2. Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschlags für die Verpflichtung zu längerem Dienst im Jahr 2021 in Höhe von 1.470,- € zusteht.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 13 USG. Nach dieser Vorschrift erhalten Reservedienstleistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservedienstes verpflichtet haben, Reservedienst von mindestens 33 Tagen pro Kalenderjahr abzuleisten, einen Zuschlag von 35,- € je Tag, höchstens jedoch 1.470,- € je Kalenderjahr. Dies setzt zunächst ein entsprechendes Angebot der in § 26 Abs. 6 USG genannten Stelle, also der jeweiligen Einheit voraus, in der der Anspruchsteller seinen Dienst leisten soll. Hiermit wird sichergestellt, dass die längerfristige Verpflichtung von Reservedienstleistenden in der Hand der Bundeswehr bleibt und sie damit in der Lage ist, dem jeweiligen Bedarf angepasst entsprechende Reservistendienste anzubieten (vgl. Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand August 2021, § 13 Anm. 6). Die Verpflichtungserklärung muss schriftlich vor dem ersten Tag des Reservistendienstes erfolgen. Dies geschieht durch die rechtzeitige Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem zuständigen Truppenteil, womit der Reservedienstleistende die Annahme des Angebots erklärt. Damit ist allerdings die Verpflichtung zu längerem Dienst noch nicht wirksam.
Bei der Annahme des Verpflichtungsangebots handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung i.S.v. § 130 Abs. 1 BGB. Eine solche wird nach ihrer Abgabe erst mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. Als zuständigen Erklärungsempfänger hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 13 Satz 2 Nr. 1 USG das Bundesamt bestimmt. Danach ist die Verpflichtung zu längerem Dienst nur wirksam, wenn die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt eingeht. „Eingegangen“ ist sie danach, wenn die Erklärung so in den Bereich des Bundesamts gelangt ist, dass dort unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Der rechtzeitige Eingang der Annahmeerklärung des Reservistendienstleistenden beim Bundesamt ist danach zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpflichtung und damit auch für den Anspruch auf den Zuschlag nach § 13 USG. Bei der Bestimmung des § 13 Satz 2 Nr. 1 USG handelt es sich der Sache nach um eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung im Hinblick auf den Zuschlag nach § 13 USG, in die keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Das hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber ein Nebeneinander von Leistungen nach § 12 USG (Zuschlag für längeren Dienst) und § 13 USG (Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst) verhindern will (vgl. Eichler/Oestreicher/ Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand August 2021, § 13 Anm. 10). Reservedienstleistende können nur entweder den einen oder den anderen Zuschlag erhalten (vgl. § 12 Satz 2 und § 13 Satz 2 Nr. 2 USG). Nach Verstreichen des Stichtags in § 13 Satz 2 Nr. 1 USG ist der Zuschlag nach § 12 USG erdient, womit ein Rechtsanspruch (nur) auf diese Leistung besteht. Leistungen nach § 13 USG sind dann ausgeschlossen.
Der materielle Anspruch auf den Zuschlag nach § 13 USG „steht und fällt“ daher mit dem für dessen Entstehen konstitutiven rechtzeitigen Eingang der Verpflichtungserklärung beim Bundesamt. Die Nichteinhaltung der in § 13 Satz 2 Nr. 1 USG bestimmten Frist ist ein Ausschlusskriterium, das im Sinn der Rechtssicherheit für eine klare Abgrenzung zu dem Anspruch auf den Zuschlag nach § 12 USG sorgt.
Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des Verpflichtungszuschlags nach § 13 USG nicht zusteht. Denn die Verpflichtung zu längerem Dienst ist nicht wirksam geworden. Der Zugang der Annahmeerklärung des Klägers vom 4. November 2020 gemäß § 130 Abs. 1 und 3 BGB ist erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die vom Personalsachbearbeiter der Dienststelle/des Truppenteils per E-Mail übersandte Verpflichtungsvereinbarung in den Verfügungsbereich des Bundesamtes gelangt ist. Dies war erst am 9. Februar 2021 und damit nach Ablauf der in § 13 Satz 2 Nr. 1 USG bestimmten Frist der Fall.
a) Der Kläger wendet dagegen zunächst ein, die Annahmeerklärung sei tatsächlich rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen, weil die entsprechenden Daten am 2. Februar 2021 und damit noch vor Ablauf der Frist vom Personalsachbearbeiter seines Truppenteils in das Personalmodul SAP eingegeben worden seien. Damit sei auch für die Sachbearbeiter beim Bundesamt erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtungserklärung des Klägers vorgelegen habe, da sie auf die im Personalmodul enthaltenen Daten Zugriff gehabt hätten. Diese Rüge geht fehl und vermag daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
Für den Zugang ist es zunächst erforderlich, dass die Annahmeerklärung in den Machtbereich des Bundesamtes als Erklärungsempfänger gelangt ist. Das ist vielfach der räumliche Machtbereich (Wohnung, Geschäftsräume). In Betracht kommt neben dem räumlichen Machtbereich auch die Übermittlung an den Adressaten an einem anderen Ort sowie an etwaige vom Empfänger getroffene Empfangsvorkehrungen (z.B. Hausbriefkasten, Postschließfach oder auch zur Entgegennahme eines Fernschreibens, eines Telefax oder einer E-Mail bestimmte technische Empfangsgeräte). Notwendig ist nur, dass der Empfänger grundsätzlich in der Lage ist, von dem Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt für den Zugang jedoch allein noch nicht; erforderlich ist ferner, dass mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Gerade bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel setzt die Erwartbarkeit der Kenntnisnahme weiterhin voraus, dass der Empfänger mit einer Erklärung auf diesem Weg rechnen musste. Der Empfänger muss Erklärungen über von ihm selbst geschaffene technische Einrichtungen (etwa der Telekommunikation, z.B. Telefon-, Telefaxanschluss, E-Mailadresse) nur gegen sich gelten lassen, wenn er diese allgemein oder im Einzelfall bekannt gegeben und dadurch für den Rechtsverkehr als Empfangsvorrichtungen angeboten („gewidmet“) hat (Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130 BGB Rn. 7 ff).
Das ist bei dem Datenverarbeitungssystem, in das die allgemeinen Personaldaten aller Mitarbeiter eingepflegt werden, zweifellos nicht der Fall. Es stellt offensichtlich keine vom Bundesamt für ihm gegenüber abzugebende Erklärungen geschaffene technische Einrichtung dar, sondern dient allein der Verwaltung aller Personaldaten und anderen technischen Zwecken im Rahmen der Personalwirtschaft. Mit der „Übermittlung“ der Annahmeerklärung des Klägers im Wege einer Dateneingabe im Datenverarbeitungssystem der Bundeswehr musste das Bundesamt demnach nicht rechnen.
b) Der Kläger wendet weiter ein, er habe davon ausgehen können, dass die Verpflichtungsvereinbarung wie zuvor in den Wehrübungen seit 2014 durch seinen Truppenteil weitergereicht werde, und daher keinen Anlass gehabt, dasselbe Formblatt selbst noch mal an das Bundesamt zu versenden. Die verspätete Übermittlung der Verpflichtungsvereinbarung durch seine personalbearbeitende Dienststelle sei begründet in den pandemiebedingten suboptimalen Arbeitsbedingungen. Bei „etwas vernünftiger“ Auslegung könne aus diesem Grund ein Ausnahmetatbestand gesehen werden, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlaube. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung weckt er mit diesem Vorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.
Wie oben dargelegt handelt es sich bei der Regelung in § 13 Satz 2 Nr. 1 USG um eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlussfrist: Nur bei fristgemäßem Eingang der Annahmeerklärung des Reservedienstleistenden beim Bundesamt wird dessen Verpflichtung zu längerem Dienst wirksam. Eine wirksame Verpflichtung ist Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags nach § 13 USG. Nach Ablauf der Frist kann eine wirksame Verpflichtung nicht mehr begründet werden, so dass die Möglichkeit, den Zuschlag nach § 13 USG zu wählen, nicht mehr besteht. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist gibt es gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG keine Wiedereinsetzung, da dies mit dem Zweck der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist unvereinbar wäre (vgl. BGH, B.v. 26.2.2019 – EnVR 24/18 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 28.3.1996 – 7 C 28/95 – juris Rn. 14 f.; B.v. 7.8.1980 – 3 B 11/80 – juris Rn. 7; NdsOVG B.v. 30.4.2020 – 8 LA 10/20 – juris Rn. 10). In Betracht kommt lediglich eine ausnahmsweise Nachsichtgewährung, die das Bundesverwaltungsgericht unter engen Voraussetzungen u.a. dann zulässt, wenn die Versäumung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auf Umständen „höherer Gewalt“ beruht (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2016 – 8 B 15/16 – juris Rn. 19). Unter „höherer Gewalt“ versteht das Bundesverwaltungsgericht ein Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 8 C 25/12 – juris Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen können hier nicht bejaht werden.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es (auch) dem Kläger oblag, für einen rechtzeitigen Eingang seiner Annahmeerklärung beim Bundesamt zu sorgen. Die Beklagte hat den Kläger in dem von ihm unterzeichneten Formular „Vereinbarung über die Verpflichtung zu längerem Dienst“ ausdrücklich auf die Ausschlussfrist und die Folgen einer Fristversäumung (Unwirksamkeit) hingewiesen.
Überlässt er dennoch die Übermittlung der Vereinbarung an das Bundesamt allein seiner Dienststelle und versäumt diese die Frist, kann eine Nachsichtgewährung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung nur in Betracht kommen, wenn die Fristversäumung auf Umständen „höherer Gewalt“ beruht. Das ist aber auch angesichts der pandemiebedingt veränderten Arbeitsbedingungen ausgeschlossen, zumal sich die Beschäftigten Anfang des Jahres 2021 (ein Jahr nach Beginn der Pandemie) an diese gewöhnt haben dürften. Auch im Rahmen der Arbeit im Homeoffice hätte der Personalsachbearbeiter bei der von ihm zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt die Vereinbarung vom 4. November 2020 fristgerecht übermitteln können.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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